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   OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23   

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https://dejure.org/2023,29369
OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23 (https://dejure.org/2023,29369)
OLG Köln, Entscheidung vom 06.06.2023 - 2 Wx 70/23 (https://dejure.org/2023,29369)
OLG Köln, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 2 Wx 70/23 (https://dejure.org/2023,29369)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • FGPrax 2023, 205
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG München, 29.01.2009 - 34 Wx 116/08

    Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer rangwahrenden Zwischenverfügung bzgl.

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23
    Die wohl überwiegende Meinung lässt auch in diesen Fällen grundsätzlich eine Zwischenverfügung nicht zu (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx 116/08, zitiert nach juris Rn. 10).

    Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzung - wie hier das Vorliegen des Vollstreckungsbescheides - behauptet wird und nur der Nachweis fehlt, der Sachverhalt dem Grundbuchrechtspfleger aber zweifelsfrei bekannt ist (vgl. Demharter, a.a.O.; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 29.1.2009, 34 Wx 116/08, zitiert nach juris Rn. 12).

  • BGH, 15.07.2008 - X ZB 8/08

    Berufungsbegründung per E-Mail

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23
    Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor (vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08).
  • OLG München, 07.09.2022 - 34 Wx 323/22

    Antragsstellung im Grundbuchverfahren über beA

    Auszug aus OLG Köln, 06.06.2023 - 2 Wx 70/23
    Wird allerdings der per beA elektronisch an das Gericht übermittelte Schriftsatz dort ausgedruckt, liegt mit diesem Ausdruck nunmehr ein verkörpertes Schriftstück und damit ein schriftlicher Antrag im Sinne des § 13 GBO vor (vgl. OLG München Beschluss vom 7.9.2022, 34 Wx 323/22; BGH Beschluss vom 15.7.2008, X ZB 8/08).
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