Rechtsprechung
   LG Potsdam, 31.01.2014 - 25 Qs 8/14   

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https://dejure.org/2014,1996
LG Potsdam, 31.01.2014 - 25 Qs 8/14 (https://dejure.org/2014,1996)
LG Potsdam, Entscheidung vom 31.01.2014 - 25 Qs 8/14 (https://dejure.org/2014,1996)
LG Potsdam, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 25 Qs 8/14 (https://dejure.org/2014,1996)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer nachträglichen und mit Rückwirkung versehenen Pflichtverteidigerbestellung i.R.e. Entscheidung über einen rechtzeitig beantragten Beiordnungsantrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung - zumindest dann, wenn das AG "schummeln” will

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Eine nach Strafverfahrenseinstellung mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung ist ausnahmsweise zulässig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Potsdam, 25.08.2004 - 24 Qs 90/03
    Auszug aus LG Potsdam, 31.01.2014 - 25 Qs 8/14
    Dieses Prozedere steht im Grunde einer Nichtentscheidung gleich (vgl. dazu Landgericht Potsdam, 4. Strafkammer, Beschluss vom 25. August 2004, 24 Qs 90/03, StV 2/2005, 83).
  • OLG Hamm, 27.05.2008 - 5 Ws 184/08

    Pflichtverteidigerbeiordnung; nachträgliche; Unzulässigkeit

    Auszug aus LG Potsdam, 31.01.2014 - 25 Qs 8/14
    a) Zwar ist in großen Teilen die Rechtssprechung eine nachträgliche und mit Rückwirkung versehende Pflichtverteidigerbestellung, wie sie der Angeschuldigte mit seiner nach erfolgter Einstellung des Strafverfahrens erhobenen Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung des Amtsgerichts Nauen begehrt, "schlechthin unzulässig" und mithin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur OLG Hamm, 5. Strafsenat, 5 Ws 184/08 vom 27. Mai 2008 - zitiert nach Juris).
  • LG Saarbrücken, 12.10.2023 - 5 Qs 69/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Nach der aktuell überwiegend vertretenen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Verteidiger jedoch auch noch nachträglich bestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt ihrer - rechtzeitigen, d. h. vor Abschluss oder Einstellung des Verfahrens erfolgten - Beantragung vorlegen haben und die Entscheidung über die Bestellung aufgrund justizinterner Gründe unterblieben ist (MüKoStPO/Kämpfer/ Travers, 2. Aufl. 2023, StPO § 142 Rn. 14 mit Nachweisen aus der Rspr.: LG Hamburg BeckRS 2018, 15059; Beschl. v. 12.9.2017 - 60 Qs 276/17; LG Frankenthal BeckRS 2017, 141442; LG Magdeburg BeckRS 2016, 115168; LG Neubrandenburg BeckRS 2016, 20411 (jedenfalls für Jugendstrafverfahren); LG Hamburg BeckRS 2014, 07839; LG Potsdam BeckRS 2014, 11707: LG Frankfurt a. M. StV 2013, 19 (für einen Fall nach § 140 Abs. 1 Nr. 4); LG Dresden StV 2011, 666; LG Halle StV 2011, 667; LG Köln BeckRS 2011, 25712; LG Itzehoe NStZ 2011, 56: LG Stade BeckRS 2011, 25711; LG Düsseldorf NStZ 2010, 296: LG Halle StraFo 2010, 149; LG Bonn StraFo 2009, 106; LG Dortmund StraFo 2009, 106; AG Ulm BeckRS 2022, 30320).

    Schließlich soll es zu keiner Bestellung kommen, wenn die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung vorliegen (LG Oldenburg BeckRS 2013, 04923; anders wohl LG Potsdam BeckRS 2014, 11707).

  • LG Bremen, 13.06.2018 - 1 Qs 184/18

    Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, Zulässigkeit

    Der hier gegebene Sachverhalt ist darüber hinaus nicht mit den denjenigen Fällen vergleichbar, die den zitierten Urteilen der Landgerichte Hamburg und Potsdam zugrunde liegen (Az 632 Qs 31/13 LG Hamburg und 25 Qs 8/14 LG Potsdam).
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