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   OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17   

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OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17 (https://dejure.org/2018,55672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2018 - 24 U 65/17 (https://dejure.org/2018,55672)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 24 U 65/17 (https://dejure.org/2018,55672)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 23/15

    Grundstückskaufvertrag: Umfang des vereinbarten Haftungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    An der Bejahung eines Sachmangels ändere auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2016 (V ZR 23/15) nichts.

    Die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2016 (V ZR 23/15) lasse sich sehr wohl dahin verstehen, dass ein Exposé den Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen aus einem beurkundungspflichtigen Grundstückskaufvertrag nicht festlegen könne.

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.04.2016 (V ZR 23/15) die Geltung von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB - z. B. aufgrund von Angaben in einem Exposé - für Grundstückskaufverträge (BGH aaO, juris, Rn. 7 und 18) bejaht.

    Nach in der Literatur vertretener Ansicht müsste die vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) und 22.04.2016 (V ZR 23/15) entwickelte Argumentation, dass die Kaufvertragsparteien wegen der Beurkundungspflicht von Grundstückskaufverträgen nicht davon ausgehen können, dass im Vorfeld des Vertrags erteilte Informationen über das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird, konsequenterweise dazu führen, die Anwendbarkeit des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bei Grundstückskaufverträgen zu verneinen, soweit der Inhalt der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nicht (wenigstens andeutungsweise) in den beurkundeten Vertrag aufgenommen wird (so ausdrücklich BeckOK BGB/Faust, Stand 15.06.2017, § 434 Rn. 75a [teleologische Reduktion]; eingehend Herrler, NotBZ 2017, 121ff., ebenso derselbe in NJW 2017, 150ff.; ebenfalls eingehend Weber, RNotZ 2016, 650ff.; im Ergebnis wohl auch Erman/Grunewald, 15. Aufl. 2017, BGB, § 434 Rn. 16).

    Der Bundesgerichtshof hat diese Konsequenz in dem von ihm entschiedenen Fall (V ZR 23/15) indes nicht gezogen.

    Die Entscheidung des Senats berührt grundsätzliche - auch in der Literatur erörterte - Fragen der Haftung des Grundstücksverkäufers für öffentliche Äußerungen über Eigenschaften der Kaufsache, die sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.04.2016 (V ZR 23/15) ergeben.

  • BGH, 06.11.2015 - V ZR 78/14

    Erwerb eines Hausgrundstücks: Beschaffenheitsvereinbarung außerhalb des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Zugleich hat er - anknüpfend an seine grundlegende, die bisherige Rechtsprechung zu konkludenten Beschaffenheitsvereinbarungen (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) ändernde Entscheidung vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) - ausgeführt, dass der Käufer nicht erwarten kann, dass der Verkäufer für seine öffentlichen Äußerungen einstehen will, wenn der notariell beurkundete Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss für Sachmängel enthält (Rn. 16ff.).

    Unter Berufung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 17.11.2016 (24 U 48/16, juris) die Erstreckung eines allgemeinen vertraglichen Ausschlusses der Sachmängelhaftung auf vorvertragliche öffentliche Äußerungen des Verkäufers bejaht und im entschiedenen Fall eine Sachmängelhaftung des Verkäufers wegen Angaben in einem Verkaufsexposé verneint, weil der vertragliche Haftungsausschluss nach Maßgabe des § 444 BGB wirksam war.

    Nach in der Literatur vertretener Ansicht müsste die vom Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) und 22.04.2016 (V ZR 23/15) entwickelte Argumentation, dass die Kaufvertragsparteien wegen der Beurkundungspflicht von Grundstückskaufverträgen nicht davon ausgehen können, dass im Vorfeld des Vertrags erteilte Informationen über das Grundstück oder das auf ihm stehende Gebäude zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen werden, wenn die geschuldete Beschaffenheit im Kaufvertrag nicht erwähnt wird, konsequenterweise dazu führen, die Anwendbarkeit des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bei Grundstückskaufverträgen zu verneinen, soweit der Inhalt der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers nicht (wenigstens andeutungsweise) in den beurkundeten Vertrag aufgenommen wird (so ausdrücklich BeckOK BGB/Faust, Stand 15.06.2017, § 434 Rn. 75a [teleologische Reduktion]; eingehend Herrler, NotBZ 2017, 121ff., ebenso derselbe in NJW 2017, 150ff.; ebenfalls eingehend Weber, RNotZ 2016, 650ff.; im Ergebnis wohl auch Erman/Grunewald, 15. Aufl. 2017, BGB, § 434 Rn. 16).

  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 55/13

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Anpreisung von Kellerräumen als Wohnraum

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es bei Anfechtung eines Kaufvertrags wegen Arglist Sache des anfechtenden Käufers ist, sämtliche Voraussetzungen der Arglist zu beweisen; dabei muss der Käufer die zunächst vom Verkäufer darzulegende Aufklärung ausräumen (BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13 -, juris, Rn. 13).

    Auch insoweit gilt, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges (positives) Tun zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon in der Regel nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird (BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13 -, juris, Rn. 13); im Übrigen wird auf die Ausführungen unter oben 2) a) cc) (2) (c) (bb) verwiesen.

  • BGH, 26.09.1997 - V ZR 29/96

    Vermögensschaden bei Verschulden bei Vertragsschluß

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Ob ein Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich - sowohl straf- als auch zivilrechtlich - grundsätzlich nach der sog. Differenzhypothese, also nach einem Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (vgl. hierzu und zum Folgenden BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, juris, Rn. 25ff.).

    Unter diesen Umständen sieht es die Verkehrsanschauung als objektiv unvernünftig und den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen an (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.1997 - V ZR 29/96 -, juris, Rn. 28), ein unstreitig zum Bewohnen durch die Käufer selbst bestimmtes Hausgrundstück zu erwerben, auf dem diese Pferdehaltung gerade nicht möglich ist.

  • BGH, 21.03.1985 - VII ZR 148/83

    Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Erhebung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Ob daneben im Streitfall auch die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine gewillkürte Prozessstandschaft zulässig ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.03.1985 - VII ZR 148/83 -, juris, Rn. 18ff.; Zöller/Althammer aaO, Rn. 38ff.), bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

    Das vom Prozessstandschafter eingeleitete Verfahren bewirkt jedenfalls dann die Rechtshängigkeit der Ansprüche des Rechtsinhabers, wenn dieser der Prozessführung zugestimmt und sich der Prozessstandschafter im Verfahren auf die Zustimmung berufen und zum Ausdruck gebracht hat, wessen Recht er geltend macht (BGH, Urteil vom 03.07.1980 - IVa ZR 38/80 -, juris, Rn. 26; zustimmend BGH, Urteil vom 21.03.1985 - VII ZR 148/83 -, juris, Rn. 24).

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2016 - 24 U 48/16

    Haftung des Veräußerers eines Grundstücks wegen unrichtiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Die Beklagte zu 1. muss sich die Äußerung zurechnen lassen, da sie sie genehmigt hat (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - 24 U 48/16 -, juris, Rn. 16).

    Unter Berufung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2015 (V ZR 78/14) hat auch der Senat in seiner Entscheidung vom 17.11.2016 (24 U 48/16, juris) die Erstreckung eines allgemeinen vertraglichen Ausschlusses der Sachmängelhaftung auf vorvertragliche öffentliche Äußerungen des Verkäufers bejaht und im entschiedenen Fall eine Sachmängelhaftung des Verkäufers wegen Angaben in einem Verkaufsexposé verneint, weil der vertragliche Haftungsausschluss nach Maßgabe des § 444 BGB wirksam war.

  • BGH, 09.03.1999 - 1 StR 50/99

    Vermögensschaden; Täuschung; Betrug

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Insoweit sind die straf- und die zivilrechtliche Bewertung vergleichbar (so ausdrücklich BGH aaO, Rn. 28; ebenso BGH, Beschluss vom 09.03.1999 - 1 StR 50/99 -, juris, Rn. 8).

    Fehlt es an einer solchen Verwendbarkeit, so ist schon allein darin eine Vermögensschädigung zu erblicken, selbst wenn der Verkehrswert der Gegenleistung der Leistung des Getäuschten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 16.08.1961 - 4 StR 166/61 -, juris, Rn. 12f.; BGH, Beschluss vom 09.03.1999 - 1 StR 50/99 -, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 06.09.2000 - 3 StR 326/00 - juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - 2 StR 79/12 -, juris, Rn. 7).

  • LG Mönchengladbach, 31.03.2017 - 11 O 276/15

    Grundstückskaufvertrag - Beschränkungen der Bebaubarkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Die Berufungen der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Mönchengladbach (11 O 276/15) vom 31.03.2017 werden zurückgewiesen.

    Der Beklagte zu 3. beantragt, das am 31.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach, Az.: 11 O 276/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 12.04.2013 - V ZR 266/11

    Gewährleistung beim Wohnungskauf: Fehlende Baugenehmigung als Sachmangel; Prüfung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Ob die Beklagte zu 1. dafür haftet, dass der Swimmingpool möglicherweise ohne Baugenehmigung errichtet worden ist mit der Folge, dass die Nutzungsart des Grundstücks, die die Klägerin und der Drittwiderbeklagte bei der Besichtigung vor Abschluss des Kaufvertrags vorgefunden haben, insoweit nicht durch die erforderliche Baugenehmigung abgesichert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2013 - V ZR 266/11 -, juris, Rn. 9), bedarf keiner Entscheidung.
  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 171/10

    Sachmängelhaftung: Verschweigen eines für den Willensentschluss des Käufers nicht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.01.2018 - 24 U 65/17
    Entscheidend ist nur, ob der täuschende Verkäufer mit einer solchen Beeinflussung gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2011 - V ZR 171/10 -, juris, Rn. 10ff.).
  • BGH, 16.08.1961 - 4 StR 166/61

    Melkmaschine

  • BGH, 27.06.2012 - 2 StR 79/12

    Betrug (erforderliche Feststellungen für den Vermögensschaden: Saldierung,

  • BGH, 30.11.2012 - V ZR 25/12

    Rücktritt vom Eigentumswohnungskaufvertrag: Mangelhaftigkeit des Hausgrundstücks

  • BGH, 11.11.2011 - V ZR 245/10

    Grundstückskaufvertrag: Anforderungen an die Aufklärungspflichten des Verkäufers

  • BGH, 06.12.1991 - V ZR 229/90

    Fälligkeit des Anspruchs mit Erfüllung der Gegenforderung

  • BGH, 17.03.2010 - VIII ZR 253/08

    Gewährleistung beim Kauf: Einstandspflicht des Verkäufers von

  • BGH, 03.07.1980 - IVa ZR 38/80

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung in gewillkürter

  • OLG Düsseldorf, 26.04.2007 - 12 U 113/06

    Autokauf - Berichtigung von Angaben bei Internet-Angeboten

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

  • BGH, 14.05.1991 - XI ZB 2/91

    Zulässigkeit einer Anschlußberufung

  • BGH, 06.09.2000 - 3 StR 326/00

    Merkmal des Vermögensschadens beim Betrug

  • OLG Koblenz, 19.01.2010 - 5 W 2/10

    Unterbrechung des Rechtsstreits aufgrund Insolvenz eines von mehreren nicht

  • OLG Braunschweig, 19.05.2022 - 9 U 12/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw; Unzutreffende

    Der Beklagte hat entgegen der ihn dafür treffenden Beweislast ("es sei denn"; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2018 - 24 U 65/17, Rn. 137, juris; BGH, Urteil vom 17. März 2010 - VIII ZR 253/08, Rn. 17, juris; Palandt/Weidenkaff, 80. Aufl., § 434 Rn. 38f.; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 81. Aufl., § 434 Rn. 31) weder eine gleichwertige Berichtigung der Falschangabe "unfallfrei" bewiesen, noch, dass die diese Falschangabe ohne Einfluss auf die Kaufentscheidung des Klägers gewesen ist.
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