Rechtsprechung
OLG Köln, 14.09.2001 - 2 Ws 389/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde; Schöffe; Entschädigung; Remonstration; Zeitversäumnis
- Judicialis
BGB § 1360; ; BGB § ... 1360 S. 2; ; BGB § 1360 S. 1; ; EhrRiEG § 2 Abs. 1; ; EhrRiEG § 2 Abs. 2 S. 4; ; EhrRiEG § 12 Abs. 1; ; EhrRiEG § 12 Abs. 2 S. 1; ; EhrRiEG § 12 Abs. 1 S. 2; ; ZSEG § 2 Abs. 2 S. 4; ; ZSEG § 2 Abs. 3 S. 2
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EhrRiEG § 2 Abs. 2 S. 4; ZSEG § 2 Abs. 3 S. 2
Entschädigungssatz für Haushaltsführung für Zeugin oder Schöffin - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen - 65 KLs 10/00
- OLG Köln, 14.09.2001 - 2 Ws 389/01
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2002, 32
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 3/78
Zeugenentschädigung
Auszug aus OLG Köln, 14.09.2001 - 2 Ws 389/01
Diese besteht zwar darin, einer Hausfrau, die durch die Erfüllung der Schöffen- oder Zeugenpflicht ihrer - nur beschränkt nachholbaren - häuslichen Tätigkeit entzogen wird, einen pauschalierten Entschädigungsbetrag zuzubilligen, weil die Ehefrau, der die Haushaltsführung überlassen ist, hierdurch ihre Verpflichtung aus § 1360 S. 2 BGB erfüllt, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen (BVerfG NJW 79, 32).Es entspricht gerade dies auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 79, 32), wonach der Gesetzgeber im Jahre 1957 (also noch vor Inkrafttreten der heutigen geschlechtsneutralen Gesetzesfassung) erstmals eine Sonderregelung für nicht erwerbstätige Hausfrauen schaffen und ihnen eine höhere Entschädigung zubilligen wollte, um im Sinne des Art. 2 Abs. 2 GEG der rechtlichen Unterbewertung der Arbeit der Frau in Haushalt und Familie ein Ende zu setzen und ihr eine gerechte Berücksichtigung zu sichern.
- LG Bonn, 26.10.2015 - 29 KLs 1/14
Schöffenentschädigung - Dauer der Heranziehung - Aufrundung der letzten …
Dass seine Ehefrau selbst nicht berufstätig und in Elternzeit bei Elterngeldbezug ist, steht dem nicht entgegen, denn der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn außer dem Berechtigten auch die andere Person, für die der Haushalt geführt wird, nicht erwerbstätig ist und hierfür selbst Erwerbsersatzeinkommen bezieht (OLG Köln NStZ-RR 2002, 32).