Rechtsprechung
BPatG, 22.09.2011 - 28 W (pat) 28/11 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Die Marke "BULLI” ist nicht wegen Entwicklung zu einem Gattungsbegriff zu löschen
- openjur.de
- Bundespatentgericht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 8 Abs 2 Nr 3 MarkenG, § 8 Abs 2 MarkenG
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BULLI" - zum Schutzhindernis der üblichen Bezeichnung: Begriff muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sein - einzelnes Modell eines Herstellers ist ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Löschung der Marke "Bulli" wegen üblicher Verwendung des Namens als Gattungsbezeichnung für Kleintransporter im allgemeinen Sprachgebrauch
- kanzlei.biz
"BULLI' wird nicht gelöscht
- online-und-recht.de
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BULLI" - zum Schutzhindernis der üblichen Bezeichnung: Begriff muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sein - einzelnes Modell eines H
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BULLI" - zum Schutzhindernis der üblichen Bezeichnung: Begriff muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sein - einzelnes Modell eines Herstellers ist ...
- rewis.io
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BULLI" - zum Schutzhindernis der üblichen Bezeichnung: Begriff muss für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen selbst allgemein sprachgebräuchlich oder verkehrsüblich sein - einzelnes Modell eines Herstellers ist ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- medienrecht-blog.com (Kurzinformation)
Gegenangriff gescheitert: VW-Marke "BULLI” wird nicht gelöscht
Wird zitiert von ...
- BPatG, 22.01.2024 - 26 W (pat) 528/22 Hinzu kommt, dass die Feststellung eines Gattungsbegriffs, also einer allgemein sprachgebräuchlichen oder verkehrsüblichen Bezeichnung für die betroffenen Waren umfangreiche Ermittlungen erfordert, nämlich dass "Hommage" von unterschiedlichen Unternehmen in diesem Sinne als beschreibende Angabe für die Widerspruchswaren tatsächlich vor dem Kollisionszeitpunkt verwendet worden ist (vgl. BPatG 28 W (pat) 28/11 - BULLI; 2 W (pat) 61/07 - Drachenjäger), wofür das Textzitat im angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise ausreicht.