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   BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23   

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https://dejure.org/2023,538
BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23 (https://dejure.org/2023,538)
BayObLG, Entscheidung vom 19.01.2023 - 207 StRR 2/23 (https://dejure.org/2023,538)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Januar 2023 - 207 StRR 2/23 (https://dejure.org/2023,538)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 32a Abs. 4 S. 1 Nr. 2, § 45 Abs. 1
    Voraussetzungen der sicheren Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach; Anforderungen an Wiedereinsetzung

  • JurPC

    Voraussetzungen der sicheren Übermittlung über beA

  • rewis.io

    Revision, Verteidiger, Wiedereinsetzung, Verschulden, Frist, Angeklagte, Generalstaatsanwaltschaft, Glaubhaftmachung, Wiedereinsetzungsfrist, Angeklagten, form, Ablauf, Schriftsatz, Hinweis, von Amts wegen, kein Verschulden, Wiedereinsetzung in den Stand

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 18.10.2022 - 3 StR 262/22

    Elektronische Übersendung der Revisionseinlegungsschrift (elektronisches

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23
    Für die sichere Übermittlung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach gemäß § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO muss das Dokument über das Postfach desjenigen Verteidigers oder Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2022, 3 StR 262/22, zitiert nach juris, m. w. N.).
  • BGH, 02.11.2022 - 6 StR 413/22

    Erfolgreicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BayObLG, 19.01.2023 - 207 StRR 2/23
    Dieses ist der Angeklagten nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 02.11.2022, 6 StR 413/22).
  • BSG, 31.05.2023 - B 2 U 136/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Dagegen meinen der BGH (Beschluss vom 18.10.2022 - 3 StR 262/22 - juris RdNr 2) und das BayObLG (Beschluss vom 19.1.2023 - 207 StRR 2/23 - BeckRS 2023, 232 RdNr 2) , die Unterzeichnung des Schriftsatzes mit einfacher Signatur stelle die Verantwortungsübernahme dar.
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