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   OLG Frankfurt, 01.09.1997 - 20 VA 1/97   

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OLG Frankfurt, 01.09.1997 - 20 VA 1/97 (https://dejure.org/1997,36942)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01.09.1997 - 20 VA 1/97 (https://dejure.org/1997,36942)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 01. September 1997 - 20 VA 1/97 (https://dejure.org/1997,36942)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 16.01.2007 - 6 C 15.06

    Allgemeine Beeidigung, allgemeine Verwaltungsvorschrift, Berufsregelung,

    Der gegenteiligen Auffassung (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 20 VA 1/97 - juris und vom 5. September 1997 - 20 VA 17/95 - NJW-RR 1999, 646; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. April 2005 - 1 VA 1/05 - juris; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 4. Aufl. 2005, § 23 EGGVG Rn. 116), vermag der Senat daher nicht zu folgen.

    Der Annahme einer Berufsausübungsregelung steht nicht der Einwand entgegen, dass die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und die Ermächtigung von Übersetzern allein justizinternen Zwecken diene, nämlich dazu, den Gerichten im Einzelfall das Auffinden eines qualifizierten Dolmetschers oder Übersetzers zu erleichtern: Etwaige Auftragsnachteile, die das Fehlen einer allgemeinen Beeidigung mit sich bringen könne, seien allenfalls mittelbare Folge oder "Fernwirkung" der allgemeinen Beeidigung, aber nicht deren Ziel (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 1. September 1997 - 20 VA 1/97 - juris und vom 5. September 1997 - 20 VA 17/97 - NJW-RR 1999, 646 ).

  • VG Düsseldorf, 27.09.2006 - 20 K 5477/05

    Streichung aus einer Liste der Dolmetscher und Übersetzer; Rechtswidriges Führen

    Es entfällt also im Einzelfall die Vereidigung für die konkrete Sache, vgl. zum Vorstehenden auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.97 - 20 VA 1/97 - Juris.

    Zwingend ist diese Fernwirkung nicht, vielmehr spielt auch der konkrete Bekanntheitsgrad der Kenntnisse des einzelnen Dolmetschers bei den jeweiligen Gerichten und Behörden eine Rolle, vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.09.1997 - 20 VA 1/97 - Juris, wobei es Neulinge auch bei Aufnahme in die Liste im Allgemeinen schwerer haben dürften, Aufträge erteilt zu bekommen, als bewährte Dolmetscher", auch wenn sie nicht mehr in der Liste geführt werden.

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