Arbeitsgerichtsgesetz

   1. Teil - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 13a)   
§ 3
Zuständigkeit in sonstigen Fällen

Die in den §§ 2 und 2a begründete Zuständigkeit besteht auch in den Fällen, in denen der Rechtsstreit durch einen Rechtsnachfolger oder durch eine Person geführt wird, die kraft Gesetzes an Stelle des sachlich Berechtigten oder Verpflichteten hierzu befugt ist.

Rechtsprechung zu § 3 ArbGG

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Literatur im Internet zu § 3 ArbGG

Querverweise

Auf § 3 ArbGG verweisen folgende Vorschriften:
    ArbGG
      Allgemeine Vorschriften
        § 1 (Gerichte für Arbeitssachen)
Redaktionelle Querverweise zu § 3 ArbGG:

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