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   OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11   

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https://dejure.org/2013,65974
OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11 (https://dejure.org/2013,65974)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23.08.2013 - 20 W 210/11 (https://dejure.org/2013,65974)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 23. August 2013 - 20 W 210/11 (https://dejure.org/2013,65974)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1957 Abs. 1
    Wirksamkeit der Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Düsseldorf, 05.09.2008 - 3 Wx 123/08

    Keine Ausschlagungsanfechtung wegen irrtümlicher Annahme eines überschuldeten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11
    Wer eine Erbschaft für finanziell uninteressant gehalten und daher ausgeschlagen hat, kann die Ausschlagung nicht anfechten, wenn sich später ein Nachlassgegenstand als wertvoller erweist, als bei der Ausschlagung angenommen wurde (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 12 ff. [OLG Düsseldorf 05.09.2008 - I-3 Wx 123/08] m.w.N.).

    Weiterhin kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Erbausschlagung die Höhe eines möglichen erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig gewesen sei, oder er diese Erbausschlagungserklärung in bewusster Unkenntnis des Nachlasswertes abgegeben hat, was einer Irrtumsanfechtung entgegengestanden hätte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 3 Wx 123/08, zitiert nach juris bzw. RGZ 62, 201 ff., 205).

  • BayObLG, 05.07.2002 - 1Z BR 45/01

    Ausschlagung der Erbschaft und Anfechtung der Ausschlagungserklärung bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11
    Da es sich bei der Erbausschlagung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handele, für deren Auslegung es auf den für die Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankomme, könnten Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, zur Auslegung nicht herangezogen werden (BayObLG, FamRz 2003, 121).

    Wenn aber somit die vorliegende Protokollierung die Frage des Motivs der Ausschlagung des Beschwerdeführers schon gar nicht erfasst, kann nicht - mit dem Argument, dass im Hinblick darauf, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handele, für deren Auslegung es auf den, den Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankomme und dabei, weil den Nachlassbeteiligten in der Regel nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich sei, solche Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, bei der Auslegung nicht herangezogen werden dürften (vgl. hierzu u.a. BayObLG, Beschluss vom 05.07.2002, Az. 1Z BR 45/01, und Beschluss vom 19.03.1992, Az. BReg 1 Z 56/91, jeweils zitiert nach juris) - aus dem Schweigen der Urkunde zu dieser Frage im Umkehrschluss geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Überschuldung des Nachlasses egal gewesen wäre, er die Ausschlagung mithin unabhängig von einer vorgestellten Nachlassüberschuldung vorgenommen hätte.

  • RG, 22.12.1905 - II 395/05

    Kann ein Konkursverwalter, der auf Grund des § 17 K.O. die gänzliche Erfüllung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11
    Aus dem Inhalt der Erklärung ergebe sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer in bewusster Unkenntnis des Nachlasswertes ausgeschlagen habe; eine bewusste Unkenntnis schließe aber einen Irrtum aus (RGZ 62, 201- 205).

    Weiterhin kann vorliegend auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei der Erbausschlagung die Höhe eines möglichen erbrechtlichen Erwerbs gleichgültig gewesen sei, oder er diese Erbausschlagungserklärung in bewusster Unkenntnis des Nachlasswertes abgegeben hat, was einer Irrtumsanfechtung entgegengestanden hätte (vgl. insoweit OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2008, Az. 3 Wx 123/08, zitiert nach juris bzw. RGZ 62, 201 ff., 205).

  • BayObLG, 19.03.1992 - BReg. 1 Z 56/91

    Erbschaftsausschlagung bei auf dem Gebiet der ehemaligen DDR belegenem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11
    Wenn aber somit die vorliegende Protokollierung die Frage des Motivs der Ausschlagung des Beschwerdeführers schon gar nicht erfasst, kann nicht - mit dem Argument, dass im Hinblick darauf, dass es sich bei der Erbausschlagung um eine amtsempfangsbedürftige Willenserklärung handele, für deren Auslegung es auf den, den Nachlassbeteiligten erkennbaren Sinn der Erklärung ankomme und dabei, weil den Nachlassbeteiligten in der Regel nur der Inhalt der Ausschlagungserklärung als solcher zugänglich sei, solche Umstände, die nicht aus der Urkunde ersichtlich und nicht allgemein bekannt seien, bei der Auslegung nicht herangezogen werden dürften (vgl. hierzu u.a. BayObLG, Beschluss vom 05.07.2002, Az. 1Z BR 45/01, und Beschluss vom 19.03.1992, Az. BReg 1 Z 56/91, jeweils zitiert nach juris) - aus dem Schweigen der Urkunde zu dieser Frage im Umkehrschluss geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer die Überschuldung des Nachlasses egal gewesen wäre, er die Ausschlagung mithin unabhängig von einer vorgestellten Nachlassüberschuldung vorgenommen hätte.

    Im Übrigen können auch die Nachlassbeteiligten - also alle Personen, die von der Ausschlagung rechtlich betroffen werden, insbesondere Miterben, Nächstberufene und Nachlassgläubiger -, auf deren Verständnis für die Auslegung der Ausschlagungserklärung abzustellen ist (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.03.1992, a.a.O.), bei vorliegendem Inhalt der Ausschlagungserklärung mangels enthaltener Aussagen zum Motiv der Ausschlagung schon weder zu dem Verständnis kommen, dass hier eine Ausschlagung unabhängig von einer möglichen Überschuldung des Nachlasses erfolgt ist oder aber eine solche wegen Überschuldung.

  • OLG Frankfurt, 19.10.1998 - 20 W 541/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 23.08.2013 - 20 W 210/11
    Dies ist somit eine andere Ausgangslage, als diejenige, die der Reichsgerichtsentscheidung zugrunde lag, und steht einer Anfechtung nicht entgegen (zu einer der vorliegenden vergleichbaren Fallgestaltung vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.10.1998, Az. 20 W 541/95, zitiert nach juris: Ausschlagungserklärung wegen Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses, alleine, weil das Sozialamt an einen Vater wegen der Prüfung seiner Einstandspflicht für Zahlungen an den Erblasser herangetreten war).

    Letztlich kann auch von der erforderlichen Kausalität des Irrtums des Beschwerdeführers für die Abgabe seiner Erbausschlagungserklärung ausgegangen werden, die dann gegeben ist, wenn er die Ausschlagungserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte (§ 119 Absatz 2 i.V.m. § 119 Absatz 1 BGB); vom Gesetz wird somit neben dem subjektiven ein objektiv normativer Maßstab als Beurteilungskriterium vorgegeben (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 19.10.1998, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 04.05.2017 - 20 W 197/16

    Irrtum über Person des Nächstberufenen

    Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden (§§ 119 ff. BGB) angefochten werden, da die §§ 1954 bis 1957 BGB zwar davon ausgehen, dass eine Anfechtung der grundsätzlich unwiderruflichen Willenserklärungen der Erben über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft möglich ist, insoweit aber keine besonderen Bestimmungen mit Anfechtungsgründen vorsehen sondern nur die formalen Voraussetzungen der Anfechtung regeln (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2013, Az. 20 W 210/11, zitiert nach juris Rn. 20).
  • OLG Karlsruhe, 08.02.2023 - 11 W 66/21

    Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für Einziehung von Erbschein und

    Hingegen genügt es nicht, wenn ohne konkrete Vorstellungen zu einzelnen Nachlassgegenständen bei ungeprüfter Annahme einer Überschuldung des für wirtschaftlich uninteressant gehaltenen Nachlasses die Ausschlagung erklärt wird, sich der Nachlass aber später als werthaltig herausstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.08.2019 - 3 Wx 170/18 -, juris Rn. 23 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2013 - 20 W 210/11 -, juris Rn. 21; Siegmann/Höger, in: BeckOK BGH, 64. Edition, Stand: 01.05.2022, § 1954 BGB Rn. 8, 10; Leipold, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, § 1954 BGB Rn. 11-14).
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