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   OLG Frankfurt, 08.05.2003 - 27 U 23/02   

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https://dejure.org/2003,10968
OLG Frankfurt, 08.05.2003 - 27 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08.05.2003 - 27 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10968)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 08. Mai 2003 - 27 U 23/02 (https://dejure.org/2003,10968)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 276 BGB, § 230 HGB
    Haftung einer Aktiengesellschaft gegenüber Kapitalanlegern: Besondere Aufklärungspflichten bei Angebot einer atypisch stillen Beteiligung mit angeblich sicherer Gewinnerwartung; Ersatz des negativen Interesses bei Kapitalanlegerverlust

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Haftung einer Aktiengesellschaft gegenüber Kapitalanlegern: Besondere Aufklärungspflichten bei Angebot einer atypisch stillen Beteiligung mit angeblich sicherer Gewinnerwartung; Ersatz des negativen Interesses bei Kapitalanlegerverlust)

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 230; BGB § 276
    Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Versprechen einer ergebnisunabhängigen Mindestverzinsung einer Kapitalanlage; Inhalt des Schadensersatzanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 545
  • NJW-RR 2006, 1224 (Ls.)
  • NZG 2004, 323
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.05.1993 - II ZR 136/92

    Aufklärungspflichten gegenüber Arbeitnehmer bei vermögenswirksamen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2003 - 27 U 23/02
    Eine besondere Aufklärungspflicht kann sich jedoch aus den konkreten Umständen ergeben, insbesondere aus den Gefahren, die dem Vertragspartner angesichts seiner Geschäfts- und Lebenserfahrung aus dem Vertragsabschluß typischerweise drohen (BGH, NJW 93, 2107).

    Auch dies ist ein Umstand, der die Beklagte zu besonderer Aufklärung verpflichtet hat (BGH, NJW 93, 2107).

    In diesem Rahmen ist der Kläger nicht daran gehindert, seinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen (BGH, NJW 93, 2107, 2108).

  • BGH, 09.06.1998 - XI ZR 220/97

    Hinweispflicht der Betreiber von Börsentermingeschäften auf alle gewinnmindernden

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2003 - 27 U 23/02
    Ein Aufklärungsmangel begründet i.d.R. die widerlegliche Vermutung, daß der Kunde bei zutreffender Aufklärung von dem Vertragsabschluß abgesehen hätte (BGH, NJW-RR 98, 1271, 1272).
  • OLG Hamm, 22.08.2001 - 3 U 212/00

    Anspruch eines Patienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 08.05.2003 - 27 U 23/02
    Die Werbung der Beklagten mit dieser Zusage in ihrer Informationsbroschüre und ihrem Emissionsprospekt ist vom Oberlandesgericht Bamberg durch Urteil vom 01.08.2001 (3 U 212/00) ausdrücklich verboten worden.
  • OLG Frankfurt, 01.07.2003 - 14 U 148/02

    Atypische stille Gesellschaft: Unwirksamkeit des Beteiligungsvertrags auf Grund

    Auch der Auffassung des 27. Zivilsenats des OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 8.5.2003 ­ 27 U 23/02 ­ (Bd. II Bl. 526 d.A.), dass der Schadensersatzanspruch des Anlegers aus c.i.c. nicht durch eine negative Abschichtungsbilanz beschränkt werde, weil der Anleger einen Anspruch darauf habe, auch von den Verbindlichkeiten freigestellt zu werden, kann nicht gefolgt werden.
  • OLG Frankfurt, 04.04.2007 - 23 U 162/06

    Rückzahlungsanspruch gegen eine atypische stille Gesellschaft:

    Wie der verständige Anleger aber bei der Aussicht des Totalverlustes der Einlage noch annehmen dürfen soll, dass regelmäßig Zinsen ausgezahlt werden können, ist nicht nachvollziehbar (für die Annahme einer objektiv irreführenden Angabe hingegen OLG Frankfurt a.M., NZG 2004, 136 ff.; sowie NJW-RR 2004, 545 ff. für den Fall einer bloßen Übergabe des Prospekts ohne weitere Erläuterung; wie hier OLG Frankfurt am Main Urteil vom 19.05.2006, Az. 19 U 143/05; LG Frankfurt, Urteile vom 19.08.2005, Az. 2 - 31 0 543/04 und Az. 2 - 31 0 523/04; vom 01.07.2005 Az. 2 - 23 0 431/04; vom 15.07.2005, Az. 2/31 0 43/05; AG Frankfurt am Main Urteil vom 27.04.2006, Az 32 C 2705/04).
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