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   KG, 21.04.2004 - 24 W 28/04   

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https://dejure.org/2004,12277
KG, 21.04.2004 - 24 W 28/04 (https://dejure.org/2004,12277)
KG, Entscheidung vom 21.04.2004 - 24 W 28/04 (https://dejure.org/2004,12277)
KG, Entscheidung vom 21. April 2004 - 24 W 28/04 (https://dejure.org/2004,12277)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 40/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren; Erfolgsaussichten

    Auszug aus KG, 21.04.2004 - 24 W 28/04
    Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann die Rechtsbeschwerde wegen solcher Fragen zugelassen werden, die das Verfahren oder die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen betreffen (BGH NJW 2003, 1126 = MDR 2003, 477 = FamRZ 2003, 671).
  • OLG Schleswig, 23.12.2002 - 15 WF 301/02

    Reisekosten eines Rechtsanwalts

    Auszug aus KG, 21.04.2004 - 24 W 28/04
    So meint etwa das OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Dezember 2002, 15 WF 301/02, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 2003, 260, dass sich die Erstattung von Reisekosten gegenüber der Staatskasse nach § 126 BRAGO richtet, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Prozesskostenhilfeverfahren ohne eine Beschränkung nach § 121 Abs. 3 ZPO erfolgt.
  • OLG Braunschweig, 24.02.2005 - 2 W 283/04

    Fahrtkostenvergütung eines nicht ortsansässigen beigeordneten Rechtsanwalt

    Die Beiordnung könne auch ohne Zustimmung des Prozessbevollmächtigen immer nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und daher nur zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Anwalts erfolgen (OLG Celle MDR 2000, 1038, Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2000, 1385, Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.02.2000, - 12 WF 25/00, FamRZ 2000, 1227), wobei diese Beschränkung auch gelte, wenn der beiordnende Beschluss keine Beschränkungen auf die Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts enthalte, da dieser im wesentlichen klarstellende Funktion habe (OLG Nürnberg MDR 2001, 831, KG, Beschluss vom 21.04.2004, - 24 W 28/04, KGR Berlin 2004, 518, OLG Naumburg FamRZ 1999, 1683; Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2000, 1385).
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