Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.10.2006

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   BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06   

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https://dejure.org/2006,4235
BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06 (https://dejure.org/2006,4235)
BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2006 - 3 C 6.06 (https://dejure.org/2006,4235)
BVerwG, Entscheidung vom 23. November 2006 - 3 C 6.06 (https://dejure.org/2006,4235)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VwGO § 42 Abs. 2; VZOG § 2 Abs. 1; MauerG §§ 2, 3
    Klagebefugnis; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; Mauergrundstück; Grenzgrundstück; Erwerbsberechtigter; Erwerbsrecht; Erwerbsanspruch.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 42 Abs. 2
    Erwerbsanspruch; Erwerbsberechtigter; Erwerbsrecht; Grenzgrundstück; Klagebefugnis; Mauergrundstück; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis im Zusammenhang mit der Zuordnung von Grundstücken auf dem Gebiet der ehemaligen Grenzanlagen der Deutsche demokratische Republik (DDR) - Befugnis zur Klageerhebung im Zusammenhang mit der Zuordnung eines Grundstückes zu einem anderen Verwaltungsträger als ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klagebefugnis; Vermögenszuordnung; Zuordnungsbescheid; Grenz-/Mauergrundstück; Erwerbsberechtigter; Erwerbsrecht; Erwerbsanspruch

  • Judicialis

    VwGO § 42 Abs. 2; ; VZOG § 2 Abs. 1; ; MauerG § 2; ; MauerG § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 42 Abs. 2; VZOG § 2 Abs. 1; MauerG § 2 § 3
    Klagebefugnis bei Zuordnung eines Mauergrundstücks an anderen Verwaltungsträger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 127, 188
  • NJ 2007, 234
  • DÖV 2007, 342
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 70.94

    Offene Vermögensfragen: Klagebefugnis gegen Vermögenszuordnungsbescheid durch

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Das gilt unabhängig davon, ob sich die Regelung des Zuordnungsbescheids darauf beschränkt, den kraft Gesetzes erfolgten Übergang eines Grundstücks in das Eigentum des Zuordnungsberechtigten festzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VZOG), oder ob der Zuordnungsbescheid dem Zuordnungsberechtigten im Wege der öffentlichen Restitution (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VZOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) oder der nachträglichen Zuordnung als Kommunalvermögen (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 sowie § 10 Abs. 1 VZOG) aufgrund eines hierauf gerichteten Anspruchs das Eigentum an einem Gegenstand des öffentlichen Vermögens überträgt (vgl. Urteile vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 2 und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318 = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 6).

    Anderes gilt nur dort, wo das Gesetz ausdrücklich anordnet, dass der Zuordnungsbescheid private Rechte gestaltet (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4, § 2 Abs. 2b Satz 5 VZOG); doch handelt es sich insoweit um Ausnahmen (vgl. Urteile vom 27. Juli 1995 und vom 29. Februar 1996 a.a.O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis des privaten Dritten aber dann bejaht, wenn das Gesetz ihm den Verlust seines obligatorischen Primäranspruchs nur für den Fall ansinnen will, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuordnung erfüllt sind; in diesen Fällen bezieht das Gesetz den privaten Dritten in seinen normativen Schutz ein und gibt ihm die Befugnis, die Wahrung der Voraussetzungen, unter denen sein Anspruch der öffentlichen Zuordnung an eine andere Körperschaft zu weichen hat, gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteil vom 29. Februar 1996 a.a.O. ; vgl. zuvor bereits Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 ).

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 C 32.94

    Konsumgenossenschaft - Vermögenszuordnung - Anhörungspflicht - Gebäudeeigentum -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Das gilt unabhängig davon, ob sich die Regelung des Zuordnungsbescheids darauf beschränkt, den kraft Gesetzes erfolgten Übergang eines Grundstücks in das Eigentum des Zuordnungsberechtigten festzustellen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VZOG), oder ob der Zuordnungsbescheid dem Zuordnungsberechtigten im Wege der öffentlichen Restitution (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 VZOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV) oder der nachträglichen Zuordnung als Kommunalvermögen (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 sowie § 10 Abs. 1 VZOG) aufgrund eines hierauf gerichteten Anspruchs das Eigentum an einem Gegenstand des öffentlichen Vermögens überträgt (vgl. Urteile vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 32.94 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 2 und vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 70.94 - BVerwGE 100, 318 = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 6).

    Er ist von der Einleitung des Zuordnungsverfahrens zu benachrichtigen - weshalb der Bund das Vorliegen eines Erwerbsantrags im Zuordnungsverfahren mitteilen muss - und kann sich am Zuordnungsverfahren beteiligen (vgl. Urteil vom 27. Juli 1995 a.a.O. ).

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Andernfalls könnten etwa Grundstücke, die mehr Lasten als Nutzen versprechen, kaum je zugeordnet werden (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - ZOV 2006, 284).
  • BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 30.01

    Widerruf eines Negativattests; Einigung der Beteiligten; Widerruf einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Allerdings hat der Bund nach einer gemeinsamen Ortsbegehung mit den übrigen am Verfahren beteiligten Zuordnungsprätendenten seinen Zuordnungsantrag zurückgenommen; darin mag - ähnlich wie in einem Negativattest (vgl. Urteil vom 18. Juli 2002 - BVerwG 3 C 30.01 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 13) - eine Willenserklärung zu sehen sein, deren konkludente Annahme durch einen anderen, allein noch in Betracht kommenden Prätendenten eine Einigung im Zuordnungsstreit herbeiführt.
  • BVerwG, 16.12.2003 - 3 C 50.02

    Mauergrundstücke; Grenzgrundstücke; Verwaltungsvermögen; kommunales

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Diese Annahme ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EV jedenfalls für Mauer- und Grenzgrundstücke begründet, die am 1. Oktober 1989 für Zwecke von Sperranlagen an der ehemaligen innerdeutschen Grenze dienten und auch am 3. Oktober 1990 noch für diese Zwecke genutzt wurden und daher nach diesen Regelungen als Verwaltungsvermögen des Bundes anzusehen sind (vgl. dazu Urteil vom 16. Dezember 2003 - BVerwG 3 C 50.02 - BVerwGE 119, 349 = Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 50).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen -

    Auszug aus BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 6.06
    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Klagebefugnis des privaten Dritten aber dann bejaht, wenn das Gesetz ihm den Verlust seines obligatorischen Primäranspruchs nur für den Fall ansinnen will, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Zuordnung erfüllt sind; in diesen Fällen bezieht das Gesetz den privaten Dritten in seinen normativen Schutz ein und gibt ihm die Befugnis, die Wahrung der Voraussetzungen, unter denen sein Anspruch der öffentlichen Zuordnung an eine andere Körperschaft zu weichen hat, gerichtlich überprüfen zu lassen (Urteil vom 29. Februar 1996 a.a.O. ; vgl. zuvor bereits Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 2 ).
  • FG Berlin-Brandenburg, 24.02.2010 - 3 K 2099/05

    Verfahren zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Grundsteuerbefreiung -

    Bei dem Erwerbsanspruch i. S. v. § 2 Abs. 1 MauerG handelt es sich also nicht um ein sich am (neuen) Grundstück fortsetzendes dingliches Recht, sondern lediglich um einen obligatorischen Anspruch auf Erwerb des für Zwecke des Mauerbaus in Volkseigentum der DDR überführten Grundbesitzes (vgl. zur Rechtsnatur des Anspruchs z. B. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - Urteil vom 23. November 2006, 3 C 6/06, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwGE - 127, 188).
  • VG Potsdam, 21.01.2021 - 1 K 5275/17
    BVerwG, Urteil vom 23. November 2006 - 3 C 6.06 -, juris Rn. 13, m. w. N.
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