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   VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509   

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https://dejure.org/2021,36257
VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509 (https://dejure.org/2021,36257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509 (https://dejure.org/2021,36257)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2021 - 22 ZB 21.1509 (https://dejure.org/2021,36257)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 60 Abs. 1
    Keine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Berufung wegen Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts

  • IWW

    § 124a Abs. 4 S. 4, § 60 Abs. 1 VwGO
    Verwaltungsgerichtsprozess, Organisationsverschulden

  • rewis.io

    Verfristete Begründung eines Antrags auf Berufungszulassung, keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 60 Abs. 1
    Verfristete Begründung eines Antrags auf Berufungszulassung; keine Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

  • rechtsportal.de

    VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 60 Abs. 1
    Wiedereinsetzung in vorigen Stand bei Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 19.05.2021 - 9 ZB 20.2993

    Errichtung einer Werbeanlage - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Verschulden i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 9 ZB 20.2993 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 26.6.2017 - 1 B 113.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).

    In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 9 ZB 20.2993 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 19 ZB 20.2436 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Insbesondere ist es insofern nicht ausreichend - unabhängig davon, dass die Frist vorliegend ohnehin nicht verlängerbar war - dass der Klägerbevollmächtigte seiner Mitarbeiterin vorsorglich eine Blankounterschrift für derartige Konstellationen zur Verfügung stellt (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH, B.v. 11.5.2011 - IV ZB 2/11 - juris Rn. 11).
  • BGH, 19.02.2019 - VI ZB 43/18

    Zumutbare Vorkehrungen eines Rechtsanwalts für krankheitsbedingten

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (vgl. BGH, B.v. 19.2.2019 - VI ZB 43/18 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.06.1995 - 1 B 83.95

    Grundrechte: Verhältnis der allgemeinen Handlungsfreiheit zur Freiheit der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Soweit der Klägerbevollmächtigte die aus seiner Sicht grundsätzliche Frage aufwirft, ob das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Gewerbeuntersagungsbescheids (Anfechtungsklage) auch die Voraussetzungen einer Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu berücksichtigen habe, ist dies (verneinend) bereits seit langem in der Rechtsprechung geklärt (vgl. bereits BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 24.04.2019 - 2 B 1.19

    Keine Wiedereinsetzung wegen fehlender Notierung einer Vorfrist für

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Die Vorfrist dient dem Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die vorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen und den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2019 - 2 B 1.19 - juris Rn. 9; zur Kontrolle von derart eingetragenen Fristen anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrags selbst vgl. auch BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 26.06.2017 - 1 B 113.17

    Geltung des Wiedereinsetzungsrechts im Asylverfahren; Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Verschulden i.S.v. § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. etwa BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 9 ZB 20.2993 - juris Rn. 9 unter Verweis auf BVerwG, B.v. 26.6.2017 - 1 B 113.17 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.05.2016 - 22 ZB 16.549

    Anfechtung eines Gerichtsbescheids

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Zudem hat der Klägerbevollmächtigte auf mündliche Verhandlung verzichtet, weshalb er sich auf mangelnde Aufklärung angesichts einer seiner Ansicht nach notwendigen, aber unterbliebenen Partei- und Zeugeneinvernahme nicht berufen kann (vgl. für eine ähnliche Konstellation - unterlassener Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid - BayVGH, B.v. 12.5.2016 - 22 ZB 16.549 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 18.02.2021 - 19 ZB 20.2436

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschulden des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    In dem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2021 - 9 ZB 20.2993 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 18.2.2021 - 19 ZB 20.2436 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 29.05.2020 - 3 ZB 19.2432

    Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen - keine Wiedereinsetzung in

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 22 ZB 21.1509
    Die Vorfrist dient dem Zweck, dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu ermöglichen, sich rechtzeitig auf die vorstehende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einzustellen und den für die Bearbeitung der Rechtsmittelbegründung erforderlichen Zeitraum zu gewährleisten (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.2019 - 2 B 1.19 - juris Rn. 9; zur Kontrolle von derart eingetragenen Fristen anlässlich der Fertigung des Zulassungsantrags selbst vgl. auch BayVGH, B.v. 29.5.2020 - 3 ZB 19.2432 - juris Rn. 9).
  • OVG Sachsen, 28.09.2022 - 5 A 216/22

    Wiedereinsetzung; Berufungsbegründung; Organisation des Fristenwesens; Vorfrist;

    Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine grundsätzlich etwa einwöchige Vorfrist zu notieren (BGH, Beschl. v. 23. September 2020 - IV ZB 18/20 -, juris Rn. 9 m. w. N.; BayVGH, Beschl. v. 23. August 2021 - 22 ZB 21.1509 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 6. Dezember 2017 - 1 S 1484/17 -, juris Rn. 23).
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