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   LG Darmstadt, 24.03.2009 - 26 T 31/09   

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LG Darmstadt, 24.03.2009 - 26 T 31/09 (https://dejure.org/2009,33859)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.03.2009 - 26 T 31/09 (https://dejure.org/2009,33859)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 24. März 2009 - 26 T 31/09 (https://dejure.org/2009,33859)
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG München, 05.02.2010 - 34 Wx 116/09

    Grundstückserwerb durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Anforderungen an

    Andere Stimmen verlangen (zusätzlich) einen (Vertretungs-) Nachweis durch eidesstattliche Erklärungen (etwa LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Darmstadt vom 24.3.2009, 26 T 31/09; Tebben NZG 2009, 288/291; Bielicke Rpfleger 2007, 441/443); nach einer verbreiteten Meinung ist die Vorlage eines - sonst formlos abschließbaren - Gesellschaftsvertrags hier in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO unerlässlich (Lautner DNotZ 2009, 650/658 f.; derselbe NotBZ 2009, 77/83; wohl auch Tebben NZG 2009, 288/292; vgl. ferner BGH NJW 2009, 594, Leitsatz 3 und Rn. 25) oder jedenfalls "grundsätzlich" notwendig (vgl. Böttcher ZfIR 2009, 613/618).
  • AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162

    Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes

    Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09; zu (b): LG Traunstein je a.a.O.; Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).

    aa) Die Landgerichte Darmstadt und Traunstein stellen darauf ab, dass eine zusätzlich abgegebene strafbewehrte eidesstattliche Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand und die aktuellen Vertretungsverhältnisse der GbR insoweit als (ergänzender) Nachweis genüge, wobei sich der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung danach bestimme, ob ein der Form des § 29 Abs. 1 8.1 GBO entsprechender, ein lediglich privatschriftlicher oder gar nur ein mündlich geschlossener Gesellschaftsvertrag vorliegt (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09).

  • OLG München, 26.08.2009 - 34 Wx 54/09

    Rechtsbeschwerde im Grundbuchverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit geänderten

    Überwiegend wurde in der Praxis - wohl zusätzlich - der (öffentlich beglaubigte) Gesellschaftsvertrag (z.B. LG Oldenburg vom 17.3.2009, 17 T 204/09; Dümig Rpfleger 2002, 53/56 f.; Tebben NZG 2009, 288/291), teilweise darüber hinaus eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter über den unveränderten Fortbestand der Gesellschaft verlangt (LG Darmstadt vom 24.3.2009, 26 T 31/09; KEHE/Dümig GBO 5. Aufl. Einl. B 70; Zimmer NZM 2009, 187/188).
  • OLG München, 18.08.2009 - 34 Wx 47/09

    Liegenschaftsrecht: Gesetzliche Neuregelung der Behandlung von Gesellschaften

    Überwiegend wurde in der Praxis - wohl zusätzlich - der (öffentlich beglaubigte) Gesellschaftsvertrag (z.B. LG Oldenburg vom 17.3.2009, 17 T 204/09; Dümig Rpfleger 2002, 53/56 f.; Tebben NZG 2009, 288/291), teilweise wurden darüber hinaus eidesstattliche Versicherungen der Gesellschafter über den unveränderten Fortbestand der Gesellschaft verlangt (LG Darmstadt vom 24.3.2009, 26 T 31/09; KEHE/Dümig GBO 5. Aufl. Einl. B 70; Zimmer NZM 2009, 187/188).
  • OLG Oldenburg, 09.08.2010 - 12 W 158/10

    Mitteilung der Existenz der erwerbenden GbR, der Identität der früher gegründeten

    Vor diesem Hintergrund ist der Senat (vgl. auch Beschl. v. 15.06.2009, 12 W 95/09) der Auffassung, dass ein noch nicht in der Kaufvertragsurkunde geführter Nachweis zur Identität der Gesellschafter der erwerbenden GbR und zur Vertretungsberechtigung der handelnden Personen - entgegen der vom Amtsgericht zitierten Literaturansicht - auch nachträglich durch (in der Form des § 29 GBO abgegebene) eidesstattliche Erklärungen der Gesellschafter nachgewiesen werden kann (so auch LG Traunstein, Rpfleger 2009, 448; LG Darmstadt, Beschl. v. 24.03.2009, 26 T 31/09; LG Magdeburg, NJW-RR 2009, 1528; Tebben NZG 2009, 288/291; Bielecke Rpfleger 2007, 441/443).
  • LG Traunstein, 11.05.2009 - 4 T 1003/09

    Grundbuchverfahren: Anforderungen an den Nachweis der Existenz einer Gesellschaft

    Während sich also bisher die Vertretungsbefugnis für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus dem Grundbuch selbst ergab, da nach § 891 BGB die Vermutung galt, dass die eingetragenen Gesellschafter auch die tatsächlichen Gesellschafter waren, begründet ihre Eintragung in der bisherigen Form nunmehr keinerlei Rechtsschein mehr dahingehend, dass sie jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, nach etlichen Jahren, noch zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind (LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; vgl. auch Tebben, NZG 2009, 288).
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