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   OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00   

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https://dejure.org/2003,4375
OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00 (https://dejure.org/2003,4375)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.02.2003 - 25 U 225/00 (https://dejure.org/2003,4375)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Februar 2003 - 25 U 225/00 (https://dejure.org/2003,4375)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 AUB, § 2 Abs 3 UAbs 2 S 2 AUB
    Unfallversicherung: Voraussetzungen der Eintrittspflicht bei einem Bandscheibenschaden und Beweislast des Versicherungsnehmers

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Leistungsansprüche aus privater Unfallversicherung; Invaliditätsentschädigung wegen unfallbedingter Bandscheibenschädigung; Unfallereignis Hauptursache des Gesundheitsschadens; Unmittelbare Gewalteinwirkung auf den betroffenen Körperteil; Weiter gehende äußerlich ...

  • Judicialis

    AUB 88 § 2 III (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 179; AUB 88 § 2 Abs. 3 Satz 2
    Zum Versicherungsschutz aus Unfallversicherung bei Bandscheibenschaden nach betrieblichem Unfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 10.01.1996 - 21 U 2/94

    Begriff des Unfalls; Gebrauch eines Spatens; Banscheibenvorfall; Beweislast für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Diese Erfahrungstatsache hat sich auch in Rechtsstreitigkeiten über die Einstandspflicht von Unfallversicherern bei Bandscheibenschäden immer wieder als richtig bestätigt (vgl. aus der Rechtsprechung zum Beispiel OLG Oldenburg, a. a. O.; OLG Schleswig VersR 1995, 825 = RuS 1995, 119; OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355).

    Nicht in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallen demgegenüber solche Bandscheibenschädigungen, die nur bei Gelegenheit eines äußeren Ereignisses eingetreten sind, etwa bei einer besonderen Kraftanstrengung (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355), bei eine m Sturz (vgl. OLG Schleswig VersR 1995, 825) oder wie hier -bei dem Versuch, einen in Bewegung geratenen schweren Gegenstand festzuhalten bzw. abzufangen (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1994, 1055 = RuS 1994, 233).

    Dafür, dass ein Gesundheitsschaden durch ein unter den Versicherungsschutz fallendes Unfallereignis verursacht worden ist, ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer voll beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1993, 201; OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355).

  • OLG Schleswig, 12.01.1995 - 16 U 96/93

    Krankheit; Regelwidriger Zustand ; Ärztliche Behandlung; Regelwidrigkeit;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Diese Erfahrungstatsache hat sich auch in Rechtsstreitigkeiten über die Einstandspflicht von Unfallversicherern bei Bandscheibenschäden immer wieder als richtig bestätigt (vgl. aus der Rechtsprechung zum Beispiel OLG Oldenburg, a. a. O.; OLG Schleswig VersR 1995, 825 = RuS 1995, 119; OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355).

    Nicht in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallen demgegenüber solche Bandscheibenschädigungen, die nur bei Gelegenheit eines äußeren Ereignisses eingetreten sind, etwa bei einer besonderen Kraftanstrengung (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355), bei eine m Sturz (vgl. OLG Schleswig VersR 1995, 825) oder wie hier -bei dem Versuch, einen in Bewegung geratenen schweren Gegenstand festzuhalten bzw. abzufangen (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1994, 1055 = RuS 1994, 233).

  • OLG Frankfurt, 18.01.1994 - 8 U 157/93

    Bandscheibenvorfall bei anlagebedingten Vorschäden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Nicht in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallen demgegenüber solche Bandscheibenschädigungen, die nur bei Gelegenheit eines äußeren Ereignisses eingetreten sind, etwa bei einer besonderen Kraftanstrengung (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355), bei eine m Sturz (vgl. OLG Schleswig VersR 1995, 825) oder wie hier -bei dem Versuch, einen in Bewegung geratenen schweren Gegenstand festzuhalten bzw. abzufangen (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1994, 1055 = RuS 1994, 233).

    Maßgebend ist vielmehr, ob das vom Versicherungsnehmer als verantwortlich empfundene äußere Ereignis auch bei einer Person ohne degenerative Vorschäden an der Wirbelsäule bzw. den Bandscheiben zu einem Gesundheitsschaden geführt hätte (vgl. OLG Frankfurt/Main VersR 1994, 1055) oder ob es nur - im Sinne einer "Gelegenheitsursache" - von den vorgeschädigten Bandscheiben ausgehende Beschwerden hat akut werden lassen (vgl. OLG Oldenburg, a. a. O.; OLG Schleswig, a. a. O.).

  • BGH, 23.09.1992 - IV ZR 157/91

    Beweispflicht in der Unfallversicherung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Dafür, dass ein Gesundheitsschaden durch ein unter den Versicherungsschutz fallendes Unfallereignis verursacht worden ist, ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer voll beweispflichtig (vgl. BGH NJW 1993, 201; OLG Frankfurt/Main VersR 1996, 1355).
  • OLG Oldenburg, 21.08.1996 - 2 U 107/96

    Wirksamkeit eines versicherungsrechtlichen Leistungsausschlusses für

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Diese Regelung dient der Abgrenzung von Versicherungsrisiken, die in der Regel der Krankenversicherung zuzuordnen sind, von solchen, die typischerweise in den Bereich der Unfallversicherung gehören (vgl. OLG Oldenburg, VersR 1997, 821).
  • OLG Hamburg, 15.09.1988 - 10 U 44/88
    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.02.2003 - 25 U 225/00
    Auch soweit bestimmte Arten von Gesundheitsschäden grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz in der Unfallversicherung unterliegen und nur ausnahmsweise entschädigt werden, trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das Vorliegen eines ihm günstigen Ausnahmefalles (vgl. OLG Hamburg, RuS 1990, 102).
  • OLG Hamm, 01.02.2006 - 20 U 135/05

    Ausschluss nicht überwiegend unfallbedingter Bandscheibenvorfälle vom

    Die Beweislast für die überwiegende Ursächlichkeit des Unfalls liegt nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung bei dem Versicherungsnehmer (vgl. - zu letztlich identischen Klauseln - Senat, r+s 2003, 255 m.w.N.; 2001, 439; OLG Karlsruhe, VersR 2005, 969; OLG Koblenz, VersR 2005, 1425 unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Frankfurt, r+s 2004, 431; OLG Köln, a.a.O.; vgl. allgemein BGH, VersR 1995, 1433).

    Berücksichtigt man nun bei der Abwägung der beiden Ursachen (vgl. Senat, r+s 2003, 255), dass auch ein alltägliches Ereignis - ohne erhebliches Trauma - jederzeit zu dem Bandscheibenvorfall hätte führen können, so kann, wie es auch der Sachverständige T aus medizinischer Sicht beurteilt hat, insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Unfall die überwiegende Ursache gewesen wäre (vgl. auch OLG Koblenz, VersR 2004, 462; OLG Frankfurt a.M., r+s 2004, 431).

  • LG Kiel, 26.01.2007 - 18 O 231/07

    Zahlungsbegehren des Versicherungsnehmers bzgl. einer Unfallrente sowie einer

    In den Urteilsbegründungen wird als Nachweis einer überwiegenden Verursachung durch das Unfallereignis gefordert, dass der Bandscheibenvorfall auch bei einer gesunden, nicht vorgeschädigten Bandscheibe aufgetreten wäre oder dass zugleich eine Verletzung der umgebenden knöchernen Strukturen vorliegen müsste (vgl. OLG Oldenburg Urteil v. 21.08.1996, 2 U 107/96; OLG Köln, r+s 2004, S. 165; OLG Frankfurt, r+s 2004, S. 431; OLG Karlsruhe, Urteil v. 17.03.2005, Az. 12 U 329/04).
  • LG Ellwangen/Jagst, 20.04.2018 - 3 O 306/16

    Ausschluss vom Versicherungsschutz wegen Bandscheibenschäden ist wirksam

    Dies gilt insbesondere für Bandscheibenschäden, die nach gesicherter medizinischer Erkenntnis nur selten aus traumatischen Einwirkungen, sondern regelmäßig auf natürlicher Gewebealterung und vorzeitigem Verschleißes resultieren (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 18.2.2003 - 25 U 225/00).
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