Weitere Entscheidung unten: VG Magdeburg, 28.02.2024

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   VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22   

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VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22 (https://dejure.org/2023,12589)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 02.05.2023 - 3 A 146/22 (https://dejure.org/2023,12589)
VG Lüneburg, Entscheidung vom 02. Mai 2023 - 3 A 146/22 (https://dejure.org/2023,12589)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Reisezeit mit der Bahn ist Arbeitszeit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bahnfahren ist Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reisezeit mit der Bahn ist Arbeitszeit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Ist Bahnfahren jetzt auch Arbeitszeit?!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist Bahnfahren Arbeitszeit?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bahnfahren ist Arbeitszeit - Bahnfahrten eines Speditionsmitarbeiters zu Abholorten der Fahrzeuge sind Arbeitszeit

Besprechungen u.ä.

  • arbrb.de (Entscheidungsbesprechung)

    Reisezeiten einer Dienstreise mit der Bahn sind Arbeitszeit

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 460
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 10.09.2015 - C-266/14

    Die Fahrten, die Arbeitnehmer ohne festen oder gewöhnlichen Arbeitsort zwischen

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Der Begriff der Arbeitszeit steht dabei im Gegensatz zur Ruhezeit, beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 48).

    Die Richtlinie sieht auch keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit vor (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, Rn. 25 f.).

    Eine Abweichung von Art. 2 der Arbeitszeitrichtlinie ist daher nicht zulässig (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 - juris Rn. 25 f. m.w.N.).

    Fahrten von Arbeitnehmern, die von ihrem Wohnort direkt zu Kunden fahren, um bei diesen technische Leistungen zu erbringen, stellen das notwendige Mittel für diese (eigentliche) Leistungserbringung dar und sind daher Arbeitszeit (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 - juris Rn. 32).

    Dabei ist es grundsätzlich entscheidend, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich zu dessen Verfügung zu halten, um gegebenenfalls sofort seine Leistungen erbringen zu können (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Hat ein Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, gehört es untrennbar zu dem Wesen seines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen er für den Arbeitgeber, etwa bei einem Kunden, physisch tätig wird (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 43; Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 32; vgl. auch für eine Flugreise zu einem Kunden: EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 15.7.2021 - E-11/20 -, Rn. 44 ff., abrufbar über https://eftacourt.int/cases/).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Der Begriff der Arbeitszeit steht dabei im Gegensatz zur Ruhezeit, beide Begriffe schließen einander aus (EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 25; vgl. auch EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 48).

    Auf diesem Weg soll die volle Wirksamkeit der Richtlinie und eine einheitliche Anwendung der genannten Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 58).

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten durch das nationale Recht keinerlei Bedingungen unterwerfen, da dieser Anspruch sich unmittelbar aus den Vorschriften der Richtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 59; Urt. v. 9.3.2021 - C-344/19 -, juris Rn. 31 f.).

    Auch wenn die Fahrer der Klägerin während der Zugfahrten essen, trinken oder schlafen können, müssen sie sich außerhalb ihres familiären und sozialen Umfeldes aufhalten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 65) und stehen der Klägerin als Arbeitgeberin währenddessen zur Verfügung, ohne sich dem entziehen zu können.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Jedenfalls kommt es darauf an, wie frei der Arbeitnehmer hierbei über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, juris Rn. 50).

    Auch wenn die Fahrer der Klägerin während der Zugfahrten essen, trinken oder schlafen können, müssen sie sich außerhalb ihres familiären und sozialen Umfeldes aufhalten (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 3.10.2000 - C-303/98 -, juris Rn. 50; Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 65) und stehen der Klägerin als Arbeitgeberin währenddessen zur Verfügung, ohne sich dem entziehen zu können.

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Die Mitgliedstaaten dürfen den Anspruch des Arbeitnehmers auf ordnungsgemäße Berücksichtigung der Arbeitszeiten und dementsprechend der Ruhezeiten durch das nationale Recht keinerlei Bedingungen unterwerfen, da dieser Anspruch sich unmittelbar aus den Vorschriften der Richtlinie ergibt (vgl. EuGH, Urt. v. 9.9.2003 - C-151/02 -, juris Rn. 59; Urt. v. 9.3.2021 - C-344/19 -, juris Rn. 31 f.).

    Es ist daher nicht der Sphäre der Arbeitnehmer (vgl. für Bereitschaftszeiten: EuGH, Urt. v. - C-344/19 -, juris Rn. 40), sondern der Sphäre der Klägerin zuzurechnen, wieviel Zeit die Bahnanreise und -abreise im Rahmen der Überführung des Fahrzeugs in Anspruch nimmt.

  • BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05

    Dienstreise - Arbeitszeit

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Jedenfalls seien ihre Arbeitnehmer in der Gestaltung dieser Reisezeit völlig frei (vgl. BAG, Urt. v. 11.07.2006 - 9 AZR 519/05 - ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Einstufung von Reisezeit als Arbeitszeit nach der sog. Beanspruchungstheorie (vgl. BAG, Urt. v. 11.7.2006 - 9 AZR 519/05 -, juris Rn. 40).

  • VG Ansbach, 25.01.2017 - AN 4 K 15.00907

    Verpflichtung zur Vorlage von Arbeitszeitnachweisen und Auskunftserteilung

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Unzulässig ist nur die allgemeine, ungezielte Ausforschung des Arbeitgebers, die allein die behördliche Aufsicht erleichtern soll (Kock in BeckOK, Arbeitsrecht, a.a.O., § 17 ArbZG Rn. 7; Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 20. Aufl. 2020, § 17 Rn. 4 ; VG Ansbach, Urt. v. 25.1.2017 - AN 4 K 15.00907 - juris Rn. 67 ff.).
  • VG Köln, 14.04.2015 - 14 K 3417/11

    Keine LKW-Maut bei solofahrender Sattelzugmaschine

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Zum anderen gilt dies aber auch für Neufahrzeuge wie Sattelzugmaschinen, die zwar typischerweise durch Ergänzung mit entsprechenden Auflieger für Beförderungszwecke eingesetzt werden (vgl. VG Köln, Urt. v. 14.4.2015 - 14 K 3417/11 -, juris Rn. 46 f.), mit denen jedoch bis zur erstmaligen - auch technischen - Inbetriebnahme für Beförderungszwecke, etwa durch Einbau eines Fahrtenschreibers, gerade keine Teilnahme am Straßenverkehr zur Beförderung im Sinne der genannten Vorschriften vorliegt.
  • EuGH, 18.01.2001 - C-297/99

    Skills Motor Coaches u.a.

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Entscheidend sind vielmehr die Bestimmung der im Einzelfall geschuldeten Tätigkeiten des Arbeitnehmers sowie die Beschränkungen, die der Arbeitnehmer dadurch erfährt, dass er nicht frei über seine Zeit verfügen kann (vgl. etwa zu Bereitschaftszeiten EuGH, Urt. v. 9.3.2021 - C-580/19 -, juris Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urt. v. 18.1.2011 - C-297/99 -, juris Rn. 23, 28).
  • EFTA-Gerichtshof, 15.07.2021 - E-11/20

    Eyjólfur Orri Sverrisson v The Icelandic State

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Hat ein Arbeitnehmer keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, gehört es untrennbar zu dem Wesen seines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitsort nicht auf die Orte beschränkt werden kann, an denen er für den Arbeitgeber, etwa bei einem Kunden, physisch tätig wird (vgl. EuGH, Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 43; Urt. v. 10.9.2015 - C-266/14 -, juris Rn. 32; vgl. auch für eine Flugreise zu einem Kunden: EFTA-Gerichtshof, Urt. v. 15.7.2021 - E-11/20 -, Rn. 44 ff., abrufbar über https://eftacourt.int/cases/).
  • BAG, 17.10.2018 - 5 AZR 553/17

    Vergütung von Reisezeiten bei Auslandsentsendung

    Auszug aus VG Lüneburg, 02.05.2023 - 3 A 146/22
    Ob diese Zeiten vergütungsrechtlich als Arbeitszeit anzusehen sind (vgl. BAG, Urt. v. 31.3.2021 - 5 AZR 148/20 -, juris Rn. 26; Urt. v. 18.3.2020 - 5 AZR 36/19 -, juris Rn. 16; Urt. v. 17.10.2018 - 5 AZR 553/17 -, Rn. 14), ist hiervon unabhängig zu betrachten.
  • BAG, 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

    Betriebsratstätigkeit - Arbeitszeit

  • BAG, 18.03.2020 - 5 AZR 36/19

    Vergütung von Fahrtzeiten - Außendienstmitarbeiter

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 362/16

    Überstundenprozess - Darlegungs- und Beweislast

  • BVerwG, 08.05.2019 - 8 C 3.18

    Arbeitszeitgesetz auf Erzieher in Wohngruppen mit alternierender Betreuung

  • BAG, 31.03.2021 - 5 AZR 148/20

    Vergütung von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten eines Wachpolizisten

  • VGH Bayern, 26.10.2011 - 22 CS 11.1989

    Anordnungen zur Einhaltung von Arbeitszeiten und Ruhezeiten nach dem

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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 28.02.2024 - 3 A 146/22 MD   

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VG Magdeburg, 28.02.2024 - 3 A 146/22 MD (https://dejure.org/2024,8856)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28.02.2024 - 3 A 146/22 MD (https://dejure.org/2024,8856)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 28. Februar 2024 - 3 A 146/22 MD (https://dejure.org/2024,8856)
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