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   OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253-255/03   

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https://dejure.org/2003,14036
OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253-255/03 (https://dejure.org/2003,14036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.10.2003 - 2 Ws 253-255/03 (https://dejure.org/2003,14036)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Oktober 2003 - 2 Ws 253-255/03 (https://dejure.org/2003,14036)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Burhoff online

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung; Vollstreckungsreihenfolge; Ablehnung der bedingten Entlassung sowie die Anordnung von Führungsaufsicht).

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen den Nichtvollzug der Unterbringung, Ablehnung der Bewährung und Anordnung der Führungsaufsicht; Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Therapieunwilligkeit; Ungünstige Sozialprognose bei Misslingen der Therapie bei ...

  • Judicialis

    StGB § 67 d; ; StGB § 57

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 67d; StGB § 57
    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung; Vollstreckungsreihenfolge; Ablehnung der bedingten Entlassung

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 254/03

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung;

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03
    2 Ws 253/03 2 Ws 254/03 2 Ws 255/03.
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 255/03
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03
    2 Ws 253/03 2 Ws 254/03 2 Ws 255/03.
  • KG, 10.07.2001 - 5 Ws 291/01

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03
    Die Führungsaufsicht und die damit zusammenhängende Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein (§ 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB), und zwar unabhängig davon, ob der Verurteilte noch Strafhaft zu verbüßen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1996, 567; KG NStZ-RR 2002, 138, 139).
  • OLG Düsseldorf, 15.04.1996 - 4 Ws 99/96
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03
    Die Führungsaufsicht und die damit zusammenhängende Unterstellung unter die Bewährungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen ein (§ 67 d Abs. 5 Satz 2 StGB), und zwar unabhängig davon, ob der Verurteilte noch Strafhaft zu verbüßen hat (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1996, 567; KG NStZ-RR 2002, 138, 139).
  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90
    Auszug aus OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 253/03
    Entgegen dem Wortlaut dieser früher geltenden Norm liegt die Anordnung des weiteren Vollzugs einer - erfolglosen - Unterbringung jedoch nicht etwa im Ermessen des Gerichts, sondern nach der genannten verfassungsrechtlichen Entscheidung (BVerfGE 91, 2 ff. = NStZ 1994, 578) darf die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht weiter vollzogen werden, wenn entgegen einer anfänglichen Prognose keine hinreichend konkrete Aussicht mehr auf einen Behandlungserfolg besteht.
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 30/04

    Erfolglose Unterbringung; weiterer Vollzug; Führungsaufsicht

    Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist demzufolge zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung - auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage - als nicht mehr erreichbar herausstellt (vgl. BVerfG, a.a.O.; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2003 in 2 Ws 253-255/03; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157).
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 255/03

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu den §§ 64 und 67 Abs. 4 Satz 1 und

    2 Ws 253/03 2 Ws 254/03 2 Ws 255/03.
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 31/04

    Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung des

    Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist demzufolge zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung - auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage - als nicht mehr erreichbar herausstellt (vgl. BVerfG, a.a.O.; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2003 in 2 Ws 253-255/03; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157).
  • OLG Hamm, 22.01.2004 - 2 Ws 36/04

    Abbruch der Unterbringung wegen Erfolglosigkeit der Behandlung des

    Die Beendigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist demzufolge zwingend anzuordnen, sobald sich der Zweck der Unterbringung - auf zuverlässiger Erkenntnisgrundlage - als nicht mehr erreichbar herausstellt (vgl. BVerfG, a.a.O.; vgl. auch den Beschluss des erkennenden Senats vom 21. Oktober 2003 in 2 Ws 253-255/03; OLG Zweibrücken, NStZ-RR 2003, 157).
  • OLG Hamm, 21.10.2003 - 2 Ws 254/03

    Unterbringung; Anordnung der Führungsaufsicht, Beendigung der Unterbringung;

    2 Ws 253/03 2 Ws 254/03 2 Ws 255/03.
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