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   LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 2-13 S 91/16   

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https://dejure.org/2018,13971
LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 2-13 S 91/16 (https://dejure.org/2018,13971)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2018 - 2-13 S 91/16 (https://dejure.org/2018,13971)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 2-13 S 91/16 (https://dejure.org/2018,13971)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Soll für die nach der Wohnfläche umzulegenden Betriebskosten statt den Flächenangaben in der Teilungserklärung die nach der Wohnflächenverordnung ermittelten Flächen angesetzt werden, bedarf dies einer gesonderten Beschlussfassung. Zum Ansatz der Wohnfläche in einem ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    HeizKV §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1 S. 5; BGB § 139; WEG § 16 Abs. 3
    Umlegung der Betriebskosten; Abweichung zwischen Wohnfläche laut Teilungserklärung und Wohnfläche ermittelt nach Wohnflächenverordnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine schlüssige Änderung des Kostenverteilerschlüssels durch Genehmigung der Jahresabrechnung; §§ 21, 28 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verteilungsschlüssel: Änderung der Flächenangaben bedarf der gesonderten Beschlussfassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Nur Einzelpositionen in Jahresabrechnung beanstandet - Abrechnung im Übrigen gültig

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    WEG: Nur Einzelpositionen in Jahresabrechnung beanstandet - Abrechnung im Übrigen gültig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ansatz der Wohnfläche bei den verbrauchsunabhängigen Heizkosten

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Von Teilungserklärung abweichende Betriebskostenumlage: Gesonderter Beschluss nötig (IMR 2018, 346)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.

    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rn. 13 - zitiert nach juris; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).

  • KG, 28.11.2005 - 8 U 125/05

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnungsmiete: Umlagemaßstab bei Abweichung der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass in derartigen Fällen nur der Maßstab "beheizte Räume" der Billigkeit entspricht (vgl. KG WuM 2006, 35; Riecke/Schmid § 7 Heizkostenverordnung Rdnr. 13; Schmidt-Futterer/Lammel § 7 Heizkostenverordnung Rdnr. 17 ff.; Jennißen § 16 Rn. 111a; jew. mwN).
  • BGH, 04.12.2009 - V ZR 44/09

    Buchung von tatsächlichen und geschuldeten Zahlungen der Wohnungseigentümer auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.
  • BGH, 15.03.2007 - V ZB 1/06

    Umlegung von Verfahrenskosten auf die Wohnungseigentümer; Aufteilung von

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist § 139 BGB bei Wohnungseigentumsbeschlüssen jedenfalls dann entsprechend anwendbar, wenn diese - wie hier - nicht lediglich interne Wirkung entfalten, sondern auf die Begründung, Änderung oder Aufhebung rechtlicher Befugnisse oder Pflichten gerichtet sind (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris; BGHZ 139, 289, 298) und es sich bei den beanstandeten Teilregelungen - ebenfalls wie hier - um rechnerisch selbstständige und abgrenzbare Teile (BGH V ZR 193/11, Rn. 12 - zitiert nach juris, BGH Urteil vom 4. Dezember 2009 - V ZR 44/09, NJW 2010, 2127 Rn. 6; Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 1/06, BGHZ 171, 335, 339 Rn. 12) handelt.
  • BGH, 11.10.2013 - V ZR 271/12

    Wohnungseigentum: Notwendiger Inhalt einer Gesamtjahresabrechnung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW 2014, 145) ist ein Vermögensstatus nicht Gegenstand der Beschlussfassung in der einzelnen Abrechnung.
  • BGH, 17.10.2008 - V ZR 14/08

    Voraussetzungen für die Aufspaltung einer sitttenwidrigen Vertragsklausel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Denn Sinn und Zweck von § 139 BGB ist es, ein teilweise nichtiges Rechtsgeschäft nach Möglichkeit im Übrigen aufrechtzuerhalten, wenn dies dem tatsächlichen oder hypothetischen Parteiwillen entspricht (BGH V ZR 193/11, Rn. 13 - zitiert nach juris; BGH - V ZR 14/08, NJW 2009, 1135, 1136 Rn. 12).
  • LG Karlsruhe, 05.11.2015 - 11 S 120/14

    Wohnungseigentumsverfahren: Bestimmtheit eines Mehrheitsbeschlusses über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 17.05.2018 - 13 S 91/16
    Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob insoweit von Vorneherein nur der Maßstab "beheizte Räume" anzuwenden ist (so Riecke/Schmid a.a.O.) oder im Rahmen der Berechnung der Wohnfläche die Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen von der Berechnung auszunehmen sind (so Schmidt-Futterer/Lammel a.a.O.; vgl. auch LG Karlsruhe NZM 2016, 558; Jennißen, § 16 Rdnr. 111 a).
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