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   OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06   

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https://dejure.org/2006,24719
OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06 (https://dejure.org/2006,24719)
OLG München, Entscheidung vom 04.04.2006 - 2 Ws 289/06 (https://dejure.org/2006,24719)
OLG München, Entscheidung vom 04. April 2006 - 2 Ws 289/06 (https://dejure.org/2006,24719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; StPO § 121 Abs. 1; ; StPO § 100c Abs. 1 Nr. 3; ; StPO § 100f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauer des erfolgreichen Revisionsverfahrens als Verfahrensverzögerung in Haftsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer die Fortdauer der Untersuchungshaft verbietenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch Urteilsaufhebung und Zurückverweisung auf Grund eines Verfahrensfehlers in Haftsachen; Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer mit dem ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06
    Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschleunigungsgebot das gesamte Strafverfahren über alle Instanzen hinweg umfasst sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen nach Zurückverweisung aufgrund erfolgreicher Revision wegen Verfahrensfehlern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2228; NJW 2006, 672 ff.).

    Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist wegen der gebotenen Gesamtabwägung auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05 - (NJW 2006, 672 ff.) nicht zu folgern, dass jede Aufhebung und Zurückverweisung auf die erfolgreich auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hin dazu führt, dass die mit dem Revisionsverfahren zwangsläufig verstrichene Zeit automatisch als vermeidbare Verfahrensverzögerung der Justiz anzulasten wäre und deshalb zwingend wegen rechtsstaatswidriger Verletzung des Beschleunigungsgebots der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen würde.

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06
    Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei insbesondere der durch Verzögerungen der Justizorgane verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2225).

    Mit der Beschränkung auf offensichtliche anzulastende Verfahrensfehler nimmt das Bundesverfassungsgericht somit erkennbar eine Wertung vor und bleibt im Rahmen der bereits früher geforderten Gesamtabwägung (BVerfG, NJW 2003, 2225).

  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 29/03

    Ausreichende Berücksichtigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im

    Auszug aus OLG München, 04.04.2006 - 2 Ws 289/06
    Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass das Beschleunigungsgebot das gesamte Strafverfahren über alle Instanzen hinweg umfasst sowie unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen nach Zurückverweisung aufgrund erfolgreicher Revision wegen Verfahrensfehlern (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2228; NJW 2006, 672 ff.).

    Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht auch in der genannten Entscheidung daran festgehalten, dass von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, die infolge der Durchführung eines Revisionsverfahrens verstrichene Zeit nicht der zu ermittelnden Überlänge eines Verfahrens hinzuzurechnen (vgl. bereits BVerfG, NJW 2003, 2228).

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

    Mit vergleichbarem Ergebnis hat das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 4. April 2006, Az.: 2 Ws 289/06 (juris)) die Auffassung vertreten, dass nicht jede Aufhebung und Zurückverweisung auf die erfolgreich auf eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten hin dazu führe, dass die mit dem Revisionsverfahren zwangsläufig verstrichene Zeit automatisch als vermeidbare Verfahrensverzögerung der Justiz anzulasten wäre und deshalb zwingend wegen rechtsstaatswidriger Verletzung des Beschleunigungsgebots der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehe.
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