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   BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90   

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BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90 (https://dejure.org/1990,2361)
BAG, Entscheidung vom 23.10.1990 - 3 AZR 23/90 (https://dejure.org/1990,2361)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 (https://dejure.org/1990,2361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Verpflichtung eines Erzbistums zur Zahlung höherer Versorgungsbezüge - Ansprüche eines Studiendirektors einer privaten Ersatzschule im Ruhestand - Klage gegen Ersatzhaushaltsträger - Anspruch auf Versorgungsbezüge

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ArGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 3, § 73 Abs. 2; EFG § 11
    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 935
  • BB 1991, 1200
  • DB 1991, 2680
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 11.11.1986 - 3 AZR 186/85

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Ansprüche aus einem Sozialplan -

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als unzulässig abweist, kann mit der Revision angefochten werden, § 73 Abs. 2 ArbGG ist auch nicht analog anwendbar (im Anschluß an BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen und BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe).

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen Urteilen vom 14. November 1979 (BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen) und vom 11. November 1986 (BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Grunsky) ausgeführt hat.

    Jedenfalls für die Zuständigkeitsabgrenzung ist der Begriff der Rechtsnachfolge weit auszulegen (BAGE 53, 317, 321 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe; allgemeine Ansicht im Schrifttum, vgl. u.a. Dietz/Nikisch, ArbGG, 1954, § 2 Rz 135; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl., § 3 Rz 4; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 1990, § 3 Rz 5; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl., § 82 IV. 12.).

    § 3 ArbGG gilt nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei der Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe; BAGE 53, 317, 320 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe).

  • BAG, 14.11.1979 - 4 AZR 3/78

    Tarifvertragsparteien - Gemeinsame Einrichtung - Gerichte für Arbeitssachen -

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts, das die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen als unzulässig abweist, kann mit der Revision angefochten werden, § 73 Abs. 2 ArbGG ist auch nicht analog anwendbar (im Anschluß an BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen und BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe).

    Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, wie das Bundesarbeitsgericht bereits in seinen Urteilen vom 14. November 1979 (BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen) und vom 11. November 1986 (BAGE 53, 317, 318 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu A der Gründe, mit insoweit ablehnender Anmerkung von Grunsky) ausgeführt hat.

  • BGH, 06.04.1982 - VI ZR 12/79

    Ersatzschulfinanzierung - Versorgung - Beamtete Lehrkräfte - Beamte -

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    Dagegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. April 1982 (- VI ZR 12/79 - LM Nr. 64 zu § 611 BGB = NVwZ 1982, 460, 461 zu 2 der Gründe) entschieden, daß zwischen den früheren Lehrkräften der Ersatzschule und dem Ersatzhaushaltsträger ein Schuldverhältnis besteht.

    Diese Auslegung ergibt sich aus dem Sinn des § 11 EFG innerhalb des gesetzlichen Regelungssystems für Ersatzschulen, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 6. April 1982 (aaO) näher ausgeführt hat.

  • BGH, 23.02.1955 - VI ZR 28/54

    Ansprüche Dritter aus Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    § 3 ArbGG gilt nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei der Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe; BAGE 53, 317, 320 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 21.10.1966 - 3 AZR 119/66

    Witwenbezüge - Hinterbliebenenversorgung - Exfrau

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    § 3 ArbGG gilt nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder bei der Durchgriffshaftung des Alleingesellschafters einer Kapitalgesellschaft (BGHZ 16, 339, 340 [BGH 23.02.1955 - VI ZR 28/54]; BAGE 19, 100, 103 = AP Nr. 116 zu § 242 BGB Ruhegehalt, zu I der Gründe; BAGE 53, 317, 320 f. = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Hamm, 05.12.1989 - 6 Sa 1042/89

    Arbeitsgericht; Sachliche Zuständigkeit; Arbeitsverhältnis; Versorgungsanspruch;

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Dezember 1989 - 6 Sa 1042/89 - aufgehoben.
  • BAG, 12.03.1985 - 3 AZR 432/83

    Ausgleich von Versorgungsansprüchen bei Ersatzschulen - Zuständigkeit der

    Auszug aus BAG, 23.10.1990 - 3 AZR 23/90
    Dieser Auffassung hat sich der Senat in dem vom Landesarbeitsgericht zitierten, nicht veröffentlichten Urteil vom 12. März 1985 - 3 AZR 432/83 - angeschlossen.
  • BGH, 02.04.2009 - IX ZB 182/08

    Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs für die Anfechtungsklage eines

    Die zu § 3 ArbGG veröffentlichte Rechtsprechung versteht den Begriff des Rechtsnachfolgers allerdings in einem weiten Sinne (BAGE 53, 317, 321 ; 94, 52, 56 ; 106, 10, 12 ; BAG, Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAG, Beschl. v. 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96, ZIP 1997, 1850, 1851; v. 9. Juli 2003 - 5 AZB 34/03, ZIP 2003, 1617, 1618; BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZB 57/06, ZIP 2007, 94, 95 Rn. 9; a.A. BAGE 70, 350, 351, 355) .

    Entsprechend wurde der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte als Beispiel für Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite genannt (BAGE 94, 52, 56 ; Urt. v. 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90, aaO; Schwab/Weth/Walker, aaO § 3 Rn. 18).

  • BAG, 15.03.2000 - 5 AZB 70/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 317, 320 f.; BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21).

    Nach diesem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, daß ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG 23. Oktober 1990, aaO).

  • BAG, 19.12.2000 - 3 AZR 456/99

    Ergänzende beamtenähnliche Versorgung - Ersatzschulen

    Ebenso wie im Urteil des Senats vom 23. Oktober 1990 (- 3 AZR 23/90 AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21, zu II 1 der Gründe) kann offen bleiben, ob nach materiellem Recht eine Rechtsnachfolge vorliegt.

    Das beklagte Erzbistum ist nicht durch Rechtsgeschäft, sondern durch privatrechtsgestaltenden Verwaltungsakt des Kultusministers in die Versorgungspflichten des insolventen Schulträgers eingetreten (BAG 23. Oktober 1990 aaO, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 29.03.2000 - 5 AZB 69/99

    Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bei Inanspruchnahme der

    § 3 ArbGG gilt deshalb nicht nur bei einer Forderungsabtretung oder einer Schuldübernahme, sondern auch bei einem Schuldbeitritt, bei einer Pfändung oder Verpfändung von Ansprüchen, bei der Verfolgung von Ansprüchen aus Verträgen zu Gunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (BAG 11. November 1986 - 3 AZR 186/85 - BAGE 53, 320 f.; BAG 13. Juni 1997 - 9 AZB 38/96 - AP ArbGG 1979 § 3 Nr. 5; BAG 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 = EzA ArbGG 1979 § 2 Nr. 21).

    Nach diesem Zweck des § 3 ArbGG genügt es, daß ein Dritter dem Arbeitnehmer die Erfüllung arbeitsrechtlicher Ansprüche zusätzlich schuldet (BAG 23. Oktober 1990 aaO).

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 308/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

    Dem Kläger wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a.A.: Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
  • LAG München, 06.11.2001 - 2 Ta 283/01

    Welches Gericht entscheidet über Klagen auf Mindestlohn nach § 1a AEntG?

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  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.06.2009 - 6 SHa 977/09

    Örtliche Zuständigkeit bei Beitragsklage gegen fingierten Bürgen

    Dies umfasst auch Ansprüche gegen Dritte, die gemäß § 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen als Rechtsnachfolger von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können, was für Bürgen der Fall ist (dazu Schwab/Weth/Walker, ArbGG, 2. Aufl. 2008, § 3 R 16), da nach Sinn und Zweck des § 3 ArbGG genügt, dass der Dritte die Erfüllung eines arbeitsrechtlichen Anspruchs zusätzlich schuldet (BAG, Urteil vom 23.10.1990 - 3 AZR 23/90 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 18 zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 321/91

    Sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen - Anforderungen an die

    Der Klägerin wäre es deshalb nur dann verwehrt, die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts überprüfen zu lassen, wenn das Landesarbeitsgericht seine Zuständigkeit bejaht hätte (BAG Urteil vom 23. Oktober 1990 - 3 AZR 23/90 - AP Nr. 18 zu § 2 ArbGG 1979; BAGE 53, 317, 319 = AP Nr. 2 zu § 3 ArbGG 1979; BAGE 32, 187, 188 f. = AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen; a. A. Grunsky in Anm. zu AP Nr. 2 zu § 4 TVG Gemeinsame Einrichtungen).
  • LAG Hamm, 01.02.2011 - 9 Sa 2007/10

    Betriebliche Altersversorgung für angestellten Lehrer im Ersatzschuldienst;

    aa) Mit der nach Schließung der Schule durch den ursprünglichen Vertragsarbeitgeber des Klägers erfolgten Zuweisung des beklagten Erzbistums als Ersatzschule gemäß § 11 Abs. 1 EFG, geltend bis zum 01.01.2006, wurde der damaligen Rechtslage und der Rechtsprechung hierzu (BAG 12.03.1985 - 3 AZR 432/83; BAG 23.10.1990 - 3 AZR 23/90 - zu II.2.b) der Gründe; BAG 19.12.2000 - 3 AZR 456/99 Rn. 15) entsprechend ein Versorgungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem beklagten Erzbistum begründet, dessen Inhalt in einer betrieblichen Altersversorgung in entsprechender Anwendung der für die Versorgung der Beamten geltenden Grundsätze bestand.
  • LAG Hamm, 15.06.1999 - 6 Sa 2006/98

    Zulässige Berufung

    Nur für diesen Personenkreis ist aber die Passivlegitimation der vom Kultusminister bestimmten Ersatzhaushaltsschule bejaht worden - BAG, Urteil vom 23.10.1990 - 3 AZR 23/90 -.
  • LAG Düsseldorf, 13.12.2001 - 15 Ta 448/01

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes bei Führung eines Rechtsstreits durch einen

  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 277/91

    Streit um die Einstandspflicht einer französischen Aktiengesellschaft als

  • BAG, 09.03.1993 - 9 AZR 241/91

    Streit über die Einstandspflicht einer französischen Aktiengesellschaft als

  • BAG, 23.06.1992 - 9 AZR 276/91
  • LAG Köln, 19.07.1996 - 12 Sa 384/96

    Altersversorgung: Entzug der Ruhestandsbezüge wegen schuldhafter Ablehnung einer

  • ArbG Paderborn, 06.10.2010 - 4 Ca 388/10

    Zahlung einer Bertriebsrente/Ruhegehalt

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