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   VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22   

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VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22 (https://dejure.org/2022,15259)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16.06.2022 - 26-IV-22 (https://dejure.org/2022,15259)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 16. Juni 2022 - 26-IV-22 (https://dejure.org/2022,15259)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 23-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 06.05.2021 - 22-IV-21

    Verfassungsmäßige Heranziehung von Grundstückseigentümern zu

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Der darin zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 31-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124IV-08; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465 - juris Rn. 5; BVerfGE 88, 40 [45]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.05.2010 - 18-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Schließlich sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 18.05.2017 - 46-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Schließlich sind die Sachentscheidungsvoraussetzungen darzulegen, soweit ihr Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 100-IV-16

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Haftfordauerentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV20; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.04.2021 - 28-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 31-IV-19

    Rehabilitierungsansprüche wegen einer Unterbringung in verschiedenen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - Vf. 31-IV-19; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 124IV-08; BVerfG, Beschluss vom 12. August 2010 - 2 BvR 1465 - juris Rn. 5; BVerfGE 88, 40 [45]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 22.06.2018 - 23-IV-18

    Begründen der Verfassungsbeschwerde i.R.d. Frist; Darlegen der Möglichkeit einer

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 16.06.2022 - 26-IV-22
    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 30.03.2012 - 164-IV-11
  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 90-IV-23
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 23. April 2021 - Vf. 28-IV-21; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).

    Hierzu gehören auch Ausführungen zum Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, soweit dies nicht aus sich heraus erkennbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 18. Mai 2017 - Vf. 46-IV-17; Beschluss vom 27. Mai 2010 - Vf. 18-IV-10; st. Rspr.).

    Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 49-IV-22

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen Zuweisungsentscheidung eines

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).

    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).

  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 48-IV-22
    a) Der in § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz verlangt, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus auch alle sonstigen prozessualen Möglichkeiten ergreift, um vor den Fachgerichten die Korrektur behaupteter Grundrechtsverletzungen zu erreichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 6. Mai 2021 - Vf. 22-IV-21; Beschluss vom 26. März 2009 - Vf. 23-IV-09; st. Rspr.).

    Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, sich anhand hinzugezogener Akten den Lebenssachverhalt selbst zu erschließen, aus dem sich eine behauptete Grundrechtsverletzung ergeben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 25. Juni 2020 - Vf. 86-IV-20; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 100-IV-16; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 29.02.2024 - 15-IV-24
    Da die Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 16. Juni 2022 - Vf. 26-IV-22; Beschluss vom 22. Juni 2018 - Vf. 23-IV-18; Beschluss vom 30. März 2012 - Vf. 164-IV-11 m.w.N.).
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