Rechtsprechung
BPatG, 15.12.2011 - 25 W (pat) 44/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- markenmagazin:recht
Kein Markenschutz von "Valentin” für Süsswaren
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - "Valentin" - keine Unterscheidungskraft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke "Valentin" für Gebäck und Torten wegen fehlender Unterscheidungskraft
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - "Valentin" - keine Unterscheidungskraft -
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- lto.de (Kurzinformation)
"Valentin" keine geschützte Marke für Süssigkeiten
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Keine Unterscheidungskraft von "Valentin" für Süßigkeiten
- jurios.de (Kurzinformation)
"Valentin" keine geschützte Marke für Süßigkeiten
- jurios.de (Kurzinformation)
"Valentin” keine geschützte Marke für Süßigkeiten
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Keine Eintragung des Begriffs "Valentin" ins Markenregister - Als Hinweis auf den Valentinstag besitzt der Begriff "Valentin" lediglich eine beschreibende Funktion
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus BPatG, 15.12.2011 - 25 W (pat) 44/11
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. BGH 2006, 850, Tz. 19 "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, Tz. 86 "Postkantoor"). - EuGH, 12.02.2004 - C-218/01
Henkel
Auszug aus BPatG, 15.12.2011 - 25 W (pat) 44/11
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 "FUSSBALL WM 2006"). - BGH, 27.04.2006 - I ZB 96/05
FUSSBALL WM 2006
Auszug aus BPatG, 15.12.2011 - 25 W (pat) 44/11
Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, Tz. 30, 31 "Henkel"; BGH GRUR 2006, 850, Tz. 17 "FUSSBALL WM 2006").