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   OLG Köln, 17.08.2020 - 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20   

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https://dejure.org/2020,26133
OLG Köln, 17.08.2020 - 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20 (https://dejure.org/2020,26133)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.08.2020 - 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20 (https://dejure.org/2020,26133)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. August 2020 - 2 Wx 166/20, 2 Wx 168/20, 2 Wx 169/20 (https://dejure.org/2020,26133)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 04.12.2017 - 34 Wx 95/17

    Auslegung von Eintragungsbewilligungen und Grundbuchvollmachten

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2020 - 2 Wx 166/20
    Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gilt der Grundsatz, dass der geringere Umfang der Vollmacht anzunehmen ist, wenn sich der größere nicht nachweisen lässt (OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17, juris).

    Dazu können auch Erklärungen zählen, die von den Beteiligten oder vom Notar bei der Vertragsunterzeichnung übersehen worden sind (OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17, juris).

    Dagegen ergibt sich aus einer bloßen Vollzugsvollmacht keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage (BGH NJW 2002, 2863, 2864; OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17, juris; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 15 Rn. 3.3 m.w.N.).

  • BGH, 17.05.2002 - V ZR 149/01

    Umfang der einem Notariatsangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2020 - 2 Wx 166/20
    Dagegen ergibt sich aus einer bloßen Vollzugsvollmacht keine Vollmacht zur inhaltlichen Änderung der Eintragungsgrundlage (BGH NJW 2002, 2863, 2864; OLG München, Beschluss vom 04.12.2017 - 34 Wx 95/17, juris; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 15 Rn. 3.3 m.w.N.).
  • OLG Köln, 17.11.1994 - 18 W 33/94

    Umfang der einem Notar erteilten Vollmacht zur Durchführung eines Kaufvertrages -

    Auszug aus OLG Köln, 17.08.2020 - 2 Wx 166/20
    Die Vollmacht, im Namen der Vertragsparteien alle Erklärungen abzugeben und Rechtshandlungen vorzunehmen, die sich noch als erforderlich oder zweckmäßig erweisen sollten, um den Vollzug dieser Urkunde zu gewährleisten, deckt ihrem Wortlaut und Sinn nach allerdings nur diejenigen Erklärungen ab, die zur Abwicklung und grundbuchmäßigen Umsetzung des beurkundeten Rechtsgeschäfts (typischerweise) notwendig oder förderlich sind (OLG Köln NJW-RR 1995, 590; Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 15 Rn. 3.3 m.w.N.).
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