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   OLG München, 18.10.2002 - 21 U 2742/02   

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https://dejure.org/2002,11412
OLG München, 18.10.2002 - 21 U 2742/02 (https://dejure.org/2002,11412)
OLG München, Entscheidung vom 18.10.2002 - 21 U 2742/02 (https://dejure.org/2002,11412)
OLG München, Entscheidung vom 18. Oktober 2002 - 21 U 2742/02 (https://dejure.org/2002,11412)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geschäftsbesorgungsvertrag; Warentermingeschäfte ; Geltung schweizerischen Rechts; Überlassen von Prospektmaterial; Werbung; Haftung; Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten; Kapitalanlage

  • Judicialis

    BGB § 276 a.F.; ; LGVÜ Art. 13 Nr. 3 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 276 (a.F.); LGVÜ Art. 13 Nr. 3 lit. a
    Geschäftsbesorgungsvertrag über Warentermingeschäfte unter der Geltung schweizerischen Rechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus OLG München, 18.10.2002 - 21 U 2742/02
    Die Beklagte zu 2) erbrachte für den Kläger Dienstleistungen (vgl. BGHZ 123, 380) in der Schweiz.
  • BGH, 02.02.1999 - XI ZR 381/97

    Mittäterschaft einer Vermittlungs-GmbH und ihrer Geschäftsführer

    Auszug aus OLG München, 18.10.2002 - 21 U 2742/02
    Eine solche Haftung ergibt sich nicht aus der Entscheidung des BGH vom 2.2.1999 (NJW-RR 1999, 843 = WM 1999, 540).
  • BGH, 21.04.1998 - XI ZR 377/97

    Anerkennung und Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils wegen im Ausland

    Auszug aus OLG München, 18.10.2002 - 21 U 2742/02
    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 21.4.1998 (BGHZ 138, 331 = WM 1998, 1176 = NJW 1998, 2358) die vor Inkrafttreten der Börsengesetznovelle von 1989 vertretene Auffassung aufgegeben, wonach es sich bei den Vorschriften über den Termin- und den Differenzeinwand um Schutzgesetze handele, die der Ordnung des deutschen innerstaatlichen Soziallebens dienen und zum deutschen ordre public gehören.
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