Rechtsprechung
   BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06   

Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene Inanspruchnahme - Rentenberechnung - gleiche Altersgrenze für Männer und Frauen - "Barber" -Entscheidung des EuGH - Rentenkürzung - Kappungsgrenze - versicherungsmathematischer Abschlag

  • openjur.de

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme; Rentenberechnung; gleiche Altersgrenze für Männer und Frauen; "Barber"-Entscheidung des EuGH; Rentenkürzung; Kappungsgrenze; versicherungsmathematischer Abschlag

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrente - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene Inanspruchnahme - Rentenberechnung - gleiche Altersgrenze für Männer und Frauen - "Barber"-Entscheidung des EuGH - Rentenkürzung - Kappungsgrenze - versicherungsmathematischer Abschlag

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  • IWW
  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme - Anwendung der Kürzungsregelung auch im Fall einer in der Versorgungsordnung vorgesehenen Versorgungsobergrenze

  • NWB SteuerXpert START

    BetrAVG § 2, § 6

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Altersversorgung - Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung der erreichbaren Betriebsrente bei Ausscheiden vor der vorgesehenen festen Altersgrenze

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Betriebliche Altersversorgung - Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

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  • 123recht.net (Pressebericht, 17.9.2008)

    Keine volle Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden // Selbst erreichte Höchstrente wird nur anteilig gezahlt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • aok-business.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente: Eine Kappungsgrenze ist nicht zu beanstanden

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Auch bei Kappungsgrenze: Vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch auf volle Betriebsrente

  • 4personaler.de (Kurzinformation)

    Betriebsrente: Bei vorzeitigem Ausscheiden sind Abschläge erlaubt

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kappung der betrieblichen Altersversorgung zulässig

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

  • faktenundtipps.de (Zusammenfassung)

    Betriebsrenten dürfen gekürzt werden, auch wenn die Kappungsgrenze bei vorzeitigem Ausscheiden bereits erreicht wurde

  • faktenundtipps.de (Kurzinformation)

    Ein Drittel weniger Betriebsrente wegen vorzeitigen Bezugs

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DB 2009, 296
  • NZA 2009, 1439 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (17)  

  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 564/09  

    Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem

    Der zweite Gesichtspunkt kann vom Arbeitgeber dadurch berücksichtigt werden, dass die Versorgungsordnung einen versicherungsmathematischen Abschlag vorsieht (vgl. BAG 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

    Er hat es deshalb auch in Kauf genommen, dass sich die Versorgungsanwartschaft für ausscheidende Arbeitnehmer einerseits und im Betrieb verbleibende Arbeitnehmer andererseits unterschiedlich darstellt (vgl. BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 127/07 - Rn. 18 ff., AP BetrAVG § 1 Nr. 51; 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

    Mithin ergibt sich nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

    Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus § 4 PO 76, wohl aber aus der darin zum Ausdruck kommenden Wertung, wonach die Rente bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr um 0, 5 % pro Monat zu kürzen ist (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 27 - 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

    (1) Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. September 2008 (- 3 AZR 1061/06 - Rn. 17 ff., EzA BetrAVG § 2 Nr. 31) zu der hier maßgeblichen PO 76 ausgeführt hat, verbleibt es für den bis zur Verkündung der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Barber" am 17. Mai 1990 (- C-262/88 - Slg. 1990, I-1889) erdienten Teil der Betriebsrente zwar bei der innerstaatlichen, deutschen Rechtslage.

    Das Gleiche gilt, wenn sich unterschiedliche Pensionsalter dahin auswirken, dass Frauen sich keinen versicherungsmathematischen Abschlag gefallen lassen müssten (ebenso im Ergebnis BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 33, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

  • BAG, 21.04.2009 - 3 AZR 640/07  

    Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenzen West und Ost

    Nur dieser Fall ist in der Versorgungsordnung geregelt und nur für diesen Fall ist die Berechnungsvorschrift gedacht (vgl. auch BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - zu B II 3 a cc (1) der Gründe EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2009 - 17 Sa 469/09  

    Berechnung der Betriebsrente/Auslegung einer Betriebsvereinbarung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.01.2001 - 3 AZR 164/00 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 23, zu II 2 der Gründe; BAG 24. Juli 2001 - 3 AZR 567/00 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 25 zu B II 1 und 2 der Gründe; BAG 18.11.2003 - 3 AZR 517/02 - EzA § 6 BetrAVG Nr. 26 zu II der Gründe; BAG 23.03.2004 - 3 AZR 279/03 - AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 28, zu III der Gründe; BAG 07.09.2004 - 3 AZR 524/03 - EzA BetrAVG § 6 Nr. 27, zu B III der Gründe; BAG 21.03.2006- 3 AZR 374/05- EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31) ist die vorgezogene Betriebsrente (§ 6 BetrAVG) des vorzeitig mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers unter Rückgriff auf die Grundsätze des Betriebsrentengesetzes zu errechnen.

    Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, z.B. indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorgesehen ist, verbleibt es dabei (BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).

    Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen (BAG 22.11.1994 - 3 AZR 767/93 - zu I 1 der Gründe, EzA § 7 BetrAVG Nr. 50; BAG 21.03.2006 - 3 AZR 374/05 - EzA § 2 BetrAVG Nr. 24; BAG 11.12.2007 - 3 AZR 127/07 - AP BetrAVG § 1 Nr. 51, zu II 1 der Gründe; BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06- EzA § 2 BetrAVG Nr. 31).

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  • BAG, 29.09.2010 - 3 AZR 557/08  

    Betriebsrente - versicherungsmathematische Abschläge - Auslegung

    a) Der Kläger ist entsprechend den Wertungen von § 6 BetrAVG wegen des Bezuges gesetzlicher Altersrente berechtigt, die Betriebsrente vorgezogen in Anspruch zu nehmen (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 29, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).

    Das geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 24, aaO).

  • BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 318/09  

    Betriebsrente - vorgezogene Inanspruchnahme - vorzeitiges Ausscheiden

    Zum anderen ergibt sich eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung daraus, dass er die erdiente Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 23, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88).

    Dies geschieht in der Weise, dass die Zeit zwischen dem Beginn der Betriebszugehörigkeit und der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente in Bezug gesetzt wird zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der festen Altersgrenze (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 24, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 716/05 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 32 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 88; 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b dd der Gründe, AP BetrAVG § 1 Berechnung Nr. 16 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 23).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.08.2011 - 11 Sa 211/11  

    Unbegründete Klage auf erhöhte Betriebsrente bei unsubstantiierten Darlegungen

    c) Auch wenn die Versorgungsordnung (PO I und PO 72) für jedes Jahr der Beschäftigung eine Steigerung der Betriebsrente vorsieht, diese aber in der Höhe begrenzt, findet eine zeitratierliche Kürzung (unabhängig, welche Pensionsordnung Anwendung findet) statt (vgl. BAG 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 - EZA § 2 BetrAVG Nr. 31).

    Dies gilt auch im Falle einer Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten Gehaltes vorsieht, diesen aber der Höhe nach begrenzt und der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden diesen bereits an sich verdient hat ( BAG 17.09.2008 - a.a.O).

    Auch soweit eine betriebliche Versorgungsordnung eine Höchstgrenze der betrieblichen Rente festlegt, sich aus dieser Regelung jedoch nicht ergibt, dass die Höchstgrenze unabhängig von Zeitpunkt oder Gründen des Ausscheidens zu zahlen ist, muss daher trotz Kappungsgrenze eine Rentenkürzung in der Form vorgenommen werden, dass die bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze errechenbare Vollrente nach den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG zeitanteilig gekürzt wird (vgl. BAG 17.09.2008 aa.O.).

  • LAG Niedersachsen, 16.06.2009 - 3 Sa 1956/06  

    Bemessung der Versorgungsleistung nach dem Bruttoverdienst bei vorzeitigem

    Nichts anderes ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Klägers aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2008 (3 AZR 1061/06 - DB 2009, 296 (LS)).

    Insoweit schließt sich die Kammer den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu der vorliegenden Pensionsordnung (vgl. BAG, Urteil vom 17.09.2008 - 3 AZR 1061/06 DB 2009, 296) an und macht sie sich ausdrücklich zu Eigen.

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 778/09  

    Vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden -

    Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich also nicht, dass die Höchstrente unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens zu zahlen ist (vgl. BAG 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - Rn. 26, EzA BetrAVG § 2 Nr. 31).
  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 1062/06  

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - (führend), - 3 AZR 1062/06 - (vorliegend), - 3 AZR 451/07 -, - 3 AZR 452/07 -, - 3 AZR 679/07 -, - 3 AZR 686/07 -.
  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 679/07  

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

    Hinweise des Senats: Parallelsachen 17. September 2008 - 3 AZR 1061/06 - (führend), - 3 AZR 1062/06 -, - 3 AZR 451/07 -, - 3 AZR 452/07 -, - 3 AZR 679/07 - (vorliegend), - 3 AZR 686/07 -.
  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 686/07  

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

  • BAG, 17.09.2008 - 3 AZR 451/07  

    Betriebsrente; vorzeitiges Ausscheiden; vorgezogene Inanspruchnahme

  • BAG, 08.03.2011 - 3 AZR 666/09  

    Betriebsrente - Auslegung - versicherungsmathematischer Abschlag

  • LAG Köln, 03.04.2012 - 12 Sa 1043/11  

    Betriebsrente - gespaltene Rentenformel - vorgezogene Inanspruchnahme

  • LAG Nürnberg, 18.03.2009 - 3 Sa 587/07  

    Betriebliche Altersversorgung - vorzeitiges Ausscheiden - vorgezogene

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.02.2010 - 19 Sa 1791/09  

    Kürzung der Gewinnrente bei Inanspruchnahme vorzeitiger Altersrente

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2012 - 9 Sa 542/11  

    Unberechtigte Kürzung der betriebliche Altersversorgung; Zahlungsklage bei

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