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   OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04   

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OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04 (https://dejure.org/2004,13663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.11.2004 - 3 BS 416/04 (https://dejure.org/2004,13663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. November 2004 - 3 BS 416/04 (https://dejure.org/2004,13663)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    GG Art 6 Abs. 1, Art 6 Abs. 2; AuslG § 55 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Glaubhaftmachung eines rechtlichen Abschiebehindernisses aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft und gemeinsamer Sorgeerklärung; Anforderungen an die Angaben, um tatsächlich die Ausübung der Personensorge zu belegen; Überprüfung der Glaubwürdigkeit einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; AuslG § 55 Abs 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Die Verpflichtung des Staates, die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu schützen und zu fördern, umfasst auch die Verpflichtung der Ausländerbehörden, bei der Ermessensentscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die grundrechtlich geschützten familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13, jeweils m.w.N.).

    Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO).

    Haben die deutsche Mutter und der ausländische Vater von der durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) eröffneten Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung Gebrauch gemacht, so begründet dies nach der Rechtsprechung des Senats aber eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge auch tatsächlich übernommen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2000, NVwZ-RR 2001, 689; offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO).

    Das Vorstehende gilt unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, aaO).

    Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung verbietet sich allerdings eine schematische Abgrenzung zwischen aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdiger Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen andererseits (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO; SächsOVG, Beschl. v. 25.6.2003, SächsVBl. 2003, 294 ).

    Bei der danach gebotenen Interessengewichtung ist zu beachten, dass die staatliche Pflicht zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurückdrängt, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik stattfinden kann, weil dem deutschen Kind - wie hier - wegen dessen Beziehung zu seiner deutschen Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO).

    Dass allein wegen eines Verstoßes gegen Einreisebestimmungen die familiären Interessen der Beteiligten nicht grundsätzlich zurückzustehen haben, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Die Verpflichtung des Staates, die Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu schützen und zu fördern, umfasst auch die Verpflichtung der Ausländerbehörden, bei der Ermessensentscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die grundrechtlich geschützten familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, InfAuslR 2002, 171; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, BVerwGE 106, 13, jeweils m.w.N.).

    Das Vorstehende gilt unabhängig vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft (BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO; BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, aaO).

    Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1997, aaO).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann jedoch schon eine verhältnismäßig kurze Trennungszeit mit Blick auf die rasch fortschreitende Entwicklung eines kleinen Kindes unzumutbar lang sein (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, InfAuslR 2000, 67).

    Anders verhielte es sich bloß dann, wenn eine Trennung von vorneherein auf einen nur vorübergehenden und angemessen kurzen Zeitraum von wenigen Monaten begrenzt werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.8.1999, aaO).

  • OVG Sachsen, 20.10.2004 - 3 BS 285/04

    Unterlassung der Abschiebung, Erledigung, Duldung, Sachliche Zustänigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Der vom Antragsteller behauptete Duldungsanspruch, der im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10.9.2004 - 3 BS 266/04 - und vom 20.10.2004 - 3 BS 285/04), würde durch den Vollzug der Abschiebung vernichtet, so dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die im vorliegenden Verfahren auch in der Hauptsache begehrte Unterlassung der Abschiebung vorwegzunehmen.

    Die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage der Passivlegitimation des Antragsgegners ist zu bejahen, da dieser nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 AAZuVO für die Abschiebung zuständig ist (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 10.9.2004 und vom 20.10.2004, aaO).

  • OVG Sachsen, 25.06.2003 - 3 BS 111/02

    Lebensgemeinschaft, Trennung, Personensorge

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung verbietet sich allerdings eine schematische Abgrenzung zwischen aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdiger Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen andererseits (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO; SächsOVG, Beschl. v. 25.6.2003, SächsVBl. 2003, 294 ).
  • OVG Schleswig-Holstein, 01.03.2004 - 4 MB 10/04

    Visumpflicht - drittstaatsangehörer Ehegatte eines Deutschen

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Der Senat kann offen lassen, ob dazu grundsätzlich erforderlich ist, dass die Ausländerbehörde bereits vor der Ausreise alle Erklärungen abgibt, die für die umgehende Visumserteilung benötigt werden, so dass diese jedenfalls nicht an ihr scheitern kann (so OVG Schl.-H., Beschl. v. 1.3.2004, InfAuslR 2004, 342).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Zwar wäre an sich zwecks Vermeidung eines Wertungswiderspruchs im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob eine hypothetische Ausweisung mit Bezug auf die aktuelle Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des Familienschutzes Bestand haben könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 2.5.2000, InfAuslR 2000, 395).
  • OVG Sachsen, 10.09.2004 - 3 BS 266/04

    Unterlassung der Abschiebung, Duldung, Sachliche Zuständigkeit

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Der vom Antragsteller behauptete Duldungsanspruch, der im vorliegenden Verfahren inzident zu prüfen ist (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10.9.2004 - 3 BS 266/04 - und vom 20.10.2004 - 3 BS 285/04), würde durch den Vollzug der Abschiebung vernichtet, so dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint, die im vorliegenden Verfahren auch in der Hauptsache begehrte Unterlassung der Abschiebung vorwegzunehmen.
  • OVG Sachsen, 31.08.2000 - 3 BS 713/99

    D (A), Ausländer, Nichteheliche Kinder, Gemeinsames Sorgerecht, Schutz von Ehe

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.11.2004 - 3 BS 416/04
    Haben die deutsche Mutter und der ausländische Vater von der durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) eröffneten Möglichkeit der Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung Gebrauch gemacht, so begründet dies nach der Rechtsprechung des Senats aber eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame Sorge auch tatsächlich übernommen wird (vgl. Senatsbeschl. v. 31.8.2000, NVwZ-RR 2001, 689; offen gelassen von BVerfG, Beschl. v. 30.1.2002, aaO).
  • OVG Sachsen, 08.03.2011 - 3 B 230/10

    Unzumutbarkeit einer während eines Visumverfahrens auch nur vorübergehenden

    Als hier nicht widerlegtes Indiz für die familiäre Vater-Tochter- Beziehung tritt im Übrigen hinzu, dass der Antragsteller bereits vorgeburtlich die Vaterschaft anerkannt hatte (vgl. zur widerleglichen Vermutungswirkung Senatsbeschl. v. 2. November 2004, InfAuslR 2005, 35).
  • OVG Sachsen, 09.06.2015 - 3 B 152/15

    Personensorge für Kleinkind

    Bei der stets gebotenen Einzelfallbetrachtung verbietet sich allerdings eine schematische Abgrenzung zwischen aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdiger Lebens- und Erziehungsgemeinschaft einerseits und Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen andererseits (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2004 - 3 BS 416/04 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 25. Juni 2003, SächsVBl. 2003, 294), sondern es ist auf die tatsächliche Ausgestaltung der Beziehung zwischen dem ausländischen Elternteil und dem deutschen Kind abzuheben (BVerfG, Beschl. v. 30. Januar 2001 - 2 BvR 231/00 -, juris; SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2004 a. a. O.).
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