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   EGMR - 25/19   

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EGMR - 25/19 (https://dejure.org/9999,128961)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Köln, 21.11.2019 - 15 U 121/19

    Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen

    Richtig sei allein die Abwägung, wie sie in der angegriffenen Entscheidung sowie in dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urt. v. 28.03.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.) in einem Parallelfall vorgenommen wurde.

    Die Beklagte hat der Öffentlichkeit durch die Wiedergabe der von ihr ausgewerteten Äußerungen des Seelsorgers aus einem Drittinterview, die sie mit der eigenen Berichterstattung untrennbar verwobenen und sich damit auch so zu eigen gemacht hat, dass hier ohne weiteres eine eigene Haftung der Verfügungsbeklagten dafür begründet ist (allg. BGH v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rn. 18 ff., vgl. in einem Parallelfall zum vorliegenden Verfahren auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.), einen Einblick in den über zwei Jahre zurückliegenden privat organisierten Besuch des hohen kirchlichen Würdenträgers beim Verfügungsklägers gegeben.

    Dem Senat jedenfalls ist bei der - von ihm hier allein zu entscheidenden - Frage eines Privatsphäreverstoßes bis zuletzt nicht einleuchtend, dass und warum die Privatheitserwartungen des Verfügungsklägers in seiner räumlichen und thematischen Privatsphäre allein deswegen schon nicht mehr als "berechtigt" anzusehen sein sollen, weil der augenscheinlich schwer gezeichnete Verfügungskläger mit einem hochrangigen Geistlichen bei einem privaten Krankenbesuch in erkennbar vertrauter Umgebung bei erkennbarer konsistenter Abschirmung gegenüber der Öffentlichkeit seit dem Skiunfall im Übrigen nicht zusätzlich noch eine ausdrückliche (gar schriftliche und anwaltlich vorformulierte?) "Vertraulichkeitsvereinbarung" (gar unter einer Vertragsstrafebewehrung?) mit dem Geistlichen persönlich (und/oder der Kirche als öffentlich-rechtliche Körperschaft bzw. dem Vatikanstaat?) abgeschlossen hat (dies jeweils rechtlich vertreten durch seine amtlich bestellte Betreuerin), obwohl mit dem oben bereits zur "Zurechnung" einer (Selbst-)Öffnung durch Dritte Gesagten dafür kein Anlass bestand (so im Ergebnis auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A.).

    bb) Unter Zugrundelegung dieser Prämissen überwiegen hier - mit dem Landgericht (vgl. für einen Parallelfall etwa auch LG Frankfurt v. 28.02.2019 - 2-03 O 25/19, Bl. 255 ff. d.A., n.v.; siehe ferner etwa auch LG Köln v. 30.10.2019 - 28 O 93/19, n.v.; v. 06.11.2019 - 28 O 120/19, n.v. und v. 06.11.2019 - 28 O 77/19, n.v.) - bei der Abwägung die Privatheitsinteressen des Verfügungsklägers.

  • LG Bonn, 19.08.2020 - 1 O 352/19
    Für die Annahme eines arglistigen Verschweigens von etwaigen Mängeln wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und es fehlen zudem Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten in der Organisation der Beklagten (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss v. 12.08.2019, Az. 16 U 25/19; siehe hierzu auch ausführlich unter 2. b) aa)).

    Ein Vorsatz könnte nur dann angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis vom Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglichweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, Urt. v. 28.11.2019, Az. 15 U 93/19, S. 10; Beschluss v. 12.08.2019, Az. 16 U 25/19, S. 6).

  • EGMR, 03.02.2022 - 1469/20

    ADVANCE PHARMA SP. Z O.O v. POLAND

    Thirdly, the Court seems to lay the emphasis on the importance of the interim measures decided by the administrative court and the obligation to comply with them, whereas the Supreme Court identified more important problems at that stage, connected with the substantive issues and the fact that the legal existence of the NCJ's resolution no. 331/2018, which included the motion for his [i.e. the candidate's] appointment, was not permanent (decision of the Supreme Court, 21 May 2019, III CZP 25/19, summarised in paragraph 149 of the reasoning).
  • EGMR, 22.02.2024 - 62444/10

    VLAHOVIC v. MONTENEGRO

    The Enforcement Procedure Act 2004 was in force until 25 September 2011, when it was replaced by the Enforcement Act 2011 (Zakon o izvr?.enju i obezbjeđenju, published in the Official Gazette of Montenegro - nos. 036/11, 028/14, 020/15, 022/17, 076/17 and 025/19).
  • VG Berlin, 08.01.2024 - 1 L 375.23
    Der Begriff Islamismus kann somit gesellschaftswissenschaftlich als zusammenfassende Bezeichnung für die islamische Spezifik des Fundamentalismus verstanden werden (Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Islamismus- und Dschihadismus-Definitionen, Az: WD 1 - 3000 - 025/19, abzurufen unter: ).
  • KG, 25.01.2021 - 121 HEs 2/21

    Rechtfertigung einer Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Vor dem Hintergrund dieser annähernd zweimonatigen Verzögerung erweist sich die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis zu der Schwierigkeit der Erledigung der Rechtssache und zu anderen wichtigen Gründen auch bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung des Verfahrens (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2019 - [4] 161 HEs 36/19 [25/19] - Gärtner aaO § 121 Rn. 85) als unverhältnismäßig.
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