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   OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10   

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OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10 (https://dejure.org/2010,12978)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10 (https://dejure.org/2010,12978)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 (https://dejure.org/2010,12978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Strafaussetzung zur Bewährung: Höchstmaß nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen Bewährungszeit auf über fünf Jahre hinaus

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verlängerung einer dreijährigen Bewährungszeit auf über fünf Jahre hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 56f Abs. 2 S. 2
    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    Auf diese Weise werden überlange Bewährungszeiten vermieden (so auch OLG Stuttgart, NStZ 2000, 478).
  • OLG Celle, 22.10.1990 - 3 Ws 176/90
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    Eine weitere Auffassung geht schließlich davon aus, dass § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB zumindest in den Fällen, in denen es zu einer Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus kommt, diese Verlängerung auf höchstens das anderthalbfache der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit zulässt (hiesiger 3. Senat, NStZ 1991, 206).
  • OLG Hamburg, 21.10.1998 - 2 Ws 247/98

    Verlängerung der Bewährungszeit, Höchstmaß, mehrmalige Verlängerung, Beginn der

    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    Einer dritten Ansicht zufolge kann die Bewährungszeit stets auf sieben Jahre und sechs Monate verlängert werden, doch sei hinsichtlich jeder einzelnen Verlängerung das in § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Höchstmaß zu beachten, weil so dem Zweck der Bewährung, einen Strafvollzug zu vermeiden, am Besten Rechnung getragen werden könne (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330 [331 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 07.12.1995 - 1 Ws 965/95
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    Einer dritten Ansicht zufolge kann die Bewährungszeit stets auf sieben Jahre und sechs Monate verlängert werden, doch sei hinsichtlich jeder einzelnen Verlängerung das in § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB festgesetzte Höchstmaß zu beachten, weil so dem Zweck der Bewährung, einen Strafvollzug zu vermeiden, am Besten Rechnung getragen werden könne (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 185; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, 330 [331 f.]).
  • OLG Celle, 07.08.1989 - 1 Ws 198/89
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    So hat u.a. der hiesige 1. Senat in seiner Entscheidung vom 07.08.1989 (StV 1990, 117) ausgeführt, dass die Regelung des § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB nur eine Begrenzung hinsichtlich der Verlängerung der Bewährungszeit über die nach § 56a StGB festgesetzte Höchstfrist von fünf Jahren Bedeutung habe.
  • OLG Hamm, 20.02.1992 - 2 Ws 51/92
    Auszug aus OLG Celle, 01.07.2010 - 2 Ws 222/10
    Das OLG Hamm hat hingegen in seinen Beschlüssen vom 07.11.1991 (12 Ws 42/91, zitiert nach juris) und 20.02.1992 (2 Ws 51/92, zitiert nach juris) § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB nur in den Fällen angewendet wissen wollen, in denen die Verlängerung zu einer Bewährungszeit von über fünf Jahren führt.
  • OLG Köln, 15.10.2013 - 2 Ws 512/13

    Verlängerung der Bewährungszeit über die Höchstgrenze von fünf Jahren hinaus

    Hieraus resultiert ein Spannungsverhältnis, das in Literatur (vgl. Fischer, StGB, 60. Auflage, § 56 f Rn. 17 ff., Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a, Schall in Systematischer Kommentar, StGB, § 56 f Rn. 38; Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56 f. Rn. 32 ff.; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Maatz MDR 1988, 1018 ff.) und Rechtsprechung (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2009 - 2 Ws 474/09; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) unterschiedlich bewertet wird.

    Eine - auch mehrfache - Verlängerung der Bewährungszeit bis zu fünf Jahren, der Höchstgrenze des § 56 a Abs. 1 S. 2 StGB, ist immer möglich, völlig unabhängig von der Dauer der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit (SenE vom 15.12.2006 - 2 Ws 488/06; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 Ws 205/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008, 2 Ws 107/08).

    Insoweit wird in der Rechtsprechung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00), insbesondere im Hinblick darauf, dass überlange Bewährungszeiten vermieden werden sollen, die Auffassung vertreten, dass § 56 f Abs. 2 Nr. 2 StGB keine Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus erlaube, wenn das Anderthalbfache der im ersten Bewährungsbeschluss bestimmten Bewährungszeit die Fünfjahresgrenze nicht überschreitet.

    Dem gegenüber wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertreten, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus zuzüglich der Hälfte der ursprünglich festgesetzten Bewährungszeit möglich sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.11.2006 - 1 Ws 551/06; Dölling, NStZ 1989, 347 ff.; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 28. Auflage, § 56 f Rn. 11a).

    Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass aus der vom Bundesrat zunächst vorgeschlagenen Fassung des § 56 f Abs. 2. S. 2 StGB: "In den Fällen der Nummer 2 kann das Höchstmaß der Bewährungs- und Unterstellungszeit überschritten werden, jedoch darf die Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden", lediglich aufgrund einer redaktionellen Klarstellung (BT-Drucks. 10/4391 S. 6) der Verweis auf die Höchstdauer der Bewährungszeit gestrichen worden ist, ohne dass eine inhaltliche Änderung, vor allen Dingen eine Verkürzung der Bewährungszeiten, vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2012 - 2 Ws 412/12; OLG Hamm, Beschluss vom 15.03.2011 - III-2 Ws 29/11; OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.11.2010 - Ws 292/10; OLG Thüringen, Beschluss vom 15.01.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2008 - 2 Ws 107/08).

    Soweit demgegenüber von der Gegenansicht (OLG Celle, Beschluss vom 01.07.2010 - 2 Ws 222/10; OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2010 - 2 Ws 197/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2000 - 3 Ws 58/00) eingewandt wird, dass bei einer Kette von Verlängerungen überlange Bewährungszeiten zu befürchten seien, ist dem dadurch zu begegnen, dass die um die Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit verlängerte Höchstdauer von fünf Jahren als absolute Obergrenze für die Bewährungszeit zu verstehen ist; im vorliegenden Fall bedeutet dies eine absolute Höchstgrenze von sechs Jahren und sechs Monaten (5 Jahre zuzüglich der Hälfte der ursprünglichen Bewährungszeit von 3 Jahren).

  • OLG Hamm, 15.03.2011 - 2 Ws 29/11

    Verlängerung der Bewährungszeit; Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft; Umfang

    Es besteht überwiegend Einigkeit darin, dass eine auch mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit bis zu der in § 56 a Abs. 1 StGB vorgesehen Höchstgrenze von fünf Jahren - unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit und ungeachtet der Regelung des § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB - möglich ist (vgl .Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 03. Juli 2008, 2 Ws 107/08, bei iuris; OLG Thüringen, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 538/09, VRS 118, 274; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10, NdsRpfl 2010, 412; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010, Rpfleger 2011, 114; Schönke Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 56f Rz 10a).

    Soweit die Gegenauffassung die Meinung vertritt, dass bei wie hier kürzeren Bewährungszeiten von unter drei Jahren und vier Monaten eine mehrfache Verlängerung der Bewährungszeit nur bis zum Erreichen der Fünfjahresgrenze, nicht aber darüber hinaus, möglich sei und dies mit dem Anliegen begründet, überlange Bewährungszeiten gerade in solchen Fällen zu vermeiden, in denen etwa wegen geringer Höhe der ausgesetzten (Rest-) Strafe oder besonders günstiger Prognose kurze Ausgangsbewährungszeiten festgesetzt wurden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010, 2 Ws 222/10 in NdsRpfl 2010, 412; OLG Köln, Beschluss vom 29. März 2010, 2 Ws 194/10 bei iuris; OLG Dresden, Beschluss vom 02. September 2010 in Rpfleger 2011, 114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Mai 2000, 3 Ws 58/00 in NStZ 2000, 478), vermag dies angesichts der obigen Darlegungen, insbesondere der aufgezeigten historischen Auslegung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, nicht zu überzeugen.

  • OLG Dresden, 02.09.2010 - 2 Ws 197/10

    Verlängerung der Bewährungszeit; Anschluss an die bisherige Verlängerung trotz

    c) In der obergerichtlich hingegen nicht einhellig beurteilten Frage des Spannungsverhältnisses von § 56 f Abs. 2 S. 2 StGB zu § 56 a Abs. 1 S.2 StGB (vgl. hierzu OLG Jena OLG St StGB § 56 f Nr. 46 sowie VRS 118, 274 ff.; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2010 - 2 Ws 222/10 - zitiert nach juris; OLG Schleswig StraFo 2009, 435 sowie SchlHA 2010, 91 ff.; jeweils mit weiteren Nachweisen) vertritt der Senat in Übereinstimmung mit dem OLG Celle (a.a.O.) folgendes:.
  • OLG Karlsruhe, 26.11.2012 - 2 Ws 412/12

    Strafaussetzung zur Bewährung: Verlängerung der Bewährungszeit über die

    Denn § 56f Abs. 2 Satz 2 StGB erlaubt eine Überschreitung dieser Höchstgrenze bis zur Hälfte der ursprünglich bestimmten Bewährungsdauer unabhängig von der Dauer der zunächst bestimmten Bewährungszeit (OLG Braunschweig NdsRpfl 2011, 269; OLG Jena VRS 118, 274; OLG Brandenburg OLGSt StGB § 56f Nr. 49; OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 330; JR 1993, 75; OLG Frankfurt StV 1989, 25; OLG Oldenburg NStZ 1988, 502; OLG Hamm JMBlNW 1987, 6; Dölling NStZ 1989, 345, 347; Maatz MDR 1988, 1017; Mosbacher in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, Rn. 28 zu § 56f; a.A. OLG Dresden Rpfleger 2011, 114; OLG Celle NdsRPfl 2010, 412; OLG Köln, B. v. 29.03.2010 - 2 Ws 194/10, bei juris; OLG Schleswig SchlHA 2010, 91; OLG Karlsruhe, B. v. 11.03.2010 - 3 Ws 483/09; OLG Stuttgart Die Justiz 2000, 315; Hubrach a.a.O., Rn. 38 f. zu § 56f; SK-Schall, StGB, 8. Aufl., Rn. 38 zu § 56f; Ostendorf in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 3. Aufl., Rn. 14 zu § 56f; Schrader MDR 1990, 391, 394 - wonach nur dann eine Durchbrechung der Fünfjahresgrenze möglich ist, wenn und soweit das Eineinhalbfache der ursprünglichen Bewährungszeit über fünf Jahre hinausgeht).
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