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   AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11   

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https://dejure.org/2011,26082
AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11 (https://dejure.org/2011,26082)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28.02.2011 - 207 C 61/11 (https://dejure.org/2011,26082)
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 28. Februar 2011 - 207 C 61/11 (https://dejure.org/2011,26082)
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Volltextveröffentlichung

  • damm-legal.de

    § 3 ZPO
    Streitwert für Fax-Spam beträgt 7.500,00 EUR

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.10.1995 - I ZR 255/93

    Telefax-Werbung - Telefax-Werbung

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11
    Sie bürdet diesem nicht nur Kosten auf, sondern führt durch eine zeitweilige Blockade des Faxanschlusses auch zu einer Behinderung des Geschäftsbetriebs (vgJ. BGHj NJW 1996, 660).
  • LG Berlin, 26.08.2003 - 16 O 339/03

    E-Mail Werbung mit Austragungsmöglichkeit

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11
    Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 - 3 0 195/04 - und MMR 2005, 78).
  • LG Rostock, 24.06.2003 - 1 S 49/03

    E-Cards im Wahlkampf

    Auszug aus AG Berlin-Charlottenburg, 28.02.2011 - 207 C 61/11
    Dementsprechend werden von den Instanzgerichten bei auf Unterlassung unerwünschter e-mail- oder Fax-Werbung gerichteten Klagen von Gewerbetreibenden regelmäßig Streitwerte zwischen 5.000,00 und 10.000,00 EUR angenommen, wobei die Beeinträchtigung durch e-mail-Werbung an sich weniger beeinträchtigend ist (vgl. zur Höhe der Streitwertbemessung insgesamt KG, MMR 2003, 595; LG Berlin, MMR 2004, 44 sowie OLG Düsseldorf, Beschluss v. 22.06.2004 - 3 0 195/04 - und MMR 2005, 78).
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