Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgeschäfte (§§ 104 - 185)   
   Titel 2 - Willenserklärung (§§ 116 - 144)   

§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Rechtsprechung zu § 119 BGB

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Literatur im Internet zu § 119 BGB

Querverweise

Auf § 119 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 120 (Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung)
            § 121 (Anfechtungsfrist)
            § 122 (Schadensersatzpflicht des Anfechtenden)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Abstammung
            § 1600c (Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 119 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            §§ 142 ff (Wirkung der Anfechtung)
          Vertretung und Vollmacht
            § 164 II (Wirkung der Erklärung des Vertreters) (zu § 119 I)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Schuldverhältnisse aus Verträgen
          Begründung, Inhalt und Beendigung
            Einseitige Leistungsbestimmungsrechte
              § 318 II (Anfechtung der Bestimmung)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Aufhebung der Ehe
            § 1314 II Nr. 2 (Aufhebungsgründe) (zu § 119 I)
        Verwandtschaft
          Annahme als Kind
            Annahme Minderjähriger
              § 1760 II b) (Aufhebung wegen fehlender Erklärungen) (zu § 119 I)
     
      Erbrecht
        Testament
          Allgemeine Vorschriften
            § 2078 I (Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung)
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