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   OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04   

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https://dejure.org/2005,3570
OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04 (https://dejure.org/2005,3570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.10.2005 - 20 W 118/04 (https://dejure.org/2005,3570)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Oktober 2005 - 20 W 118/04 (https://dejure.org/2005,3570)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 SpruchG, § 17 SpruchG, § 306 Abs 3 AktG, § 327 AktG
    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Antrags bei einem unzuständigen Gericht nach altem Verfahrensrecht

  • Judicialis

    AktG § 306 III; ; AktG § 327 f

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Fristwahrung für Einleitung eines Spruchverfahrens (squeeze-out) durch Antragstellung bei unzuständigem Gericht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei Unzuständigkeit des Gerichts; Eingang des Antrags bei dem zuständigen Landgericht als Voraussetzung für die Wahrung der Frist; Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Vorlage beim ...

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 5 O 12/04
  • OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04

Papierfundstellen

  • ZIP 2006, 443
  • FGPrax 2006, 91
  • NZG 2006, 272
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Frankfurt, 11.10.2005 - 20 W 149/04

    Spruchstellenverfahren: Anwendbarkeit des alten Verfahrensrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04
    Wie der Senat mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 (20 W 149/04) entschieden hat, finden hier auf das erstinstanzliche Spruchverfahren nicht das neue Recht, sondern noch die bis zum 01. September 2003 geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes Anwendung, da der erste Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem 01. September 2003 bei dem Landgericht Frankfurt am Main anhängig wurde und § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG nicht die Zulässigkeit des ersten Antrages bereits zum Zeitpunkt seines Eingangs bei Gericht fordert.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses 20 W 149/04 Bezug genommen.

  • BGH, 17.09.1998 - V ZB 14/98

    Wahrung der Beschlußanfechtungsfrist

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04
    Zwar vertritt das OLG Karlsruhe mit Beschluss vom 28. Oktober 2004 (ZiP 2004, 2205) unter Hinweis auf § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO, den der BGH (BGHZ 139, 305) auch für Wohnungseigentumsverfahren für anwendbar erachtet hat, die Auffassung, der fristgerechte Eingang eines Antrages auf Einleitung eines Spruchverfahrens bei einem unzuständigen Gericht wahre die Frist und hat deshalb das Verfahren dem BGH zur Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
  • OLG Stuttgart, 31.03.2004 - 20 W 4/04

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Geschäftswert bei Zurückweisung des Antrags

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04
    Der dort gesetzlich jetzt zwingend vorgeschriebene Mindestwert ist auch für Verfahren, die die Zulässigkeit eines Antrages betreffen, maßgeblich (OLG Stuttgart ZIP 2004, 850).
  • KG, 22.11.1999 - 2 W 7008/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.10.2005 - 20 W 118/04
    Der Senat folgt hierzu der ganz herrschenden Auffassung, die bereits vor Inkrafttreten des neuen SpruchG davon ausgeht, dass der bei einem örtlich unzuständigen Gericht innerhalb der Frist eingereichte Antrag in einem Spruchverfahren nur dann rechtzeitig ist, wenn er nach Abgabe noch vor Fristablauf bei dem zuständigen Landgericht eingeht (vgl. KG, Beschluss vom 22. November 1999 in ZiP 2000, 498; Kallmeyer/Meister/Klöcker, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 9; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 305 Rn. 11; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 307 Rn. 6; Semler/Stengl/Volhard, UmwG, § 305 Rn. 5).
  • OLG Frankfurt, 04.05.2009 - 20 W 84/09

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Wahrung der Antragsfrist durch

    Mit dem OLG Düsseldorf (a.a.O.) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass nach Einführung der Regelung des § 4 Abs. 1 SpruchG eine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung des § 281 ZPO führen könnte, nicht gegeben ist, weil dem Gesamtzusammenhang dieser spezialgesetzlichen Regelung zu entnehmen ist, dass eine Fristwahrung nur durch Eingang des Antrags bei dem zuständigen Gericht gegeben sein soll (so bereits Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2005 - 20 W 118/04 - AG 2006, 295).
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