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   OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04   

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https://dejure.org/2004,6715
OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04 (https://dejure.org/2004,6715)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.11.2004 - 24 U 18/04 (https://dejure.org/2004,6715)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. November 2004 - 24 U 18/04 (https://dejure.org/2004,6715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 652 Abs 1 BGB
    Maklervertrag: Wirtschaftliche Identität bei Erwerb durch Dritten; Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Vertragsschluss

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung von Maklerprovision aus abgetretenem Recht; Wirtschaftliche Identität eines projektierten mit einem später tatsächlich geschlossenen Vertrag

  • Judicialis

    BGB § 652

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 652
    Zur Frage der wirtschaftlichen Identität bei einem Maklerobjekt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kausalität nach über 12 Monaten noch gegeben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 652 Abs. 1
    Wirtschaftliche Identität von Vertragsparteien des Maklervertrages und des vermittelten Geschäfts; Anforderungen an den Nachweis der Kausalität bei längerem Zeitraum zwischen Nachweisleistung und Abschluss des Kaufvertrages

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 05.10.1995 - III ZR 10/95

    Provisionsanspruch des Maklers bei Erwerb des Grundstücks durch eine der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    In der Rechtsprechung ist ausgetragen, dass der Makler - auch - dann unmittelbar von seinem Vertragspartner Maklerlohn verlangen kann, wenn der mit dem Maklervertrag projektierte "Hauptvertrag" nicht vom Maklerkunden selbst, sondern von einem Dritten geschlossen wurde, dieser letztendlich geschlossene "Hauptvertrag" aber wirtschaftlich identisch mit dem projektierten ist und der Maklerkunde wirtschaftlich genau den Erfolg erzielt hat, der von Anfang an angestrebt war (BGH NJW 1995, 3311; NJW 1988, 967; WM 1984, 342); nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des "Hauptvertrages" werden.

    Ausgetragen ist in der Rechtsprechung auch, dass die wirtschaftliche Identität eines projektierten mit einem später tatsächlich geschlossenen Vertrag insbesondere dann bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH ZIP 1995, 1755; WM 1991, 78).

    Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruches in solchen Fällen ist, dass oder ob der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehung zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, wenn er sich darauf beriefe, der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag sei im Ergebnis von einem Dritten abgeschlossen worden (BGH ZIP 1995, 1755).

  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 191/98

    "wesentliche Maklerleistung"

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Nachweismaklers erforderlich, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGHZ 141, 40; NJW-RR 1996, 691; 1988, 642).

    Dafür ist es in der Regel erforderlich und ausreichend, wenn der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen hat, sich um das nachgewiesene Objekt zu bemühen (BGHZ 141, 40; NJW-RR 1998, 411).

  • OLG Frankfurt, 12.12.2003 - 24 U 5/02

    Provisionsanspruch des Maklers: Vermutung der Kausalität der Nachweistätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    Zwar kann - wie spiegelbildlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Nachweisleistung der Maklerin und dem Abschluss des Hauptvertrages eine Vermutung dafür begründet, dass die Maklerleistung ursächlich für den Vertragsschluss war - ein großer zeitlicher Abstand zwischen dem Nachweis und dem letztendlichen Vertragsschluss eine Vermutung dafür begründen, dass der Vertragsschluss seine Ursache nicht in der Maklerleistung, sondern in zwischenzeitlich neu eingetretenen Umständen hatte (Senat, NJW-RR 2004, 704).
  • BGH, 20.11.1997 - III ZR 57/96

    Anspruch des Maklers auf Zahlung der Provision bei Abschluß des Hauptvertrages

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    Dafür ist es in der Regel erforderlich und ausreichend, wenn der Kunde durch den Nachweis des Maklers den konkreten Anstoß bekommen hat, sich um das nachgewiesene Objekt zu bemühen (BGHZ 141, 40; NJW-RR 1998, 411).
  • BGH, 18.01.1996 - III ZR 71/95

    Kausalität der Maklertätigkeit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    Nach gefestigter Rechtsprechung ist es für das Entstehen des Provisionsanspruchs des Nachweismaklers erforderlich, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt (BGHZ 141, 40; NJW-RR 1996, 691; 1988, 642).
  • BGH, 10.10.1990 - IV ZR 280/89

    Wirtschaftliche Identität des abgeschlossenen Vertrages bei Abschluß mit einem

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    Ausgetragen ist in der Rechtsprechung auch, dass die wirtschaftliche Identität eines projektierten mit einem später tatsächlich geschlossenen Vertrag insbesondere dann bejaht werden kann, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen (BGH ZIP 1995, 1755; WM 1991, 78).
  • BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 103/86

    Einordnung von Finanzierungsverträgen als Maklerwerkvertrag; Entstehung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    In der Rechtsprechung ist ausgetragen, dass der Makler - auch - dann unmittelbar von seinem Vertragspartner Maklerlohn verlangen kann, wenn der mit dem Maklervertrag projektierte "Hauptvertrag" nicht vom Maklerkunden selbst, sondern von einem Dritten geschlossen wurde, dieser letztendlich geschlossene "Hauptvertrag" aber wirtschaftlich identisch mit dem projektierten ist und der Maklerkunde wirtschaftlich genau den Erfolg erzielt hat, der von Anfang an angestrebt war (BGH NJW 1995, 3311; NJW 1988, 967; WM 1984, 342); nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des "Hauptvertrages" werden.
  • BGH, 30.11.1983 - IVa ZR 58/82

    Bedingung einer Provisionspflicht an die Zahlung eines Kaufpreises durch den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.11.2004 - 24 U 18/04
    In der Rechtsprechung ist ausgetragen, dass der Makler - auch - dann unmittelbar von seinem Vertragspartner Maklerlohn verlangen kann, wenn der mit dem Maklervertrag projektierte "Hauptvertrag" nicht vom Maklerkunden selbst, sondern von einem Dritten geschlossen wurde, dieser letztendlich geschlossene "Hauptvertrag" aber wirtschaftlich identisch mit dem projektierten ist und der Maklerkunde wirtschaftlich genau den Erfolg erzielt hat, der von Anfang an angestrebt war (BGH NJW 1995, 3311; NJW 1988, 967; WM 1984, 342); nach dem Wortlaut des § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB braucht der Maklerkunde nicht selbst Partner des "Hauptvertrages" werden.
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