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   VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07   

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VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07 (https://dejure.org/2007,19656)
VG Gießen, Entscheidung vom 14.11.2007 - 21 BG 1275/07 (https://dejure.org/2007,19656)
VG Gießen, Entscheidung vom 14. November 2007 - 21 BG 1275/07 (https://dejure.org/2007,19656)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Werbung eines Arztes durch einen "Unternehmensfilm" verstößt nicht gegen Standes- oder Wettbewerbsrecht

  • bzaek.de

    Rundfunk- und Fernsehwerbung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Arzt-Werbefilm verstößt nicht gegen Standesrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Arzt- und Berufsrecht - Heilberufsgericht erlaubt Werbung im Fernsehen und Internet mit Filmbeiträgen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Werbung für Mediziner: Der Arzt und sein Abbild - zur bildlichen Darstellung auf der Homepage und in den Medien

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Unter die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, 3067) auszulegende Vorschrift falle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1983, 2634; NJW 1992, 2964) nur die behandlungsbezogene Werbung, nicht aber die allgemeine Praxis- bzw. Imagewerbung.

    Die Rüge und die zu ihrer Begründung herangezogenen Bestimmungen sind daher an Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz - GG - zu messen, gegenüber dem Art. 2 Abs. 1 GG als Prüfungsmaßstab zurücktritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996 - 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91 -, BVerfGE 94, 372 = NJW 1996, 3067).

    Staatliche Maßnahmen, zu denen auch solche der Landesärztekammer zählen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; Beschluss vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, 2988; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG bedürfen Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetz genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Gegen Berufsordnungen, die in Gestalt von Kammersatzungen auf der Grundlage der Ermächtigung in den jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder Berufsausübungsregelungen aufstellen, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auch sie den vorgenannten Kriterien für gesetzliche Regelungen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Dem Arzt stehen somit nach Maßgabe des Vorstehenden für seine Werbung alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -), und der Werbeeffekt als solcher kann zu keinem Verbot führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Denn auch bei Freiberuflern lässt ein üblicher Werbeträger grundsätzlich keine Rückschlüsse auf eine Gefährdung schutzwürdiger Belange zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -).

    Dafür stehen dem Arzt alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001, a. a. O.).

  • BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 191/05

    Verletzung der Berufsausübungsfreiheit eines Arztes durch ungerechtfertigte

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Erst jüngst habe das Bundesverfassungsgericht (NJW 2006, 282) klargestellt, dass auch eine sehr persönliche Image- und Sympathiewerbung für Ärzte zulässig sei.

    Dem Arzt stehen somit nach Maßgabe des Vorstehenden für seine Werbung alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -), und der Werbeeffekt als solcher kann zu keinem Verbot führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Auch muss ein Arzt grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen, denn gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282).

    Im Übrigen ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00 -, NJW 2001, 3324; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Der im Werbefernsehen ausgestrahlte und nach wie vor auf der Homepage des Antragstellers einsehbare sog. Unternehmensfilm von der Arztpraxis mit samt der Ablichtung des Antragstellers in Berufskleidung und teilweise bei der Patientenbehandlung verstößt, wobei dessen Inhalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.), nicht gegen den im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auszulegenden § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG.

    Der sog. Unternehmensfilm des Antragstellers dient in seiner maßgeblichen Gesamtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.) nur dazu, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit positiv zu zeichnen in dem Bemühen, Patienten zu gewinnen und bei diesen Sympathie für das - häufig emotional geprägte - Vertrauensverhältnis zwischen ihm und diesen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Darin darf er grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen, denn gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

  • BVerfG, 23.07.2001 - 1 BvR 873/00

    Zum Praxisschild des Zahnarztes

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 71, 162 = NJW 1986, 1533; NJW 2001, 2788) sei anerkannt, dass dem Arzt selbstverständlich neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden könnten.

    Das Werbeverbot soll somit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -, NJW 2001, 2788).

    Werberechtliche Vorschriften in gesetzlichen Regelungen und in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, 2660).

    Sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind daher zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

    Dem Arzt stehen somit nach Maßgabe des Vorstehenden für seine Werbung alle üblichen Werbeträger zur Verfügung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.; Beschluss vom 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01 -), und der Werbeeffekt als solcher kann zu keinem Verbot führen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerfG, 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03

    Zum Verbot der Internetwerbung eines Arztes für "biologisches Facelifting" mit

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Werberechtliche Vorschriften in gesetzlichen Regelungen und in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, 2660).

    Sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, sind daher zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

    Bei einer Selbstdarstellung des Arztes im Internet ist schließlich zu berücksichtigen, dass es sich dabei um ein Medium handelt, welches als passive ... Darstellungsplattform i. d. R. von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht wird und sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02 -, NJW 2003, 2818; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.; ebenso BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 167/01 -, NJW 2004, 440).

    Dies gilt insbesondere auch für die Betrachter dieses Films im Internet auf der Homepage des Antragstellers, zumal es sich bei ihnen zumeist bereits gar nicht um ein Laienpublikum handelt, denn diese passive Darstellungsplattform wird regelmäßig nur von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten Informationen aufgesucht und drängt sich daher der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet auf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.; BGH, Urteil vom 09.10.2003, a. a. O.).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerfG, 21.04.1993 - 1 BvR 166/89

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Werbeverbots für Ärzte

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Dementsprechend sei das Werbeverbot für Zahnärzte in den jeweiligen Berufsordnungen durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 82, 18 = NJW 1990, 2122; NJW 1993, 2988; NJW 2003, 2818) und den Bundesgerichtshof (NJW 1999, 3414) verfassungskonform dahingehend ausgelegt worden, dass für eine interessengerechte und sachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben müsse.

    Staatliche Maßnahmen, zu denen auch solche der Landesärztekammer zählen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; Beschluss vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, 2988; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Unzulässig ist es deshalb, Werbung, die in einer Berufsordnung nicht ausdrücklich zugelassen ist, alleine deshalb als verboten anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.).

    Werberechtliche Vorschriften in gesetzlichen Regelungen und in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, 2660).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 71, 162 = NJW 1986, 1533; NJW 2001, 2788) sei anerkannt, dass dem Arzt selbstverständlich neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung auch Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden könnten.

    Gegen Berufsordnungen, die in Gestalt von Kammersatzungen auf der Grundlage der Ermächtigung in den jeweiligen Kammer- und Heilberufsgesetzen der Länder Berufsausübungsregelungen aufstellen, bestehen grundsätzlich keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn auch sie den vorgenannten Kriterien für gesetzliche Regelungen entsprechen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985 - 1 BvR 934/82 -, BVerfGE 71, 162; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Das Werbeverbot soll somit einer gesundheitspolitisch unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufes vorbeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001 - 1 BvR 873/00, 1 BvR 874/00 -, NJW 2001, 2788).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BGH, 01.03.2007 - I ZR 51/04

    Krankenhauswerbung

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Diese Auffassung des Antragstellers habe der Bundesgerichtshof (NJW-RR 2007, 1338) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr ausdrücklich bestätigt.

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG (NJW-RR 2007, 1338) spreche nur eine Ankündigung aus, das abstrakte gesetzliche Verbot von heilmittelrelevanten Werbeaussagen mit der Ablichtung von Ärzten mit Berufskleidung zu lockern.

    Der Bundesgerichtshof hat, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.04.2004. a. a. O.), seine bisherige Rechtsprechung, wonach das ärztliche Werberecht durch die gesetzgeberische Entscheidung in § 10 Abs. 1 HWG grundsätzlich hinter dem Schutzzweck dieser Norm zurücktrete (so noch BGH, Urteil vom 26.10.2000 - I ZR 180/98 -, NJW-RR 2001, 684), im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und der dazu ergangenen vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aufgegeben und entschieden, dass der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG voraussetzt, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007 - I ZR 51/04 -, NJW-RR 2007, 1338).

    Nicht nur durch die Ausstrahlung des sog. Unternehmensfilms im Fernsehen als Werbefilm wird kein Laienpublikum unsachlich beeinflusst und dadurch deshalb auch nicht zumindest seine mittelbare Gesundheitsgefährdung bewirkt (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2007, a. a. O.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Staatliche Maßnahmen, zu denen auch solche der Landesärztekammer zählen, die geschäftliche oder berufliche Werbung beschränken, sind Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90 -, BVerfGE 85, 248; Beschluss vom 21.04.1993 - 1 BvR 166/89 -, NJW 1993, 2988; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Die gesetzlichen Grundlagen sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d. h. wenn das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 22.05.1996, a. a. O.).

    Werberechtliche Vorschriften in gesetzlichen Regelungen und in ärztlichen Berufsordnungen sind daher nur mit der Maßgabe als verfassungsgemäß anzusehen, dass nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige Werbung verboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, 2660).

    Nach dieser Rechtsprechung können dem Arzt gerade aufgrund der ihm zustehenden und durch diese Verfassungsnorm geschützten Berufsfreiheit nicht gesetzlich und durch Berufsordnungen - neben der auf seinem Ruf und seiner ärztlichen Leistung beruhenden Werbewirkung - Ankündigungen mit werbendem Charakter nicht verwehrt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.1985, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.), sofern keine berufswidrige Werbung betrieben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1992, a. a. O.; Beschluss vom 21.04.1993, a. a. O.; Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O.), sondern sachangemessene Informationen, die den möglichen Patienten nicht verunsichern, sondern ihn als mündigen Menschen befähigen, von der freien Arztwahl sinnvoll Gebrauch zu machen, gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.07.2001, a. a. O.; Beschluss vom 30.04.2004, a. a. O., m. w. N.).

  • BVerfG, 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02

    Werbung von Zahnärzten im Internet

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Auch muss ein Arzt grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen dürfen, denn gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 BvR 1003/02 -, NJW 2003, 3470; Beschluss vom 13.07.2005 - 1 BvR 191/05 -, NJW 2006, 282).

    Der sog. Unternehmensfilm des Antragstellers dient in seiner maßgeblichen Gesamtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.) nur dazu, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit positiv zu zeichnen in dem Bemühen, Patienten zu gewinnen und bei diesen Sympathie für das - häufig emotional geprägte - Vertrauensverhältnis zwischen ihm und diesen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Darin darf er grundsätzlich sein Bild in der Öffentlichkeit positiv zeichnen, denn gewonnene Sympathie kann zu dem - häufig emotional geprägten - Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient beitragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

  • BVerfG, 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00

    Zum anwaltlichen Werberecht

    Auszug aus VG Gießen, 14.11.2007 - 21 BG 1275/07
    Im Übrigen ist der Wortsinn einzelner Passagen einer Werbung stets grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001 - 1 BvR 2265/00 -, NJW 2001, 3324; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

    Der im Werbefernsehen ausgestrahlte und nach wie vor auf der Homepage des Antragstellers einsehbare sog. Unternehmensfilm von der Arztpraxis mit samt der Ablichtung des Antragstellers in Berufskleidung und teilweise bei der Patientenbehandlung verstößt, wobei dessen Inhalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsfreundlich im Kontext des gesamten Inhalts auszulegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.), nicht gegen den im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG und der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs auszulegenden § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG.

    Der sog. Unternehmensfilm des Antragstellers dient in seiner maßgeblichen Gesamtheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.) nur dazu, das Bild des Antragstellers in der Öffentlichkeit positiv zu zeichnen in dem Bemühen, Patienten zu gewinnen und bei diesen Sympathie für das - häufig emotional geprägte - Vertrauensverhältnis zwischen ihm und diesen zu erzielen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003, a. a. O.; Beschluss vom 13.07.2005, a. a. O.).

  • BVerfG, 19.10.2001 - 1 BvR 1050/01
  • BVerfG, 17.07.2003 - 1 BvR 2115/02

    Zur Klinikwerbung im Internet

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 167/01

    Arztwerbung im Internet

  • BGH, 26.10.2000 - I ZR 180/98

    TCM- Zentrum

  • BGH, 08.06.2000 - I ZR 269/97

    Dentalästhetika

  • BVerfG, 04.04.1990 - 1 BvR 750/87

    Führen von mehreren Berufsbezeichnungen nebeneinander durch Kammerrechtsbeistand

  • BGH, 17.06.1992 - I ZR 221/90

    Pharma-Werbespot - HWG - Unternehmens-/Produktwerbung

  • BGH, 20.05.1999 - I ZR 40/97

    Notfalldienst für Privatpatienten - Berufswidrige Werbung

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