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   OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/2002   

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https://dejure.org/2002,4788
OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/2002 (https://dejure.org/2002,4788)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.08.2002 - 20 W 265/2002 (https://dejure.org/2002,4788)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. August 2002 - 20 W 265/2002 (https://dejure.org/2002,4788)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 GBO, § 14 Abs 3 S 2 KostO, § 23 KostO, § 68 Abs 1 Halbs 1 KostO
    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach vorausgegangener Pfandfreigabe nur noch auf einem Miteigentumsanteil lastenden Globalgrundschuld bei Antragstellung durch den Ersteller oder den Erwerber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer nur noch auf einem Wohnungseigentumsanteil lastenden Globalgrundschuld; Pfandfreigaben; Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld; Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums; Löschungskosten; Gleichbehandlung; Grenze ...

  • Judicialis

    KostO § 14 III 2; ; KostO § 68; ; KostO § 23; ; GBO § 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 14 Abs. 3 S. 2 § 68 § 23; GBO § 15
    Gebühren bei Löschung einer Globalgrundschuld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

    Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).

  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Denn mit den gleichen Erwägungen, mit denen dem Ersteller der Anlage die Vergünstigung einer Begrenzung des Geschäftswertes auf den Wert des Grundstücks oder Anteils verwehrt wird, nämlich bei der Planung die vollen Löschungskosten in seine Kalkulation einzubeziehen und auf die Kaufpreise für die einzelnen Anteile angemessen zu verteilen (vgl. BayObLG Rpfleger 1994, 84), kann dem Erwerber ebenfalls seine Dispositionsmöglichkeit bei der Kaufpreisgestaltung unter Berücksichtigung der entstehenden Löschungskostenosten entgegengehalten werden.
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Diese der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) zu entnehmende Einschränkung ist ganz offensichtlich hier nicht gegeben, wie der Vergleich des Kaufpreises von 35.000,00 DM, zu dem die Beteiligte zu 1) den 1/3 Miteigentumsanteil erworben hat, mit den Löschungskosten von insgesamt 4.285,00 DM zeigt.
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Der Senat hat dagegen schon in seinem Beschluss vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00

    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Hamm, 12.08.1988 - 20 W 42/88

    Beginn einer Heilbehandlung; Versicherung der Kosten stationärer Behandlung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Für die Fallgestaltung, dass der Ersteller der Eigentumsanlage als Kostenschuldner für die von ihm beantragte Löschung in Anspruch genommen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 13.04.1988 -20 W 42/88- , vom 24.01.1997 -20 W 453/94-, und zuletzt vom 19.02.2002 -20 W 49 2002- ), die halbe Gebühr nach § 68 KostO aus dem Nennwert des Globalrechts anzusetzen.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.1999 - 10 W 116/98

    Gebührenanfall und Geschäftswert bei Löschung einer auf Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Insoweit entspricht die Auffassung des Senats auch der ganz einhellig in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinung (vgl. die Zitate in dem Senatsbeschluss vom 24.01.1997 sowie BayObLG Rpfleger 1999, 100; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 433 und Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann: KostO, 15. Aufl., § 68 Rdnr. 5: Göttlich/Mümmler: KostO, 14. Aufl., Seite 687, Stichwort "Löschung einer Globalgrundschuld").
  • OLG Frankfurt, 08.06.1993 - 20 W 210/93

    Vaterschaftsfeststellungsverfahren; Nichteheliche Abstammung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 13.12.2001 gegen die Abhängigmachung der Löschung von der Leistung des Kostenvorschusses in der Zwischenverfügung, bei der es sich um eine Sachbeschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO i.V.m. § 71 GBO handelt und keine weitere Beschwerde statthaft ist (BayObLG JurBüro 1994, 166; Senat JurBüro 1994, 357) ist dem Landgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden.
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Der Senat hat dagegen schon in seinem Beschluss vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • BayObLG, 25.02.1993 - 3Z BR 158/92
    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02
    Die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 13.12.2001 gegen die Abhängigmachung der Löschung von der Leistung des Kostenvorschusses in der Zwischenverfügung, bei der es sich um eine Sachbeschwerde nach § 8 Abs. 3 KostO i.V.m. § 71 GBO handelt und keine weitere Beschwerde statthaft ist (BayObLG JurBüro 1994, 166; Senat JurBüro 1994, 357) ist dem Landgericht nicht zur Entscheidung vorgelegt worden.
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Nur bei einem außer Verhältnis zu dem Interesse des Antragstellers stehenden Kostenrisiko sei die Höhe der Löschungsgebühr mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch unvereinbar (Verweis auf Oberlandesgericht Frankfurt, Beschlüsse vom 10. Juni 2002 - 20 W 142/05 - und vom 13. August 2002 - 20 W 265/02 -, juris), was hier nicht der Fall sei.

    Das erkennende Landgericht schließlich vergleicht - wie auch das von ihm in Bezug genommene Oberlandesgericht Frankfurt (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 2002 - 20 W 142/05 -, juris, Rn. 9 und vom 13. August 2002 - 20 W 265/02 -, juris, Rn. 7) - die Höhe der aus dem Nennwert der Globalgrundschuld berechneten Gebühr mit dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin als Erwerberin, nämlich dem Kaufpreis des Miterbbaurechtsanteils, und stellt auf diese Weise die Verhältnismäßigkeit fest.

  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Der Senat hat dagegen schon in seinen Beschlüssen vom 10.06.2001 (20 W 145/2002) und 13.08.2002 (20 W 265/2002) mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376; zustimmend Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Anm. 6 b) die Auffassung vertreten, dass auch im Fall, dass der Erwerber die Löschung des Globalrechts beantragt, die Löschungsgebühr nach § 68 Abs. 1 Satz 1 KostO aus dem Nennbetrag des Globalrechts geschuldet ist und lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr unvereinbar ist mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
  • OLG Köln, 31.08.2010 - 2 Wx 90/10

    Gerichtsgebühren bei Löschung einer nur noch auf einem Miteigentumsanteil

    Es sei deshalb geboten, § 23 Abs. 2 2. Halbs. KostO in solchen Fällen mit der Folge entsprechend anzuwenden, dass sich auch die Gebühr für die Löschung der Globalgrundschuld auf Antrag des Erwerbers der zuletzt noch belasteten Eigentumswohnung höchstens nach dem Wert dieser Wohnung berechnet (Senat, aaO; so auch z.B. BayObLG, Rpfleger 1992, 540 [541] mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1992, 541; BayObLGZ 1993, 285 = Rpfleger 1994, 84 mit Anm. Hintzen, Rpfleger 1994, 85; OLG Hamm, Rpfleger 1998, 376; Rpfleger 1998, 376; OLG München, Beschl. v. 10. Januar 2008, 32 Wx 201/07 für den Zwischenerwerber mehrerer Eigentumswohnungen; LG Bonn, Rpfleger 1996, 378; a.A. OLG Düsseldorf, Rpfleger 1999, 414 für den Fall, dass Erwerber und Ersteller der Wohnungseigentumsanlage zusammen die Löschung beantragen; OLG Dresden, Rpfleger 2003, 273 für den Eigentümer mehrerer Grundstücke; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10. Juni 2002, 20 W 145/02; Beschl. v. 13. August 2002, 20 W 265/02).
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 05.06.2008, I-10 W 20/08, eingehend ausgeführt, dass sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. auch Senatsbeschl. v. 03.12.2001, 10 W 63/01 und v. 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; OLG Oldenburg Beschl. v. 29.08.2011, 12 W 224/11; OLG Köln Beschl. v. 31.08.2010, I-2 Wx 90/10; OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschl. v. 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschl. v. 13.08.2002, 20 W 265/02).
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