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   OLG Frankfurt, 29.07.2003 - 20 W 251/2003, 20 W 251/03   

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https://dejure.org/2003,10485
OLG Frankfurt, 29.07.2003 - 20 W 251/2003, 20 W 251/03 (https://dejure.org/2003,10485)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.07.2003 - 20 W 251/2003, 20 W 251/03 (https://dejure.org/2003,10485)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Juli 2003 - 20 W 251/2003, 20 W 251/03 (https://dejure.org/2003,10485)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 156 Abs 2 Nr 2 KostO, § 156 Abs 4 Nr 4 KostO, § 567 ZPO
    Notarkostensache: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungsbefugnis über die Zulassung der weiteren Beschwerde; Selbstständige Anfechtung der Zulassung bzw. Nichtzulassung; Zulässigkeit der außerordentlichen Beschwerde bei Falschbeurteilung von Amtspflichten des Notars; Voraussetzung des Fehlens jeder gesetzliche ...

  • Wolters Kluwer

    (Notarkostensache: Anfechtbarkeit der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde durch das Landgericht)

  • Judicialis

    KostO § 156 II 2; ; KostO § 156 IV 4; ; ZPO § 567

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulassung einer weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO - Anfechtbarkeit des Beschlusses - Außerordentlichen Beschwerde bei behaupteter unzutreffender Beurteilung der Amtspflichten des Notars

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.07.2003 - 20 W 251/03
    Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH ­Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
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