Rechtsprechung
VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit für den Betrieb einer "Anbahnungsgaststätte"; Begriff der Unsittlichkeit im Gaststättenrecht
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer "Anbahnungsgaststätte" in einem Bordell; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "der Unsittlichkeit Vorschub leisten" hinsichtlich der kommerziellen Ausnutzung sexueller Bedürfnisse
- Wolters Kluwer
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Bordell - Gaststättenerlaubnis - Unsittlichkeit im Gaststättenrecht
- Judicialis
GastG § 2 Abs. 1 Satz 1; ; GastG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; ProstG Art. 1 § 1; ; ProstG Art. 2 Nr. 2 b cc
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gaststättenrecht: Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer "Anbahnungsgaststätte" in einem Bordell; Begriff der Unsittlichkeit im Gaststättenrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Bordellbar kann nicht wegen Unsittlichkeit abgelehnt werden
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Bordellbar kann nicht wegen Unsittlichkeit abgelehnt werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Bordellbar
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gaststättenrechtliche Erlaubnis für den Betrieb einer Bordellbar - Kommerzielle Ausnutzung sexueller Bedürfnisse ist nicht grundsätzlich sittenwidrig
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 22.11.2006 - Au 4 K 06.290
- VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
- BVerwG, 23.03.2009 - 8 B 2.09
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 06.11.2002 - 6 C 16.02
Gaststätte; Erlaubnis; Unzuverlässigkeit; Zuverlässigkeit; Swinger-Club; …
Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
Daher kann allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht als sittenwidrig angesehen werden (BVerwG vom 6.11.2002 NVwZ 2003, 603; BayVGH vom 29.4.2002 NVwZ 2002, 1393, vom 20.9.2004 GewArch 2004, 491).Die Sittenwidrigkeit entfällt in derartigen Fällen aber nicht generell, sondern nur dann, wenn ein nicht dem Menschenbild des Grundgesetzes widersprechendes und nicht mit Strafe bedrohtes sexuelles Verhalten Erwachsener in einem durch den Gastwirt bereitgestellten abgeschirmten Bereich stattfindet, der eine ungewollte Einsichtnahme des Publikums ausschließt (BVerwG vom 6.11.2002 a.a.O.).
Der im Prostitutionsgesetz zum Ausdruck kommende Wandel der sozialethischen Vorstellungen hat zur Folge, dass ordnungsrechtliches Ziel des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG nicht der Schutz vor dem sexuellen Geschehen als solchem oder die Verhinderung der Erzielung von Einkünften daraus ist, sondern - neben der Wahrung der Menschenwürde der Prostituierten - vornehmlich der Schutz vor der ungewollten Konfrontation Dritter oder jugendlicher Personen mit derartigen Vorgängen (vgl. BVerwG vom 6.11.2002 a.a.O.).
- VGH Bayern, 20.09.2004 - 22 CE 04.2203
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, eine Gaststättenerlaubnis für …
Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
Daher kann allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht als sittenwidrig angesehen werden (BVerwG vom 6.11.2002 NVwZ 2003, 603; BayVGH vom 29.4.2002 NVwZ 2002, 1393, vom 20.9.2004 GewArch 2004, 491).Entscheidend dafür, ob der Vorwurf der Unsittlichkeit entfallen kann oder nicht, ist vielmehr, ob durch den konkreten Gaststättenbetrieb die Ziele des Prostitutionsgesetzes (unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Dritter) erreicht werden können oder nicht (vgl. BayVGH vom 20.9.2004 a.a.O.; vom 1.3.2002 - Az. 22 CE 02.369).
- VGH Bayern, 29.04.2002 - 22 B 01.3183
Erweiterung einer bestehenden Gaststättenerlaubnis zum Zweck der Eröffnung eines …
Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
Daher kann allein die Erzielung von Einkünften aus geschlechtsbezogenem Verhalten nicht als sittenwidrig angesehen werden (BVerwG vom 6.11.2002 NVwZ 2003, 603; BayVGH vom 29.4.2002 NVwZ 2002, 1393, vom 20.9.2004 GewArch 2004, 491). - BVerwG, 14.11.1990 - 1 B 74.90
Gewerberecht: Begriff der "Unsittlichkeit" im Gaststättenrecht
Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
Die frühere Rechtsprechung, wonach ein Gastwirt immer schon dann der Unsittlichkeit Vorschub leistete, wenn in den Gaststättenräumen die Verabredung zum entgeltlichen Geschlechtsverkehr angebahnt wurde (vgl. z.B. BVerwG vom 14.11.1990 NVwZ 1991, 373), ist daher aufgegeben worden. - VGH Bayern, 01.03.2002 - 22 CE 02.369
Auszug aus VGH Bayern, 09.09.2008 - 22 BV 06.3313
Entscheidend dafür, ob der Vorwurf der Unsittlichkeit entfallen kann oder nicht, ist vielmehr, ob durch den konkreten Gaststättenbetrieb die Ziele des Prostitutionsgesetzes (unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Dritter) erreicht werden können oder nicht (…vgl. BayVGH vom 20.9.2004 a.a.O.; vom 1.3.2002 - Az. 22 CE 02.369).
- VG Köln, 19.03.2010 - 27 K 6759/09
Nebenbestimmungen zur Genehmigung der Ausstellung Körperwelten hinsichtlich der …
So im Zusammenhang mit der gewerbsmäßigen Veranstaltung öffentlichen Geschlechtsverkehrs in einer Gaststätte BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1981 - 1 C 32/78-, NJW 82, 665; allerdings zum gewandelten Verständnis des Begriffs der Unsittlichkeit im Bereich des Gaststättengesetzes BVerwG, Urteil vom 06. November 2002 - 6 C 16.02 -, juris Rz. 21, Rz. 26; Bay. VGH, Urteil vom 09. September 2008 - 22 BV 06.3313 -, juris Rz. 4. - VGH Bayern, 05.09.2013 - 22 ZB 13.1214
Widerruf der Gaststättenerlaubnis; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit
Der Grund für die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 GastG) liegt nicht im Vorwurf der kommerziellen Ausnutzung sexueller Bedürfnisse oder Interessen, weil selbst entgeltliche sexuelle Handlungen nicht mehr "automatisch" als unsittlich beurteilt werden (BayVGH, U.v. 9.9.2008 - 22 BV 06.3313 - GewArch 2009, 256; BVerwG, B.v. 23.3.2009 -8 B 2.09 - GewArch 2009, 255). - VG Ansbach, 22.04.2009 - AN 3 K 08.00581
Bordellartiger Betrieb; Nutzungsuntersagung; Beendigung der bestehenden …
Mit Schriftsatz vom 30. September 2008 verwies der Klägervertreter auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 2008 im Verfahren 22 BV 06.3313 und führte im Wesentlichen aus, auch die Anwendung der Baunutzungsverordnung unterliege der weitreichenden Ausstrahlung des Prostitutionsgesetzes.