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   OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21   

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OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 (https://dejure.org/2021,32993)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 (https://dejure.org/2021,32993)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 (https://dejure.org/2021,32993)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 55a Abs 3 Alt 2 VwGO, § 55a Abs 4 Nr 2 VwGO, § 23 Abs 3 S 5 RAVPV, § 26 Abs 1 RAVPV
    Sichere Übermittlung eines elektronischen Dokuments; Exmatrikulation durch eine privatrechtlich organisierte und staatlich anerkannte Hochschule

  • BRAK-Mitteilungen

    Sichere Übermittlung eines elektronischen Dokuments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg i. S. d. § 55a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 VwGO ...

  • rechtsportal.de

    Befugnis einer privatrechtlich organisierten und staatlich anerkannten Hochschule zur Exmatrikulation eines Studierenden durch Verwaltungsakt i.R.d. Täuschungshandlungen bei den 'Open-Book-Klausuren'; Einreichen eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Namensgleichheit begründet keine Zweifel an beA-Identität!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3207
  • NVwZ-RR 2021, 1013
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • VG Gelsenkirchen, 03.09.2014 - 7 K 2160/11

    Exmatrikulation; privatrechtlich organisierte Hochschule; Rechtsform; Beleihung

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
    Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer privat organisierten Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.9.2014, 7 K 2160/11, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Andererseits kann der Student in den Genuss von Vorteilen kommen, die ihm an staatlichen Hochschulen nicht oder nicht im gleichen Umfang zur Verfügung stünden (vgl. VG Gelsenkirchen, Urt. v. 3.9.2014, 7 K 2160/11, juris Rn. 35).

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
    Denn das Bundesarbeitsgericht hat in seinem insoweit überzeugenden Beschluss vom 5. Juni 2020 (10 AZN 53/20, NJW 2020, 2351, juris Rn. 14 ff.) zu der wortgleichen Vorschrift des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 ZPO ausgeführt, es ergebe sich aus der Systematik und dem Sinn und Zweck, dass die Vorschrift dahingehend einschränkend auszulegen sei, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem beA versandt werde und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werde, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimme.
  • OVG Sachsen, 16.08.2016 - 2 A 453/15

    Exmatrikulation; Wiederholungsprüfung; laufendes Prüfungsverfahren;

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
    Von dem Studienverhältnis, das durch die Immatrikulation und Exmatrikulation an staatlichen Hochschulen hoheitlich geregelt wird, bei der Antragsgegnerin aber aufgrund der vertraglichen Beziehungen zu ihren Studierenden privatrechtlicher Natur ist, ist das Prüfungsverhältnis zu differenzieren (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 16.8.2016, 2 A 453/15, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 18.05.2020 - 1 B 23.20

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 04.06.2021 - 3 Bs 130/21
    Die Nennung des Namens einer weiteren natürlichen Person bzw. einer Referatsbezeichnung, die bzw. das in den Absendevorgang eingebunden sein mag, ändert hieran nichts (BVerwG, Beschl. v. 18.5.2020, 1 B 23/20, 1 PKH 14/20, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 12.10.2021 - 8 C 4.21

    Anforderungen an sichere Übermittlung einfach signierter Dokumente aus dem beA

    a) Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 15; zur Parallelregelung in § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO ebenso BAG, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 10 AZN 53/20 - NJW 2020, 2351 = juris Rn. 24; OLG Braunschweig, Beschluss vom 8. April 2019 - 11 U 146/18 - NJW 2019, 2176 LS 3 u. Rn. 63).

    Weitere Entscheidungen - auch zu § 55a Abs. 3 VwGO - schlossen sich ihm an (BSG, Beschluss vom 18. November 2020 - B 1 KR 1/20 B - juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 - juris LS 1 u. Rn. 11).

  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 11 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 14; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22 -, juris Rn. 11), liegt eine wirksame Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo) nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 a. a. O. Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; missverständlich insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 4 ff.; Schmitz in BeckOK VwGO, 63. Edition 01.10.2022, § 55a Rn. 11).
  • OVG Hamburg, 12.08.2022 - 6 Bs 57/22

    Eine einfache Signatur i.S.v. § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO erfordert die Wiedergabe

    Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Rn. 13).

    Die Übersendung des Schriftsatzes durch die den Schriftsatz verantwortende Person ist ein Erfordernis für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs im Sinne des § 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, NVwZ 2022, 649, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Rn. 15; jeweils n.w.N.).

  • VGH Bayern, 07.02.2023 - 22 B 21.2417

    Freistellungserklärung für Änderung einer Windkraftanlage

    Zwar kommt es für die Frage, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, nicht allein darauf an, ob für einen solchen eine Ermächtigungsgrundlage bestünde (vgl. OVG Hamburg, B.v. 4.6.2021 - 3 Bs 130/21 - juris Rn. 24).
  • OVG Hamburg, 15.03.2023 - 6 Bf 16/23

    Die ein einfach signiertes Dokument signierende Person muss mit der des

    Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versendet wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 55a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmt (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.8.2022, 6 Bs 57/22, NordÖR 2023, 64, juris Rn. 9; Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13; Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 55a VwGO Rn. 84).

    Dies hätte zu dem Ergebnis führen müssen, dass die ein einfach signiertes Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders und Inhabers des elektronischen Postfachs übereinstimmen muss, um die Anforderungen von § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu erfüllen, da dies der veröffentlichten Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts entspricht (BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021, 8 C 4.21, DVBl 2022, 51, juris Rn. 4 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.6.2021, 3 Bs 130/21, NordÖR 2021, 527, juris Ls. 1 und Rn. 13).

  • OLG München, 16.05.2023 - 9 U 1801/21

    Muss ein Tragwerksplaner den Prüfbericht des Prüfingenieurs prüfen?

    bb) Auch die Tatsache, dass die Schriftsätze über das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugewiesene besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht wurden, lässt erkennen, dass dieser die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 3 Bs 130/21).
  • VG Freiburg, 28.09.2022 - A 13 K 2458/22

    Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments auf

    Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (im Folgenden: beA) i. S. d. § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 11 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 14; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 -, juris Rn. 15).
  • LG Köln, 11.08.2022 - 16 O 74/22

    Kündigung eines Studiumsvertrages durch die Hochschule

    Im Übrigen ist das Rechtsverhältnis zwischen einer privat organisierten Hochschule und ihren Studierenden grundsätzlich durch die zwischen ihnen geschlossenen Studienverträge geprägt und damit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 04. Juni 2021 - 3 Bs 130/21 -, Rn. 29, juris).
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