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   KG, 26.11.2001 - 26 U 17/01   

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https://dejure.org/2001,12915
KG, 26.11.2001 - 26 U 17/01 (https://dejure.org/2001,12915)
KG, Entscheidung vom 26.11.2001 - 26 U 17/01 (https://dejure.org/2001,12915)
KG, Entscheidung vom 26. November 2001 - 26 U 17/01 (https://dejure.org/2001,12915)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Bestehen einer Auskunftspflicht nach Treu und Glauben; Notwendigkeit des Bestehens einer besonderen rechtlichen Beziehung; Anforderungen an die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars im Rahmen eines Architektenvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242
    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Architekten zum Zwecke der Abrechnung seines Architektenhonorars

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1576
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.11.1992 - VII ZR 52/91

    Treuwidriges Verhalten bei Nachforderung zur Schlußrechnung eines Architekten

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 26 U 17/01
    Nach der neueren, etwas nachgiebigeren Rechtsprechung des BGH (NJW 1993, 659 ff [BGH 05.11.1992 - VII ZR 52/91] ) ist eine Nachforderung durchaus möglich, wenn sie sich nicht unter Abwägung der wechselseitigen Parteiinteressen im Einzelfall als treuwidriges Verhalten darstellt.
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus KG, 26.11.2001 - 26 U 17/01
    Für einen Anspruch auf Auskunft als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH NJW 1995, 386, 387 [BGH 17.05.1994 - X ZR 82/92] m.w. Rechtsprechungshinweisen).
  • OLG Hamm, 16.10.2008 - 17 U 1/08

    Unwirksamkeit der Vereinbarung eines Architektenhonorars wegen Unterschreitung

    Nach allgemeiner Meinung steht dem Architekten, dem die zur Berechnung des Honorars maßgeblichen Informationen fehlen, gegen den Auftraggeber nach Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch zu (BGH Urt. v. 16.04.1998, VII ZR 176/96, BauR 1998, 813, JURIS Rdnr 10ff; KG Urt. v. 26.11.2001, 26 U 17/01, BauR 2002, 1576, JURIS Rdnr 3; Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr 209 m.w.N.).
  • OLG Köln, 19.12.2012 - 11 U 139/12

    Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Planers gegen seinen Auftraggeber

    Grundlage dafür ist der in § 242 BGB kodifizierte Grundsatz von Treu Glauben (KG BauR 2002, 1576 = KGR 2002, 101; BauR 2007, 1439).
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