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   LG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 2-13 S 38/15   

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https://dejure.org/2015,38546
LG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 2-13 S 38/15 (https://dejure.org/2015,38546)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15 (https://dejure.org/2015,38546)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26. November 2015 - 2-13 S 38/15 (https://dejure.org/2015,38546)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Addition von Klägerinteressen

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - Bemessung des Streitwerts bei Klägermehrheit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berechnung der Verkehrswertgrenze: Keine Addition der Verkehrswerte!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung der Verkehrswertgrenze: Keine Addition der Verkehrswerte! (IMR 2016, 177)

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 319
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Bamberg, 29.07.2010 - 3 W 94/10

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 26.11.2015 - 13 S 38/15
    Umstritten ist allerdings, ob bei der Ermittlung des Interesses des Klägers eine Addition der Interessen der Kläger erfolgt (so OLG Bamberg ZMR 2011, 887; LG München ZWE -, 186) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (vgl. LG Hamburg ZMR 2012, 573; Riecke/Schmid/Abramenko Anhang zu § 50 Rn. 3; Jennißen/Suilmann § 49a GKG Rn. 18; Niedenführ § 49a Rn. 26; jedenfalls für Abrechnungen).
  • KG, 28.07.2016 - 20 W 44/16

    Streitwert in Wohnungseigentumsverfahren: Anfechtung von Jahresabrechnung und

    Soweit an dieser Stelle umstritten ist, ob bei der Ermittlung des klägerischen Einzelinteresses eine Addition der Interessen aller Kläger stattfindet (so u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 u. 3 W 105/10; LG München, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12; LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15; Elzer, in: Elzer/Hügel, WEG, (2015), Vor §§ 43ff., Rn. 87) oder lediglich das höchste Einzelinteresse maßgeblich ist (so LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11; Suilmann, in: Jennißen/Suilmann, § 49a GKG Rz. 18), schließt sich der Senat der erst genannten Ansicht an.

    Wenn aber bei der Bestimmung des Einzelinteresses bereits die Interessen des Klägers und die etwaiger Beigeladener sowie Streitverkündeter zu addieren sind - dies jedenfalls besagt § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ausdrücklich -, dann muss entsprechendes erst recht für den Fall gelten, in dem auf der Klägerseite mehrere Kläger stehen (so LG Frankfurt/M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-13 S 38/15).

  • AG Offenbach, 23.05.2016 - 320 C 9/16

    Unbeirrtes Reden irritiert die Anderen, rechtfertigt aber keinen Rauswurf!

    Denn es handelt sich hierbei um einen sehr schwerwiegenden Eingriff in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte, indem dem betroffenen Eigentümer insbesondere die Befugnis genommen wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (vgl. BGH, Urteil v. 10.12.2010, V ZR 60/10; LG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2015, 2-13 S 38/15).

    Hierzu gehört neben der Begrenzung bzw. Entziehung des Rederechts insbesondere der nur zeitweise Ausschluss aus der Versammlung, bis eine Beruhigung eingetreten ist (Schultzky, in: Jennißen, WEG, 4. Aufl. 2015, § 24 Rn. 75; LG Frankfurt, Beschluss v. 10.08.2015, Az: 2-13 S 38/15).

  • LG Dortmund, 24.04.2017 - 1 S 53/17

    Beschlüsse sind auszuführen!

    Dies ergibt im Hinblick auf den Klageantrag zu 1., der von allen Klägern gegen die Beklagte zu 1) gerichtet ist, bei der vorzunehmenden Addition der jeweiligen Interessen (vgl. LG Dortmund Urt. v. 17.01.2017 zu 1 S 246/16; LG Frankfurt a.M., Beschl. vom 26.11.2015 BeckRS 2015, 20528) der Kläger zu 1) und 2) sowie der Klägerin zu 3) und der Klägerin zu 4) einen Streitwert von 1.235,55 EUR (616,60 EUR + 273, 20 EUR + 345, 75 EUR) in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zu dem Beklagten zu 1) und in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis der Kläger zu 1) und 2) zur Beklagten zu 2) in Höhe von 616, 60 EUR, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 1.852,15 EUR errechnet.
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