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   VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02   

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https://dejure.org/2003,24718
VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02 (https://dejure.org/2003,24718)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10.07.2003 - 24-IV-02 (https://dejure.org/2003,24718)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 24-IV-02 (https://dejure.org/2003,24718)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundrechtsfähigkeit einer Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts; Darlegung möglicher Grundrechtsverletzungen bei einer Urteilsverfassungsbeschwerde; Verstoß gegen materielles Recht oder Verfahrensrecht durch das Gericht als Verletzung

  • VerfGH Sachsen
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 17.01.1994 - 1 BvR 245/93

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Überspannung der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02
    Nachdem bereits das Arbeitsgericht den Tatsachenvortrag zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes als nicht ausreichend substantiiert angesehen hat, war das Landesarbeitsgericht verfassungsrechtlich nicht gehalten, die von ihm an den substantiierten Tatsachenvortrag gestellten Anforderungen den Parteien gegenüber offenzulegen und damit der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag ausdrücklich zu ergänzen (BVerfG [2. Kammer des 1. Senats], NJW 1994, 1274).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02
    Rügt er einen Grundrechtsverstoß durch die Verletzung des von den Fachgerichten anzulegenden und anzuwendenden materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, so hat er darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Fragen überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 20. April 1995 - Vf. 15-IV-93, ständige Rechtsprechung).
  • VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02
    Es kann daher nicht geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfassungsverstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 20.05.2005 - 34-VIII-04

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen Regelungen der Gemeindeordnung des

    Die Gemeinden nehmen jedoch am allgemeinen Grundrechtsschutz nicht teil (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02).
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2007 - 53-IV-07

    Verfassungsbeschwerde der Landeshauptstadt Dresden betreffend den Bau der sog.

    aa) Als für den Rechtsstaat konstitutive Verfahrensgewährleistung gebietet Art. 78 Abs. 2 SächsVerf, dass die Gerichte rechtliches Gehör unabhängig von der Organisationsform der Verfahrensbeteiligten, mithin auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gewähren (vgl. BVerfGE 21, 362 [373]; BVerfGE 61, 82 [104]; SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02).
  • LAG Hessen, 25.10.2019 - 14 Sa 1646/18

    1. Macht der Kläger im Hinblick auf einen vertraglich vereinbarten Bonus sowohl

    Im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite hat die die Rechtstatsache vortragende Partei, sofern sie für diese darlegungspflichtig ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die die Wertung als entsprechende rechtliche Gegebenheit zulassen ( VGH Sachsen, 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02 - Juris) .
  • LAG Hessen, 24.01.2020 - 14 Sa 497/19

    1.Die Tarifbindung des ArbN an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV

    Im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite hat die die Rechtstatsache vortragende Partei, sofern sie für diese darlegungspflichtig ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die die Wertung als entsprechende rechtliche Gegebenheit zulassen (VGH Sachsen, 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02 - Juris) .
  • LAG Hessen, 24.01.2020 - 14 Sa 496/19

    1.Die Tarifbindung des ArbN an einen nicht für allgemeinverbindlich erklärten TV

    Im Falle des Bestreitens durch die Gegenseite hat die die Rechtstatsache vortragende Partei, sofern sie für diese darlegungspflichtig ist, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die die Wertung als entsprechende rechtliche Gegebenheit zulassen (VGH Sachsen, 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02 - Juris) .
  • VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 79-IV-11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf) und ggf. auch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Variante 1 SächsVerf) garantieren den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren zwar, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02; vgl. zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991, BVerfGE 84, 188 [190]; zum Gebot des fairen Verfahrens vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2011, NVwZ-RR 2011, 460 f.).
  • VerfGH Sachsen, 24.02.2005 - 75-IV-03
    Diese Grundrechte gelten nicht nur für natürliche Personen und gemäß Art. 37 Abs. 3 SächsVerf für inländische juristische Personen des Privatrechts, sondern auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - Vf. 24-IV-02) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint möglich, weil das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2003, in dem die Beschwerdeführerin dem Kläger des Ausgangsverfahrens Prozessbetrug vorwirft, in seiner Entscheidung über die Begründetheit des von der Beschwerdeführerin gestellten Auflösungsantrag nach § 9 KSchG ohne Begründung nicht berücksichtigt hat.
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