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   OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02   

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https://dejure.org/2002,9113
OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02 (https://dejure.org/2002,9113)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.11.2002 - 20 W 393/02 (https://dejure.org/2002,9113)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. November 2002 - 20 W 393/02 (https://dejure.org/2002,9113)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 567 ZPO
    Außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit: Unzulässigkeit trotz Verletzung rechtlichen Gehörs, Verletzung von Hinweispflichten und des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie des Übergehens von Beweisangeboten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulassung einer weiteren Beschwerde wegen Notarkosten; Anfechtbarkeit einer Nichtzulassung; Verletzung rechtlichen Gehörs; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde ; Vorliegen greifbarer Gesetzwidrigkeit; Verletzung von Hinweispflichten ; ...

  • Judicialis

    KostO § 156 Abs. 2 S. 2; ; ZPO § 567; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Beschwerde, Gehörsverletzung; Notarkostenbeschwerde, Zulassung, Anfechtung, Verletzung rechtlichen Gehörs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Darmstadt - 5 T 932/01
  • OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02
    Allerdings wird das Landgericht zu prüfen haben, ob das Rechtsmittel des Beteiligten zu 3) als Gegenvorstellung zu werten ist, innerhalb derer den geltend gemachten Verfahrensverstößen nachzugehen und der angefochtene Beschluss gegebenenfalls zu ändern wäre (BGH -Beschl. vom 20.06.1995- BGHZ 130, 97; OLG Schleswig JurBüro 1984, 101; Bengel/Tiedke aaO. und Lappe aaO., § 14 KostO, Rdnr. 194).
  • BGH, 19.10.1989 - III ZR 111/88

    Berücksichtigung der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichterreichen der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02
    Der Art. 103 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass gegen eine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz gegeben sein muss, wenn einer Partei das rechtliche Gehör versagt worden ist (BGH NJW 1990, 838, 839; BayObLG JurBüro 1988, 362; Bengel/Tiedke, aaO., § 156, Rdnr. 82).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.11.2002 - 20 W 393/02
    Auf derartige krasse Ausnahmefälle muss aber die sog. außerordentliche Beschwerde gegen eine an sich nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung beschränkt bleiben, da auch der Grundsatz der Rechtssicherheit, auf den sich der Beschwerdegegner verlassen darf, Verfassungsrang genießt (Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 19, Rdnr. 39; zur Kritik an der Ausdehnung des Anwendungsbereichs der außerordentlichen Beschwerde durch die Instanzgerichte siehe auch Zöller/Gummer: ZPO, 23. Aufl., § 567 Rdnr. 19; BGH -Beschluss vom 07.03.2002 in NJW 2002, 1577-: auch bei greifbar gesetzeswidrigen ZPO-Beschwerden kein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH).
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