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   VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639   

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https://dejure.org/2008,16585
VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639 (https://dejure.org/2008,16585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639 (https://dejure.org/2008,16585)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. Juli 2008 - 22 ZB 06.2639 (https://dejure.org/2008,16585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Biomasse-Heizkraftwerk; Gültigkeit einer Bebauungsplanänderung (offen gelassen); Gebietserhaltungsanspruch (verneint); unterschiedliche Baugebiete; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen der Genehmigung eines Biomasse-Heizkraftwerks ; Voraussetzungen eines auf die Bewahrung der Gebietsart gerichteten Schutzanspruchs eines Dritten

  • Judicialis

    BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 5; ; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 12; ; BauNVO § 4 Abs. 1; ; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Immissionsschutzrecht: Biomasse-Heizkraftwerk; Gültigkeit einer Bebauungsplanänderung (offen gelassen); Gebietserhaltungsanspruch (verneint); unterschiedliche Baugebiete; Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 21.03.2002 - 4 C 1.02

    Gebietsverträglichkeit; Baugebietstypologie; Gebietscharakter; Anlagen für

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639
    Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, bzw. wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151; vom 2.2.2000 NVwZ 2000, 679; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 155).

    Auch wenn man mitbedenkt, dass Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelhaft in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 1 BauNVO zulässig sind, fehlt es doch an der maßgeblichen allgemeinen Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets, dem vorwiegenden Wohnen (vgl. BVerwG vom 21.3.2002 a.a.O.).

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639
    Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, bzw. wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151; vom 2.2.2000 NVwZ 2000, 679; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 155).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639
    Ein Bebauungsplan wird dann funktionslos, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die er sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt, und zum zweiten die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG vom 29.4.1977 BVerwGE 54, 5).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639
    Solche ernstlichen Zweifel sind anzunehmen, wenn ein in der Entscheidung enthaltener einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163).
  • BVerwG, 02.02.2000 - 4 B 87.99

    Bebauungsplan; Immissionsschutz; Gewerbegebiet; erheblich belästigende

    Auszug aus VGH Bayern, 14.07.2008 - 22 ZB 06.2639
    Das bedeutet, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, bzw. wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt (BVerwG vom 16.9.1993 BVerwGE 94, 151; vom 2.2.2000 NVwZ 2000, 679; vom 21.3.2002 BVerwGE 116, 155).
  • OVG Bremen, 13.02.2015 - 1 B 355/14

    Beschwerde von Bewohnerinnen des Beginenhofs vom OVG zurückgewiesen - Befreiung;

    Sind die Berechtigten der Grundstücke nicht denselben rechtlichen Bindungen unterworfen, etwa weil der Bebauungsplan unterschiedliche Baugebiete festsetzt, fehlt die Grundlage für den Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - BauR 2012, 634; VGH München, B. v. 14.7.2008 - 22 ZB 06.2639 - juris).
  • VG Berlin, 17.11.2020 - 19 L 286.20

    Rechtschutz gegen Bau einer Flüchtlingsunterkunft

    Insoweit unterscheidet sich die Konstellation hier grundlegend von einem vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2019 - OVG 10 S 22.19 -, juris Rn. 8 f.), wo es um Angriffe von Anwohnern eines allgemeinen Wohngebiets auf ein auf einer d a n e b e n gelegenen Versorgungsfläche errichtetes Vorhaben ging (ähnlich Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - VGH 22 ZB 06.2639 -, juris Rn. 14).
  • VG Berlin, 14.02.2019 - 13 L 396.18

    Rechtsschutzes gegen die Errichtung einer modularen Unterkunft für Flüchtlinge

    Die Versorgungsfläche bildet zwar trotz ihrer Ausdehnung kein eigenes Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung, kann aber jedenfalls schon aufgrund ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht als Teil des für das Grundstück der Antragsteller festgesetzten Wohngebiets betrachtet werden (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - 22 ZB 06.2639 - juris Rn. 14).
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