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   BVerwG, 12.04.2005 - 3 B 41.05   

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https://dejure.org/2005,19628
BVerwG, 12.04.2005 - 3 B 41.05 (https://dejure.org/2005,19628)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 3 B 41.05 (https://dejure.org/2005,19628)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2005 - 3 B 41.05 (https://dejure.org/2005,19628)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2005 - 3 B 41.05
    Der Rechtssache kommt die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung schon deshalb nicht zu, weil die von ihm bezeichnete Rechtsfrage auslaufendes Recht betrifft, dessen Auslegung über den vorliegenden Einzelfall hinaus praktisch keine Bedeutung mehr besitzt (vgl. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 13.07.2007 - 3 B 16.07

    Nichtzulassungsbeschwerde; grundsätzliche Bedeutung; auslaufendes Recht;

    Es ändert nichts daran, dass eine Klärung der bezeichneten Fragen zukunftsorientiert der Fortentwicklung des Rechts dienen muss und dass dies im Grundsatz ausscheidet, wenn sie allein auslaufendes oder ausgelaufenes Recht betreffen; insofern gilt für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats; vgl. etwa Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 17. November 2006 - BVerwG 3 B 61.06 - juris).
  • BVerwG, 05.05.2009 - 3 B 14.09

    Gerichtliche Klärung von Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts zur

    Insofern kann für ausgelaufenes Gemeinschaftsrecht nichts anderes gelten als für ausgelaufenes Bundesrecht (stRspr des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12. April 2005 - BVerwG 3 B 41.05 - und vom 13. Juli 2007 a.a.O.).
  • BVerwG, 05.09.2007 - 3 B 33.07

    Inhaltliche Anforderungen an eine Anhörungsmitteilung in einem

    Zweifelsfragen zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht auch zu auslaufendem oder ausgelaufenem Gemeinschaftsrecht verleihen einem Rechtsstreit aber nur ausnahmsweise dann noch grundsätzliche Bedeutung, wenn sie sich noch in einer unbestimmten Vielzahl offener Fälle stellen oder wenn nachfolgende Regelungen vergleichbare Fragen aufwerfen (stRspr; vgl. Beschluss vom 13. Juli 2007 BVerwG 3 B 16.07 m.w.N. sowie zu der in Rede stehenden EG-Verordnung Beschluss vom 12. April 2005 BVerwG 3 B 41.05 ).
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