Rechtsprechung
   BVerwG, 08.02.2006 - 3 B 15.05   

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https://dejure.org/2006,26432
BVerwG, 08.02.2006 - 3 B 15.05 (https://dejure.org/2006,26432)
BVerwG, Entscheidung vom 08.02.2006 - 3 B 15.05 (https://dejure.org/2006,26432)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Februar 2006 - 3 B 15.05 (https://dejure.org/2006,26432)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 28.11.2005 - 3 PKH 4.05

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Vereinbarkeit der

    Auszug aus BVerwG, 08.02.2006 - 3 B 15.05
    Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November 2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.
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Rechtsprechung
   VG Halle, 19.05.2005 - 3 B 15/05 HAL   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,60772
VG Halle, 19.05.2005 - 3 B 15/05 HAL (https://dejure.org/2005,60772)
VG Halle, Entscheidung vom 19.05.2005 - 3 B 15/05 HAL (https://dejure.org/2005,60772)
VG Halle, Entscheidung vom 19. Mai 2005 - 3 B 15/05 HAL (https://dejure.org/2005,60772)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reichweite eines Sportwetten-Verbots über das Internet

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Wird zitiert von ...

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2010 - 3 L 6/08

    Zum Sportwettenmonopol in Sachsen-Anhalt

    Ferner hat das Verwaltungsgericht Halle mit Beschluss vom 19. Mai 2005 (Az.: 3 B 15/05 HAL) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Verbotsverfügung angeordnet.

    Da sie in dieser Zeit ungeachtet der entgegenstehenden Gesetzeslage ungehindert ihrer Vermittlungstätigkeit nachgehen konnte, die Verbotsverfügung des Beklagten vom 11. Oktober 2004 durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Halle aufgehoben und zudem auch noch ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung eines Zwangsmittels mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. Mai 2005 (Az: 3 B 15/05 HAL, bestätigt durch Beschluss des erkennenden Gerichts v. 27.07.2005 - 1 M 321/05 -) Erfolg hatte und das Handeln der Klägerin behördlicherseits bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 und der anschließenden Entscheidung des Landes Sachen-Anhalt zur Beibehaltung und Neuausrichtung des Wettmonopols durch den Glücksspielstaatsvertrag geduldet worden ist, ist eine Beschwer der Klägerin nicht erkennbar.

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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2005 - L 3 B 15/05   

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https://dejure.org/2005,54403
LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2005 - L 3 B 15/05 (https://dejure.org/2005,54403)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.12.2005 - L 3 B 15/05 (https://dejure.org/2005,54403)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Dezember 2005 - L 3 B 15/05 (https://dejure.org/2005,54403)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung des Streitwerts ; Versicherungspflicht ; Beiträge ; Beschwerde ; Absenden

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.08.2004 - L 3 RA 25/04

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 27.12.2005 - L 3 B 15/05
    Hierzu hatte der 16. Senat des LSG NRW in seinem Beschluss vom 12.08.2004 - L16 B 69/04 KR -, dem sich der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23.08.2004 -L 3 RA 25/04 - angeschlossen hat, entschieden: "Zum Einen ist die spätere Festsetzung der Beiträge durch die zuständige Einzugsstelle lediglich mittelbare Folge des angefochtenen Verwaltungsaktes und die Beitragshöhe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft abschließend bestimmbar; zum Anderen können aus dem mit der Feststellung der Versicherungspflicht einhergehende Sozialversicherungsansprüche des Beschäftigten mittelbare Vorteile für den Arbeitgeber resultieren." Der Gegenstandswert eines Verfahrens zur Feststellung der Versicherungspflicht ist somit grundsätzlich mit dem pauschalen Gegenstandswert von 4 000, 00 EURO festzusetzen.
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