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   BPatG, 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09   

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BPatG, 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09 (https://dejure.org/2009,14635)
BPatG, Entscheidung vom 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09 (https://dejure.org/2009,14635)
BPatG, Entscheidung vom 18. November 2009 - 27 W (pat) 139/09 (https://dejure.org/2009,14635)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
    "German Poker Players Association” ist als Marke eintragungsfähig und nicht lediglich beschreibend

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 342
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 03.11.2005 - I ZB 14/05

    Unterscheidungsfähigkeit und Freiheitsbedürfnis der Bezeichnung "Casino Bremen"

    Auszug aus BPatG, 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09
    Dass der Anmelder möglicherweise der einzige sei, der nach namensrechtlichen Bestimmungen die angemeldete Bezeichnung führen dürfe, spiele für die Beurteilung der markenrechtlichen Schützfähigkeit keine Rolle, da diese grundsätzlich unabhängig von der Person des Anmelders zu erfolgen habe (BGH GRUR 2006, 503 - Casino Bremen).
  • BPatG, 04.10.2006 - 32 W (pat) 230/04
    Auszug aus BPatG, 18.11.2009 - 27 W (pat) 139/09
    Folglich werde ein angemessen aufmerksamer verständiger Durchschnittsverbraucher in der angemeldeten Wortfolge lediglich einen sachbezogenen Hinweis darauf erblicken, dass die Marke Waren und Dienstleistungen bezeichne, die von einer Vereinigung deutscher Pokerspieler stammten oder erbracht würden (vgl. BPatG, Beschluss vom 4. Oktober 2006, Az: 32 W (pat) 230/04 -German Pain Association e.V.).
  • BPatG, 22.07.2011 - 24 W (pat) 43/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Deutsches Institut für Menschenrechte" - keine

    Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association).

    Der Anmelder verweist u. a. auf eine eingetragene deutsche Marke mit dem Wortbestandteil "presserat" sowie auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "German Poker Players Association" (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342).

    Ob demgegenüber auf dem Gebiet des Sports typische Verbandsnamen generell über markenrechtliche Unterscheidungskraft verfügen (in diesem Sinn BPatG GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association), erscheint fraglich.

  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 102/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." -

    Er regt im Hinblick auf die Entscheidung des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

    Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugelassen, weil die vorliegende Entscheidung, mit der die Schutzfähigkeit eines Vereinsnamens, der sich aus einem geografischen Wirkungsfeld und einem Sachgebiet zusammensetzt, verneint wird, vom Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) abweicht, in welchem dieser entschieden hat, dass in vorbeschriebener Weise zusammengesetzte Verbandsnamen von den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblich individualisierende Kennzeichen wahrgenommen würden, weil sie regelmäßig ganz bestimmte Verbände bezeichneten, und ein Freihaltungsbedürfnis mangels beschreibender Angaben nicht bestehe.

  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 522/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rheinpark-Center Neuss" - Unterscheidungskraft -

    Ferner weicht die vorliegende Entscheidung von drei Beschlüssen des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. September 2009 (27 W (pat) 166/09 - Stadtwerke Dachau), 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) und 13. Juli 2010 (27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräch) ab (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), in welchen dieser entschieden hat, dass Kombinationen aus einer Ortsangabe und den Sachbegriffen "Stadtwerke" oder "Konzilgespräch" bzw. ein aus einem geographischen Wirkungsfeld und einem Sachgebiet zusammengesetzter Verbandsname von den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangaben wahrgenommen würden.a.
  • BPatG, 03.05.2011 - 24 W (pat) 43/10

    "Deutsches Institut für Menschenrechte" nicht als Marke eintragbar

    Der Anmelder verweist u.a. auf eine eingetragene deutsche Marke mit dem Wortbestandteil "presserat" sowie auf die Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "German Poker Players Association" (27 W(pat) 139/09, GRUR 2010, 342).

    Ob demgegenüber auf dem Gebiet des Sports typische Verbandsnamen generell über markenrechtliche Unterscheidungskraft verfügen (in diesem Sinn BPatG GRUR 2010, 342 -German Poker Players Association), erscheint fraglich.

  • BPatG, 17.02.2011 - 27 W (pat) 48/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "DJ-Führerschein" - keine Unterscheidungskraft

    Der Anmelder verweist schließlich auf die Senatsentscheidung vom 18. November 2009 in dem Verfahren 27 W (pat) 139/09 - German Poker Players Association.

    Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Anmelders auch nicht aus der Senatsentscheidung in dem Verfahren 27 W (pat) 139/09 - German Poker Players Assoziation.

  • BPatG, 13.12.2013 - 24 W (pat) 59/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "ISETsolar (Wort-Bild-Marke)/ISET

    Auch ähnlich gebildete Bezeichnungen von Einrichtungen, Vereinen und Verbänden sind (meist) für nicht unterscheidungskräftig erachtet worden (vgl. z. B. BPatG, B. v. 22.03.2012, Az. 30 W (pat) 73/11 - Hochschulkrankenhaus Köln; BPatG, B. v. 4.10.2006, Az. 32 W (pat) 230/04 - German Pain Association e. V.; B. v. 9.7.2009, Az. 30 W (pat) 53/09 - Hausärztliche Vereinigung Deutschland; a. A. aber BPatG, GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association).
  • BPatG, 17.04.2013 - 29 W (pat) 563/12

    Unterscheidungskraft der Wortfolge "Gesamtverband Autoteile-Handel"

    Ferner verweist er auf die BPatG-Entscheidung zu "German Poker Players Association" (GRUR 2010, 342 f.).

    Soweit der Beschluss des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) von dieser Rechtsauffassung abweicht, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung zu "Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V." (GRUR 2012, 276, 277 Rdnr. 13 ff.) am 17. August 2011 entschieden, dass es für die Frage, ob eine Wortfolge für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom Verkehr als beschreibend aufgefasst wird, ohne Bedeutung sei, ob die Wortfolge zur Bezeichnung eines Vereins über originäre Kennzeichnungskraft verfügt.

  • BPatG, 21.07.2010 - 29 W (pat) 521/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Rheinpark-Center" - Unterscheidungskraft -

    Ferner weicht die vorliegende Entscheidung von drei Beschlüssen des 27. Senats des Bundespatentgerichts vom 15. September 2009 (27 W (pat) 166/09 - Stadtwerke Dachau), 18. November 2009 (27 W (pat) 139/09, GRUR 2010, 342 f. - German Poker Players Association) und 13. Juli 2010 (27 W (pat) 85/10 - Konstanzer Konzilgespräch) ab (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), in welchen dieser entschieden hat, dass Kombinationen aus einer Ortsangabe und den Sachbegriffen "Stadtwerke" oder "Konzilgespräch" bzw. ein aus einem geographischen Wirkungsfeld und einem Sachgebiet zusammengesetzter Verbandsname von den angesprochenen Verkehrskreisen als unterscheidungskräftige und nicht freihaltungsbedürftige betriebliche Herkunftsangaben wahrgenommen würden.
  • BPatG, 28.06.2011 - 27 W (pat) 104/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "YOUNGStyle (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" - zu den

    Die von der Anmelderin zitierte Entscheidung des Bundespatentgerichts zu "German Poker Players Association" (GRUR 2010, 342) betrifft einen anderen Fall.
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