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   OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22   

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https://dejure.org/2022,28415
OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22 (https://dejure.org/2022,28415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.09.2022 - 27 W 62/22 (https://dejure.org/2022,28415)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29. September 2022 - 27 W 62/22 (https://dejure.org/2022,28415)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • rewis.io
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit des Bestandteils "Consulting" im Namen eines eingetragenen Vereins

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit der Bestandteile "Case Competition & Consulting" im Namen eines Vereins

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Irreführungseignung eines Vereins mit der Bezeichnung "Consulting"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FGPrax 2022, 262
  • NZG 2023, 180
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 03.05.2011 - 20 W 525/10

    Namenszusatz "Verband der ..." zulässig

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22
    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 - 20 W 525/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999 - 15 W 51/99 -, jeweils nachgewiesen bei juris, Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 57 Rn. 2).

    Aus der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB auf den Vereinsnamen folgt indes, dass durch die Reformierung der Bestimmung im Jahr 1998 auch die Anforderungen an die Namenswahrheit im Vereinsrecht herabgesetzt sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl. 2021 Rn. 165).

    Dabei ist ein objektivierter Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und dessen verständiger Würdigung anzulegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO; Stöber/Otto aaO).

    Hinzu kommt, dass bei der Frage der Täuschungseignung grundsätzlich von dem vollständigen Namen auszugehen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 aaO), so dass sich eine wertende Betrachtung nur des Namensbestandteils "Consulting" vorliegend verbietet.

  • OLG Hamm, 27.09.2011 - 27 W 106/11

    Virtuelle Mitgliederversammlung eines Vereins

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22
    Die Entscheidung des Senats vom 27.09.2011 - 27 W 106/11 - steht dem vorliegend nicht entgegen.
  • OLG Hamm, 26.07.1999 - 15 W 51/99

    Verwendung "Euro" als Firmenbestandteil

    Auszug aus OLG Hamm, 29.09.2022 - 27 W 62/22
    Allerdings gilt auch im Vereinsrecht nach ganz allgemeiner Auffassung der Grundsatz der sogenannten Namenswahrheit, der unter entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 HGB aus dem dort gesetzlich verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatz der Firmenwahrheit hergeleitet wird (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2011 - 20 W 525/10 - OLG Hamm, Beschluss vom 26.07.1999 - 15 W 51/99 -, jeweils nachgewiesen bei juris, Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 57 Rn. 2).
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