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   LSG Saarland, 04.04.2000 - L 2/3 K 31/95   

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LSG Saarland, 04.04.2000 - L 2/3 K 31/95 (https://dejure.org/2000,25666)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04.04.2000 - L 2/3 K 31/95 (https://dejure.org/2000,25666)
LSG Saarland, Entscheidung vom 04. April 2000 - L 2/3 K 31/95 (https://dejure.org/2000,25666)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BSG, 30.11.2016 - B 6 KA 38/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Praxisschließung - Druck auf Krankenkassen und

    Diese Frage wird, soweit sie überhaupt Erörterung findet, in Rechtsprechung (bejahend wohl LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 9.4.2008 - L 3 KA 139/06 - Juris RdNr 50; LSG Berlin Urteil vom 5.12.2001 - L 7 KA 17/99 - Juris RdNr 30 = NZS 2002, 386 ff = Breith 2002, 495 ff = MedR 2002, 370 ff; verneinend LSG für das Saarland Urteil vom 4.4.2000 - L 2/3 K 31/95 - Juris RdNr 32) und Schrifttum (verneinend Scholz in Maunz/Dürig, GG, Stand Mai 2016, Art. 9 RdNr 180) unterschiedlich beantwortet.
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 16/08 R

    Vertragsarzt - Teilnahme an Kollektivverzichtsaktion - erneute Zulassung

    Selbst wenn man mit dem LSG davon ausgeht, dass Träger der Koalitionsfreiheit nicht allein Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Koalitionen sind (so aber LSG für das Saarland, Urteil vom 4.4.2000, L 2/3 K 31/95), sondern sich grundsätzlich alle Menschen in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Berufes hierauf berufen können, handelt es sich bei § 95b Abs. 2 SGB V um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Grundrechts, die - wie bereits dargelegt - zum Schutz der Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.
  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 14/08 R

    Sechsjährige Zulassungssperre nach Kollektivverzicht ist rechtmäßig

    Selbst wenn man mit dem LSG davon ausgeht, dass Träger der Koalitionsfreiheit nicht allein Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren Koalitionen sind (so aber LSG für das Saarland, Urteil vom 4.4.2000, L 2/3 K 31/95), sondern sich grundsätzlich alle Menschen in ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Berufes hierauf berufen können, handelt es sich bei § 95b Abs. 2 SGB V um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Begrenzung des Grundrechts, die - wie bereits dargelegt - zum Schutz der Stabilität der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2015 - L 8 SO 397/14
    Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG liegt bei einem aufgrund der Gerichtsentscheidung (allenfalls) möglichen Regressanspruch gegen die Firma D. & Partner nicht vor, weil die verschiedenen Rechtsverhältnisse, das sozialrechtliche Leistungsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten und das - hier zivilrechtliche - Rechtsverhältnis zu dem Dritten, nicht identisch sind (vgl. etwa für das Leistungserbringungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung BSG, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3/8 RK 19/86 - juris Rn. 18 ff.; im Übrigen auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 2009 - L 11 R 5494/08 B - juris Rn. 4; LSG Sachsen, Urteil vom 4. April 2000 - L 2/3 K 31/95 - juris Rn. 27).
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