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   OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 20 WF 81/99   

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https://dejure.org/1999,5361
OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 20 WF 81/99 (https://dejure.org/1999,5361)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.12.1999 - 20 WF 81/99 (https://dejure.org/1999,5361)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29. Dezember 1999 - 20 WF 81/99 (https://dejure.org/1999,5361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozeßkostenhilfe; Abänderungsstufenklage; Auskunftsbegehren; Unterhalt; Atypische Einkommensentwicklung; Wesentlichkeitsschranke; Zeitschranke

  • Judicialis

    BGB § 1605 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1605 Abs. 2
    Voraussetzungen erneuter Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1179 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.09.1982 - IVb ZR 304/81

    Maßgebliches Recht für den nachehelichen Unterhaltsanspruch bei Übersiedlung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 20 WF 81/99
    § 1605 Abs. 2 BGB konkretisiert damit - vor dem Hintergrund des § 323 ZPO - in zeitlicher Hinsicht den allgemein im Recht des unterhaltsrechtlichen Auskunftsverlangens geltenden Erforderlichkeitsgrundsatz (vgl. BGH, FamRZ 1982, 1189): Da bei bestehender Unterhaltspflicht gem. § 323 ZPO nur wesentliche Änderungen der Verhältnisse eine Abänderung von Unterhaltsurteilen oder - nach Maßgabe von § 242 BGB - von anderen Unterhaltsregelungen rechtfertigen können, sind (nur) diejenigen Auskunftsverlangen nicht notwendig, deren Erfüllung - von vornherein erkennbar - zu Auskünften führen wird, auf deren Grundlage der Unterhaltsberechtigte die Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO überhaupt nicht überwinden kann und damit auch ein begründetes Unterhaltsabänderungsverlangen nicht zu stellen vermag; anderes gilt - wie § 1605 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB folgerichtig normiert - nur, wenn der spätere Erwerb wesentlich höherer Einkünfte wahrscheinlich ist und so die Wesentlichkeitsschranke übersprungen werden kann.
  • OLG Hamm, 12.11.1990 - 8 WF 556/90

    Sonderauskunftsanspruch; Sonderereignisse; Endgültige Tilgung auf Seiten des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 29.12.1999 - 20 WF 81/99
    Liegt aber eine atypische Einkommensentwicklung vor, die selbst erkennbar zu einer Überwindung der Wesentlichkeitsschranke des § 323 ZPO führen kann, greift die Schranke des § 1605 Abs. 2 BGB nicht, so daß auch vor Ablauf von 2 Jahren Auskunft verlangt werden kann (Palandt/Diederichsen, a.a.O.; OLG Hamm, FamRZ 1991, 594).
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZR 157/12

    Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der

    Etwas anderes lasse sich auch im Falle einer vorauszusehenden atypischen Einkommensentwicklung bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGR 2000, 284) mit dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzestextes nicht in Einklang bringen.

    Ebenso kann die Frage unbeantwortet bleiben, ob das Jugendamt als Beistand seinerzeit verpflichtet gewesen wäre, die anders lautende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLGR 2000, 284) zu beachten, wonach die zweijährige Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB nicht anzuwenden sei, wenn die frühere Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbständigen Tätigkeit umfasst habe (vgl. insoweit Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1174).

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