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   BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03   

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https://dejure.org/2003,7550
BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03 (https://dejure.org/2003,7550)
BayObLG, Entscheidung vom 09.10.2003 - 2Z BR 169/03 (https://dejure.org/2003,7550)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Oktober 2003 - 2Z BR 169/03 (https://dejure.org/2003,7550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    WEG § 47

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 47
    Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei erfolglosem Rechtsmittel - Kostenentscheidung, materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, Verwalter, Zurücknahme

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kostenerstattung bei verfristetem Rechtsmittel?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Absehen von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten; Rücknahme eines Rechtsmittels auf Grund der vom Gericht vermittelten Einsicht der Erfolglosigkeit; Wegen Fristversäumnis unzulässiges Rechtsmittel

Verfahrensgang

  • AG München - 481 UR II 146/03
  • LG München I - 1 T 12153/03
  • BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03

Papierfundstellen

  • ZMR 2004, 355
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 26.09.2002 - 2Z BR 78/02

    Berücksichtigung materieller Kostenerstattungsansprüche bei Kostenentscheidung in

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    c) Allerdings trifft die Pflicht zur Kostenerstattung hier nur die weitere Beteiligte, nicht auch die Antragsgegner zu 2. Denn bei der Anordnung einer Kostenerstattung sind die materiell-rechtlichen Erstattungsansprüche der Verfahrensbeteiligten untereinander zu berücksichtigen (BayObLGZ 2002, 321; BayObLG NJW-RR 2003, 301).

    Die gerichtliche Kostenentscheidung entspricht nämlich nur dann billigem Ermessen, wenn sie einer etwaigen materiellen Erstattungspflicht Rechnung trägt (BayObLGZ 2002, 321/324).

  • BayObLG, 14.11.2002 - 2Z BR 113/02

    Kostentragung bei sofortiger Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    Legt sie die sofortige Beschwerde verspätet ein, kann auch beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (dazu BGH NJW 2002, 2171) keine Wiedereinsetzung erteilt werden (BayObLG NJW-RR 2003, 301).

    c) Allerdings trifft die Pflicht zur Kostenerstattung hier nur die weitere Beteiligte, nicht auch die Antragsgegner zu 2. Denn bei der Anordnung einer Kostenerstattung sind die materiell-rechtlichen Erstattungsansprüche der Verfahrensbeteiligten untereinander zu berücksichtigen (BayObLGZ 2002, 321; BayObLG NJW-RR 2003, 301).

  • BayObLG, 14.11.2002 - 2Z BR 116/02

    Kostentragung nach Rechtsmittelrücknahme im Wohnungseigentumsverfahren -

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings etwas anderes gelten (BayObLG ZMR 2000, 396; NJW-RR 2003, 518; vgl. auch Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 47 Rn. 15 m.w.N.).

    Als besonderer Umstand wird etwa angesehen, dass das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (BayObLG NZM 2000, 300) oder ein Rechtsmittel auf Grund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit unverzüglich wieder zurück genommen wird (BayObLG NJW-RR 2003, 518).

  • BGH, 02.05.2002 - V ZB 36/01

    Belehrung über befristete Rechtsmittel nach dem WEG

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    Legt sie die sofortige Beschwerde verspätet ein, kann auch beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung (dazu BGH NJW 2002, 2171) keine Wiedereinsetzung erteilt werden (BayObLG NJW-RR 2003, 301).
  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 182/99

    Kosten des Rechtsmittelverfahrens

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    Bei Vorliegen besonderer Umstände kann allerdings etwas anderes gelten (BayObLG ZMR 2000, 396; NJW-RR 2003, 518; vgl. auch Niedenführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 47 Rn. 15 m.w.N.).
  • BayObLG, 09.11.1999 - 2Z BR 128/99

    Kosten einer ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegten sofortigen Beschwerde, die

    Auszug aus BayObLG, 09.10.2003 - 2Z BR 169/03
    Als besonderer Umstand wird etwa angesehen, dass das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt wurde (BayObLG NZM 2000, 300) oder ein Rechtsmittel auf Grund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit unverzüglich wieder zurück genommen wird (BayObLG NJW-RR 2003, 518).
  • OLG Stuttgart, 29.11.2005 - 8 W 310/05

    Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit: Zulässigkeit einer sofortigen

    Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist die Erstattung der Hälfte der außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner durch die Antragstellerin 2 angemessen (vgl. BayObLG ZMR 2004, 355).
  • LG Düsseldorf, 20.06.2006 - 25 T 528/06

    Kostentragungspflicht bei Rücknahme von Anfechtungsanträgen im

    Die vorgenannten Grundsätze für ein Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung gelten jedoch nicht, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich ist (Oberlandesgericht Celle OLGR Celle 2005, 406; Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O.; BayObLG ZMR 2004, 355).

    Davon ist regelmäßig bei einem wegen Fristversäumnis unzulässigen Antrags oder Rechtsmittels auszugehen (Oberlandesgericht Celle a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt a.a.O.; BayObLG ZMR 2004, 355) sowie bei Geltendmachung von Einwänden gegen die Zahlung von Wohngeld aufgrund eines bestandskräftigen Beschlusses (BayObLG WuM 2003, 115).

  • OLG Celle, 26.04.2005 - 4 W 87/05

    Anwendbarkeit von § 47 S. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in

    Den Antragsgegnern ist zwar zuzugeben, dass die vorgenannten Grundsätze für ein Absehen von der Anordnung der Kostenerstattung nicht gelten, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich ist (vgl. BayObLG ZMR 2004, 355).
  • BayObLG, 08.04.2004 - 2Z BR 21/04

    Billigkeitserwägungen bei Kostenverteilung nach Rechtsmittelrücknahme -

    d) Wird das Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die mangelnden Erfolgsaussichten zurückgenommen, können nach der Rechtsprechung des Senats dennoch besondere Umstände die Kostenerstattung rechtfertigen, so z.B. bei mutwilligen oder von vornherein offensichtlich aussichtslosen Rechtsmitteln (BayObLG ZWE 2002, 78 - Leitsatz - Beschluss vom 9.10.2003, 2Z BR 169/03).
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