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   OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05   

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https://dejure.org/2005,13672
OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05 (https://dejure.org/2005,13672)
OLG Celle, Entscheidung vom 01.06.2005 - 22 HEs 3/05 (https://dejure.org/2005,13672)
OLG Celle, Entscheidung vom 01. Juni 2005 - 22 HEs 3/05 (https://dejure.org/2005,13672)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anforderungen an Haftbefehl

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 114 Abs 2 StPO; § 121 StPO; § 122 StPO; § 200 Abs 1 StPO
    Anklageschrift; Annäherung; Aufhebung; Begründungserfordernis; Beschreibung; Haftbefehl; Haftprüfungsverfahren; historischer Vorgang; Konkretisierung; Tatvorwurf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 114 § 121
    Anforderungen an die Beschreibung der Tat im Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2005, 513
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 06.04.2001 - 3 Ws 31/01

    Anforderungen an Haftbefehl; Informations- und Umgrenzungsfunktion; Beschwerde;

    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, sodass sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern (OLG Karlsruhe StV 2002, 147, 148; OLG Brandenburg StV 1997, 140).
  • OLG Brandenburg, 08.01.1997 - 2 Ws 329/96
    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Dabei steigen die Anforderungen an die Konkretheit der Darstellung des Tatvorwurfs mit fortschreitender Dauer der Ermittlungen und Untersuchungshaft, sodass sie sich immer mehr den an eine Anklageschrift nach § 200 Abs. 1 StPO zu stellenden Anforderungen annähern (OLG Karlsruhe StV 2002, 147, 148; OLG Brandenburg StV 1997, 140).
  • OLG München, 02.01.1996 - 2 Ws 1407/95
    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Erschwerend käme noch hinzu, dass dem Beschuldigten gegen diesen Haftbefehl kein Rechtsmittel zur Verfügung stände (vgl. zum Ganzen auch Wieder, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 1996, 3 Ws 246/96, StV 1996, 491 f.).
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1996 - 3 Ws 246/96
    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Erschwerend käme noch hinzu, dass dem Beschuldigten gegen diesen Haftbefehl kein Rechtsmittel zur Verfügung stände (vgl. zum Ganzen auch Wieder, Anmerkung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. April 1996, 3 Ws 246/96, StV 1996, 491 f.).
  • OLG Hamm, 23.11.1992 - 2 BL 440/92

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch, dass nach herrschender Meinung (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 1992, 2 BL 440/92, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE404989400; KG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 1998, 1 HEs 307/98, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE431259900; Meyer-Goßner, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 122) dem Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren die Kompetenz fehlt, eine Haftanordnung zu ergänzen oder zu erweitern, weil Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die Taten sind, hinsichtlich derer bereits im Haftbefehl dringender Tatverdacht angenommen worden ist.
  • KG, 16.12.1998 - 1 HEs 307/98
    Auszug aus OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
    Schließlich spricht für die hier vertretene Auffassung auch, dass nach herrschender Meinung (etwa OLG Hamm, Beschluss vom 23. November 1992, 2 BL 440/92, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE404989400; KG Berlin, Beschluss vom 16. Dezember 1998, 1 HEs 307/98, Juris Rechtsprechung, 15. Aufl., Stand 12. März 2005, Nr. KORE431259900; Meyer-Goßner, a. a. O., Rdnr. 13 zu § 122) dem Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren die Kompetenz fehlt, eine Haftanordnung zu ergänzen oder zu erweitern, weil Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die Taten sind, hinsichtlich derer bereits im Haftbefehl dringender Tatverdacht angenommen worden ist.
  • BGH, 06.12.2017 - AK 63/17

    Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung;

    Es darf aber nicht anhand der Ermittlungsergebnisse die im Haftbefehl umschriebene prozessuale Tat austauschen oder den Haftbefehl über diese hinaus in tatsächlicher Hinsicht erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2016 - AK 41/16, aaO Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 22 HEs 3/05, StV 2005, 513 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. November 2007 - (1) 4420 BL - III - 29/17, juris Rn. 18).
  • KG, 17.08.2016 - 121 HEs 14/16

    Untersuchungshaft: Anforderungen an den Inhalt eines Haftbefehls

    Denn ohne diese Informationen wird er kaum imstande sein, sich gegen die dort erhobene Beschuldigung wirksam zur Wehr zu setzen (vgl. OLG Celle StV 2005, 513; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.).
  • KG, 28.11.2022 - 4 161 HEs 56/22

    Anforderungen an die Konkretisierung des Tatgeschehens in einem Haftbefehl wegen

    Die Anforderungen an die Konkretisierung des Haftbefehls steigen mit der Fortdauer der Ermittlungen und der Untersuchungshaft (vgl. KG, Beschluss vom 17. August 2016 - [2] 121 HEs 14/16 [16-17/16] -, [juris-Rdn. 18]; OLG Celle StV 2005, 513 ; OLG Karlsruhe, a.a.O.; Böhm in MüKo/StPO, 2. Auflage, § 114 Rdn. 19, 21 f.).

    37]; OLG Celle StV 2005, 513 ; Gärtner in Löwe-Rosenberg, StPO 27. Aufl. 2019, § 122 Rdn. 31).

  • OLG Koblenz, 21.12.2005 - 4420 BL-III-51/05

    Strafprozessrecht: Anforderungen an Haftbefehl

    Bei dieser Sachlage ist der Haftbefehl aufzuheben (siehe OLG Oldenburg NStZ 05, 243 u. OLG Celle StV 05, 513 zu vergleichbaren Fällen).
  • OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07

    Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung

    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Koblenz, 23.01.2006 - 4420 BL-III-51/05

    Fortdauer von Untersuchungshaft über 6 Monate: Grobe Prüfung des dringenden

    Es kann dahinstehen, ob die Praxis mancher Staatsanwaltschaften (siehe auch OLG Oldenburg NStZ 05, 342; OLG Celle StV 05, 513), den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Haftbefehle mit zahlreichen Taten, aber allenfalls vage umschriebenen Tathandlungen zu erwirken, der Anwendung des erweiterten Tatbegriffs von vornherein entgegensteht.
  • OLG Saarbrücken, 17.12.2014 - 1 Ws 51/14

    Einstweilige Unterbringung: Austausch der Unterbringungsanstalt durch das

    Zwar ist es dem Oberlandesgericht im Haftprüfungsverfahren nach den §§ 120, 121 StPO - auch in Verbindung mit § 126a Abs. 2 S. 2 StPO - grundsätzlich versagt, die Haft- bzw. Unterbringungsfortdauer auf veränderter tatsächlicher Basis in dem Sinne anzuordnen, dass ihr weitere, bisher im Haft- oder Unterbringungsbefehl nicht enthaltene Tatvorwürfe zugrunde gelegt werden (OLG Celle, StV 2005, 513 f. m.w.N.; Meyer-Goßner/ Schmitt , a.a.O., § 122 Rdnr. 13a und § 125 Rdnr. 2; KK-Schultheis, a.a.O., § 121 Rdnr. 24a, 25 und § 125 Rdnr. 2.; LR-Hilger, StPO, 26. Aufl., § 122 Rdnr. 25).
  • OLG München, 16.04.2021 - 2 Ws 267/21

    Haftbefehl, Untersuchungshaft, Fluchtgefahr, Beschwerde, Haftgrund, Verteidiger,

    Mehrere Oberlandesgerichte führen zwar allgemeiner aus, der Senat sei im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO zu einer Nachbesserung oder Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls nicht befugt (OLG Koblenz in NStZ-RR 2006/143), der Senat könne den Haftbefehl nicht selbst neu fassen (OLG Oldenburg in NStZ 2005/342) und dem Oberlandesgericht fehle die Kompetenz, eine Haftanordnung zu ergänzen oder zu erweitern (OLG Celle in StV 2005/513).
  • OLG München, 09.06.2021 - 2 Ws 417/21

    Fluchtgefahr, Untersuchungshaft, Haftgrund, Haftbefehl, Tateinheit, Angeklagte,

    Mehrere Oberlandesgerichte führen zwar allgemeiner aus, der Senat sei im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens nach den §§ 121, 122 StPO zu einer Nachbesserung oder Erweiterung eines bestehenden Haftbefehls nicht befugt (OLG Koblenz NStZ-RR 2006, 143), der Senat könne den Haftbefehl nicht selbst neu fassen (OLG Oldenburg NStZ 2005, 342) und dem Oberlandesgericht fehle die Kompetenz, eine Haftanordnung zu ergänzen oder zu erweitern (OLG Celle StV 2005, 513).
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